Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Juli i960 unter Mitwirkung dos Senntspräsidenten Ir. Haidinger sowie der Bundes-' richtor Artl, Dr. Messner, Hormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Berufung der Klüger gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom ^9° Mai ''96^5 v/ird zurückgewieson. Der Vertrag, den auf der Mictersoite der Erstkläger Unterzeichnete, bestimmt im § 2, dai'3 die gemieteten Baume dem Mieter in ausbaufähigem Zustand zu übergeben sind, und da(3 der Zustand der Mieträume zu dem Zeitpunkt der Übergabe sich aus § 8 des Mietvertrages ergibt- Nach dieser Vertragsbestimmung bleibt der Innenausbau der Mioträume im wesentlichen dem Mieter auf dessen Kosten überlassen. Januar '964 schrieb die Firma B^Ü, die auf der Miotorseite in den weiteren Auseinandersetzungen die Federführung hatte, an die Beklagte, der Erstkj.äger sei über den Inhalt des § 8 des Mietvertrages arglistig getäuscht worden. "Y/ir werden die Teile des Vertrages, die sich auf unsere Verpflichtung zu dem Innenausbau beziehen in keinem Falle anerkennen. Die in Mietvertrag niederge-legten Hegelungen hoben also nur insofern und insoweit Gültigkeit, als ihnen nicht von unserer Seite her widersprochen worden ist. April "964 teilte die Beklagte der Firma mit, daß das Kaufhaus nicht v/ie vorgesehen zu dem Oktober 1964 eröffnet \/erden könne. Da ich nach v/ie vor den größten Wert darauf lege, mit Ihnen nicht nur wegen Ihrer Kommen-ditisteneigenschaft angenehm zusammen zu arbeiten, habe ich Herrn WfK/fk beauftragt, mit Ihnen über die durch Ihren Rücktritt vom Vertrage geschaffene Situation zu sprechen und wenigstens insoweit eine für beide Teile befriedigende Lösung zu finden." Nach weiteren Verhandlungen schrieb die Beklagte am 30- Juli '*964 erneut, sie lohne die Bedingungen des Erst-klägors ab und sehe etwaigen Schadcnscrsatzansprüchen entgegen» Nachdem die Firma mit Schreiben vom 9» August und 5» September 1964 erfolglos nach dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Räume angofragt hatte, setzte der Erstkläger durch Rechtsanwaltschreiben vom '5- Oktober 964 der Beklagten unter Hinweis auf § 326 EGB eine Frist zur Überlassung der Mieträunc bis 1. schreiben vom 9- Dezember 1964 erklärte der Erstkläger, wegen der ernsthaften Erfüllungsverweigorung durch die Beklagte sei ein Abworten der Frist nicht mehr zu demutbar, es werde deshalb sofort Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. ' ) Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger hätten vereinbart gehabt, in Berlin eine Gesellschaft zu gründen mit den Zweck, ein Textil- und Pclzkaufhaus zu betreiben. Baß er der Beklagten den von ihn vertretenen Zweitkläger nicht genannt habe, sei unschädlich, weil es der Beklagten gleichgültig gewesen sei, wer die weiteren Gesellschafter waren- Alle Rechte aus dem Vertrag vom Ho/*!2. 2) ]as Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Landgericht an, daß der Mietvertrag noch bestand, als die Kläger am 9* Dezember 1964 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangten. Es entnimmt dem umfangreichen Schriftwechsel, daß die Kläger am 14» Januar 1964 zwar eine Anfechtung angedroht, diese aber nicht ausgesprochen haben, und daß sic bei den weiteren Verhandlungen stets darauf drängten, die vermieteten Räume pünktlich zu dem *. Oktober ^964 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der alte Vertrag nii.-ht aufgehoben worden. 3) a) Das Berufungsgericht hält das Schadensersatz-Verlangen der Kläger im Hinblick auf § 326 BGB für gerechtfertigt, Es führt aus, die Beklagte habe sich seit 1. Dem stehe nicht entgegen, daß die Kläger ihrerseits nicht erfüllungsbereit gewesen seien, indem sic sich geweigert hätten, die Kosten des Innenausbaus gemäß § 8 des Mietvertrages zu übernehmen. Außerdem habe die Beklagte sich auf Verhandlungen über eine vom Mietvertrag abweichende Verteilung der Ausbaukosten eingelassen und könne sich deshalb auf ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Kläger jetzt nicht mehr berufen. An dieser Einstellung der Kläger hat sich auch nichts geändert, als die Parteien aus Anlaß der vorauszusehenden Verzögerung der Fertigstellung der Mieträume über einen neuen Vertrag verhandelten. Bic Klüger wollten sich, von weiteren Bedingungen abgesehen, auf einen neuen Vertrag nur einlassen, wenn die Beklagte die gesamten Ausbaukosten übernahm. Ben Inhalt dos § 8 des Mietvertrages haben sie also auch für den Fall, daß os beim alten Vertrag blieb, weiterhin nicht anerkannt. Ob diese Erklärungen wirklich nur, wie das Berufungsgericht meint, zu dem Inhalt hatten, den Innenausbau abzulehnen, im übrigen aber den Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere den Mietzins zu zahlen, oder ob sie nicht in Wirklichkeit auf eine Ablehnung der Erfüllung des ganzen Vertrages hinaus liefen, falls die Beklagte nicht ihrerseits den Innenausbau auf eigene Kosten übernahm, kann auf sich beruhen; denn die Y/eigerung, den Vertrag so, wie er geschlossen ist, zu erfüllen, steht einer Verweigerung der Erfüllung schlechthin gleich. Die Tatsache, daß die Beklagte sich auf Verhandlungen über die Verteilung der Ausbaukosten eingelassen hat, rechtfertigt die Eriüllungsverwoigerung der Kläger gleichfalls nicht. Dies käme nur in Betracht, wenn eine Einigung über die Änderung des § 8 zustande gekommen wäre» Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall o Sie berechtigt die Gegenseite zu dem Rücktritt jedenfalls dann, v/enn ihr die Fortsetzung des Vertrags-Verhältnisses nicht zugenutot werden kann. Ging, v/ie dos Berufungsgericht meint, der wiederholt erklärte Wille der Kläger dahin, grundsätzlich zur Hietzinszohlung, nicht aber zur Übernahme der Kosten des Innenausbaus bereit zu sein, so lief das im Ergebnis darauf hinaus, von der Beklagten die Erfüllung einer Verpflichtung, nämlich die Überlassung eines voll ausgebauten Kaufhauses, zu verlangen, die nicht Inhalt des Vertrages v/ar, und gegebenenfalls nach § 537 BGB die Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise zu verv/eigern oder nach § 538 BGB Schadensersatz zu verlangen. Das gilt erst recht, v/enn, v/as nahe liegt, die Erklärungen der Kläger dahin zu würdigen sind, sie lehnten ^ic Erfüllung dos Mietvertrages schlechthin ab, falls die Beklagte nicht den Innenausbau durohführe. Es genügt der deutlich zu dem Ausdruck gekommene Wille, jedenfalls jetzt am Vertrag nicht mehr festholten zu vollen und deshalb anderweit über die Miet-räuuic zu verfügen. klagten, angesichts des hartnäckigen Bestrebens der Kläger, ihr die gesamten Ausbaukosten zu überbürden; vom Vertrag auf jeden Kall abzugehen, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen. dd) \Jqt der Mietvertrag infolge des Rücktritts der Beklagten aufgelöst, so ist für die Annahme eines Verzugs hach dem 1. 4) Der Revision war daher stattzugeben und nach § 563 Abs.3 Nr. 1 ZFO die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
2140 02S
IM NAMEN DES VOLKES
n!I_Z]Li96/66 URTEIL
Verkündet an*
3. Juli ■' 968 ICctt, Justis--hauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Grundn^ücksgesellschnft mit beschränkter
Knftun^an?o^iCommanditgeSeilschaft, B^BB,
RfBBh^° vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die EBHHHBGrundstücksgcsellschnft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl Ho PBB? ebenda.
Beklagte und Revisionsklägorin,
- Prozoßbevolliaächtigto
Rechtsanwälte Prof, und Br
gegen
den Biplomknufmann Werner R\
in Si
2; den Kaufmann Kranz B{ Str. B»
in AI
Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Juli i960 unter Mitwirkung dos Senntspräsidenten Ir. Haidinger sowie der Bundes-' richtor Artl, Dr. Messner, Hormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 1966 aufgehoben.
Die Berufung der Klüger gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom ^9° Mai ''96^5 v/ird zurückgewieson.
Die Klüger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand :
Die Birma in folgendem: Firma B<
gehört zur B®HBI~Gruppe, die in der Bundesrepublik Kaufhäuser mit dem Schv/crgewicht auf Pelzen und Textilien betreibt. In sämtlichen B^MB“*1:*-rmGn ist der Zwcitkläger mit Kapital beteiligt. Der Erstklüger ist jeweils der Geschäftsführer. Auch er ist mit Kapital an den genannten Firmen beteiligt.
Mit schriftlichem Vertrag vom Dezember '963
vermietete die Beklagte in dem zu erstellenden Europa-Center ln Berlin an die "zu gründende Firma B^^^ deren
Rochtslorm noch näher bestimmt v/ird und für die Herr Hfm^ .aas ist der Erstkläger; zeichnet" zu dem Betriebe eines Kauf-
hauses Geschäftsräume auf die Dauer von 30 Jahren zu einem Mietzins von monatlich 64 '’67 DM zuzüglich Nebenkosten. Zu einer Gründung der Firma B^|Hb kam
es nicht. Der Vertrag, den auf der Mictersoite der Erstkläger Unterzeichnete, bestimmt im § 2, dai'3 die gemieteten Baume dem Mieter in ausbaufähigem Zustand zu übergeben sind, und da(3 der Zustand der Mieträume zu dem Zeitpunkt der Übergabe sich aus § 8 des Mietvertrages ergibt- Nach dieser Vertragsbestimmung bleibt der Innenausbau der Mioträume im wesentlichen dem Mieter auf dessen Kosten überlassen. Nach § 3 Nr. *f beginnt das Miotver-hältnis spätestens am \. Oktober 1964. Nach § '7 Nr. 3 des Vertrages sind neben den schriftlichen Bestimmungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen. Nach § ‘7 Nr. 4 bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform.
Am '4. Januar '964 schrieb die Firma B^Ü, die auf der Miotorseite in den weiteren Auseinandersetzungen die Federführung hatte, an die Beklagte, der Erstkj.äger sei über den Inhalt des § 8 des Mietvertrages arglistig getäuscht worden. Y/citer heißt es:
"Y/ir werden die Teile des Vertrages, die sich auf unsere Verpflichtung zu dem Innenausbau beziehen in keinem Falle anerkennen. Y/ir werden uns - sollten Sie Ihren Standpunkt nicht revidieren - gezwungen sehen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten - so leid es uns tute Y/as diese Anfechtung bedeuten würde, brauchen wir vermutlich nicht näher zu erläutern - wir erwähnen hier nur die Stichworte "positives Vertragsintoresse"!
Zweifeln Sie daher nicht an unserem Y/illen, die infrage stehenden Kosten nicht zu bezahlen und den Vertrag in dieser Form in keinem Fall hin-sunehmen."
In den folgenden Monaten wurde über die an den Kosten des Innenausbaus verhandelt. In vom 20. 'pril *964 schrieb die Firma
Beteiligung einem Brief
’'Zunächst besteht offensichtlich Anlaß zu der Feststellung, daß unser Vertrogsverhältnis aus der Gesamtheit aer zwischen Ihnen und uns getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen besteht. Die in Mietvertrag niederge-legten Hegelungen hoben also nur insofern und insoweit Gültigkeit, als ihnen nicht von unserer Seite her widersprochen worden ist. Wäre das nicht so, so hätten sich ja sämtliche in den letzten 4 Monaten geführten Verhandlungen erübrigt.”
Hem widersprach die Beklagte am 2'\ . April *964:
"Fs besteht nicht der geringste Anlaß zu der Feststellung, daß unser Vortragsverhältnis aus der Gesamtheit der zv/ischen Ihnen und uns getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen besteht. Ausgangspunkt ist einzig und allein der Vertrag*vom 12. *9639 der in § H besagt Ziff.3/5 daß außer den schriftlich festgelegten Bestimmungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden sind und (Ziff.4) daß nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen."
21.
Bie Firma B April *964:
antwortete hierauf mit Schreiben vom
"Ihre Darstellung über den Charakter des zwischen Ihnen und uns bestehenden Vertrags-Verhältnisses weisen wir zurück. Der Mietvertrag als alleinige Vertrogsgrundlügc ist durch alle bisher geführten Besprechungen und Korrespondenzen zu diesem Thema überholt. Der Vortrag wurde in der vorliegenden Form von uns nicht anerkannt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Schreiben vom io" »*964, das Ausgangspunkt für alle seither getroffenen Regelungen ist. Tie in unserem Schreiben v. 20. 4. ds.Js. gemachten Ausführungen halten wir deshalb voll aufrecht."
n —
Am 30. April "964 teilte die Beklagte der Firma
mit, daß das Kaufhaus nicht v/ie vorgesehen zu dem Oktober 1964 eröffnet \/erden könne. In erneuten Verhandlungen strebte der Erstkläger den Absclu uß eines neuen Mietvertrages mit Beginn des Hietverhiiltnisscs ab ' . I-Iärz 1965 an, in dem die Beklagte die gesamten Innenausbaukosten übernehmen und den Mietzins für die ersten 4 I-Ionate des Mietverhältnisses auf die Hälfte ermäßigen sollte0 Einen Kompromißvorschlag des für die Beklagte verhandelnden Dr. den Hictzins lediglich für den ersten Vertrags-
monat ganz zu erlassen, lehnte der Erstkläger mit Schreiben vom 22. Mai 1964 ab. Die Beklagte erwiderte mit Brief vom "4. Juli 1964:
...bei ernsthafter Überlegung kann ich die von Ihnen für den Neuabsehluß des Mietvertrages gestellten Bedingungen vor meinen Kommanditisten auf^koinen Foll rechtfertigen. Y/ic Ihnen Herr schon mitteilte, würde die von ihnen verlangte Übernahme der Ausbaukoston die Kommanditgesellschaft ca. 1,2 Millionen 7M kosten, was im Verein mit dem Zinsendienst für die Zeit vom 1.10.1964 bis 1.3*1963 eine zusätzliche Belastung für die E^BBHHh-ürunn-stücksgosellschaft mbH & Co. KG- in Höhe von rund 3 Millionen 3>M mit sich bringen würde.
Das kann und will ich vor meinen Gesellschaftern nicht verantworten. Selbst wenn fio die Zahlung der Miete vom 1.3*1963 ab zugesagt hätten, was Sie jedoch ablohnon, hätte der Umfang der uGesamtausbau-kosten" und die Definition dieses Begriffes noch einer eingehenden Absprache bedurft. Bei der Beharrlichkeit, mit der Sie Ihren Standpunkt in der Frage der Funktionsfähigkeit vertreten haben, rechne ich nicht damit, daß sich bei der Erörterung der Gesamt--Baukosten unsere Standpunkte angloichcn werden.
la ich nunmehr die Möglichkeit habe, mit anderen ernsthaften Interessenten über die mietweise Über-lassung des Kaufhauses zu sprechen oder mich zu entschließen, die Planung im Kaufhaustrakt völlig zu ändern, teile ich Ihnen wunschgemäß mit, daß ich Ihre Vorschläge für den Heuabschluß dos Mict~ Vertrages ablchne und nunmehr anderweitig über den Kaufhaustrakt veriügen word. ^
Da ich nach v/ie vor den größten Wert darauf lege, mit Ihnen nicht nur wegen Ihrer Kommen-ditisteneigenschaft angenehm zusammen zu arbeiten, habe ich Herrn WfK/fk beauftragt, mit Ihnen über die durch Ihren Rücktritt vom Vertrage geschaffene Situation zu sprechen und wenigstens insoweit eine für beide Teile befriedigende Lösung zu finden."
Nach weiteren Verhandlungen schrieb die Beklagte am 30- Juli '*964 erneut, sie lohne die Bedingungen des Erst-klägors ab und sehe etwaigen Schadcnscrsatzansprüchen entgegen» Nachdem die Firma mit Schreiben vom 9» August
und 5» September 1964 erfolglos nach dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Räume angofragt hatte, setzte der Erstkläger durch Rechtsanwaltschreiben vom '5- Oktober 964 der Beklagten unter Hinweis auf § 326 EGB eine Frist zur Überlassung der Mieträunc bis 1. März 1965 und lehnte die Annahme der Eröffnung des Kaufhauses nach diesem Zeitpunkt ab. Mit Schreiben vom 5« November 1964 teilte die Beklagte der Firma EeJUB, Handelsgesellschaft mbH
<1 Co. KG in deren Geschäftsführer gleichfalls der
Erstklüger ist, mit, daß die Räume inzwischen an die Firma Sd^ in vermietet worden seien. Durch Rcchtsanwnlt-
schreiben vom 9- Dezember 1964 erklärte der Erstkläger, wegen der ernsthaften Erfüllungsverweigorung durch die Beklagte sei ein Abworten der Frist nicht mehr zu demutbar, es werde deshalb sofort Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt.
Im Rechtsstreit haben die Klüger Zahlung von ',5 Millionen Dil nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach statt-gegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Vfieder-herstcllung der Entscheidung des Landgerichts. Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
' ) Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger hätten vereinbart gehabt, in Berlin eine Gesellschaft zu gründen mit den Zweck, ein Textil- und Pclzkaufhaus zu betreiben. Sie hätten sich also zu einer Gesellschaft dos bürgerlichen Rechtes verbunden {§§ 705 ff BGB), in der wie in den bestehenden B^H^-Gesellschaften der Erstkiägcr geschäfts führungs- und vertretungsbefugt gewesen sei. Der Erstkläger sei beim Abschluß des Mietvc?rtrages auch ersichtlich nicht nur in eigenen Namen aufgetreten. Baß er der Beklagten den von ihn vertretenen Zweitkläger nicht genannt habe, sei unschädlich, weil es der Beklagten gleichgültig gewesen sei, wer die weiteren Gesellschafter waren- Alle Rechte aus dem Vertrag vom Ho/*!2. Dezember 1963 stünden daher den Klägern als Gesellschaftern gesamthänderisch zu-
Biese Rechtsausführungen, die von der Revision hin-gonommen werden, geben zu Bedenken keinen Anlaß.
2) ]as Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Landgericht an, daß der Mietvertrag noch bestand, als die Kläger am 9* Dezember 1964 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangten. Es entnimmt dem umfangreichen Schriftwechsel, daß die Kläger am 14» Januar 1964 zwar eine Anfechtung angedroht, diese aber nicht ausgesprochen haben, und daß sic bei den weiteren Verhandlungen stets darauf drängten, die vermieteten Räume pünktlich zu dem *. Oktober '’964 zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auch die Beklagte habe sich noch am 21 . April 1964 ausdrücklich auf das Bestehen des Mietvertrages berufen. Boi den Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages, die geführt wurden nachdem feststand, daß die Räume am 1. Oktober ^964 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der alte Vertrag nii.-ht aufgehoben worden.
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Auch diese im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung läßt keinen Rcchtsfehler erkennen. Sie wird von der Revision nicht bekämpft„
3) a) Das Berufungsgericht hält das Schadensersatz-Verlangen der Kläger im Hinblick auf § 326 BGB für gerechtfertigt, Es führt aus, die Beklagte habe sich seit 1. Oktober 1964 in Verzug befunden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Kläger ihrerseits nicht erfüllungsbereit gewesen seien, indem sic sich geweigert hätten, die Kosten des Innenausbaus gemäß § 8 des Mietvertrages zu übernehmen. Denn diese V/oigerung sei bei Würdigung aller Umstände nicht ungerechtfertigt gewesen. Außerdem habe die Beklagte sich auf Verhandlungen über eine vom Mietvertrag abweichende Verteilung der Ausbaukosten eingelassen und könne sich deshalb auf ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Kläger jetzt nicht mehr berufen. Von all dem abgesehen habe die Beklagte es schon am 14. Juli 1964 endgültig abgelehnt, den Vertrag zu erfüllen, indem sie raitgeteilt habe, sie werde jetzt mit anderen ernsthaften Interessenten über die Vermietung der Räume verhandeln und anderweitig über den Kaufhaustrakt verfügen. Die Kläger seien daher selbst dann berechtigt. Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen, wenn sie ihrerseits vertragsuntreu gewesen wären.
b) Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg
an.
aa) Nach § 2 des Mietvertrages war die Beklagte als Vermieterin nur verpflichtet, Räume in ausbaufähigem Zustand zu übergeben. Was unter ”ausbaufähig” zu verstehen ist, ergab sich aus § 8 des Mietvertrages. Das Berufungsgericht scheint aus dieser Vertragsbestimmung die Verpflichtung der Mieter ableiten zu wollen, ihrerseits den Ausbau
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auf eigene Konten durchführen zu müssen. Ob das dom Vertrag entnommen worden kann, bedarf keiner Prüfung. Jedenfa.-is konnte die Beklagte ihre auf Gebrouchsgewährung gerichtete* Vermioterpflicht schon dadurch erfüllen, daß sie die Bäume ohne Innenausbau zur Verfügung stellte.
Hiermit wollten sich die Klüger, wie der Brief der Pirna vorn 14. Januar 1964 ergibt, nicht abfinden.
Sie hielten sich für arglistig getäuscht und erklärten; sie würden "den Vertrag in dieser Form in keinem Falle hinnehmen'1. Biesen Standpunkt hoben sie auch in den weiteren Verhandlungen, die über die Frage der Austaukosten geführt wurden, aufrecht erhalten. Gegenüber der Auffassung der Beklagten, daß verbindlicher Vertragsinhalt lediglich sei, was schriftlich abgemacht worden sei, haben sie erklärt, maßgebend sei der schriftliche Vertrag nur, soweit sie, die Kläger, nicht widersprochen hätten, und soweit er nicht durch mündliche Abmachungen geändert worden sei. An dieser Einstellung der Kläger hat sich auch nichts geändert, als die Parteien aus Anlaß der vorauszusehenden Verzögerung der Fertigstellung der Mieträume über einen neuen Vertrag verhandelten. Bic Klüger wollten sich, von weiteren Bedingungen abgesehen, auf einen neuen Vertrag nur einlassen, wenn die Beklagte die gesamten Ausbaukosten übernahm. Ben Inhalt dos § 8 des Mietvertrages haben sie also auch für den Fall, daß os beim alten Vertrag blieb, weiterhin nicht anerkannt.
Ob diese Erklärungen wirklich nur, wie das Berufungsgericht meint, zu dem Inhalt hatten, den Innenausbau abzulehnen, im übrigen aber den Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere den Mietzins zu zahlen, oder ob sie nicht in Wirklichkeit auf eine Ablehnung der Erfüllung des ganzen Vertrages hinaus liefen, falls die Beklagte nicht ihrerseits den Innenausbau auf eigene Kosten übernahm, kann auf sich
beruhen; denn die Y/eigerung, den Vertrag so, wie er geschlossen ist, zu erfüllen, steht einer Verweigerung der Erfüllung schlechthin gleich.
bl) ’ie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet, das Verhalten der Kläger sei nicht vertragswidrig gewesen, nicht haltbar.
Mit Recht hält es die Regelung des § 8 für eindeutig.
Dann aber ist kein Anlaß zu erkennen, warum die Beklagte oei Vertragsa'. Schluß den Erstkläger auf den Inhalt dieser Bestimmung noch besonders hätte hinwoisen müssen. Ob die Übernahme der Kosten dos Innenausbaus ungewöhnlich ist, wie das Berufungsgericht meint, spielt dabei keine Rollo. Unstreitig lag der Vertragstext bei Abschluß des schriftlichen Vertrages dem Erstkläger vor. Er hatte also Gelegenheit, sich über den Inhalt dieses wirtschaftlich bedeutungsvollen Vertrages zu unterrichten. Die Übernahme von Eauleistungen oder Baukostenzuschüssen durch die Mieter ist im übrigen durchaus nicht unüblich, vor allem dann nicht, wenn, wie hier, durch eine lange Vertrags-dnuor dem Mieter Gelegenheit gegeben ist, durch Nutzung der Mictrüumc seine Aufwendungen zu amortisieren. Den Klägern ging es auch in Wirklichkeit nicht etwa um eine Auslegung und Klarstellung des Inhalts des § 8 des Mietvertrages, sondern ausdrücklich darum, diese Bestimmung zu oosoitigon oder jedenfalls zu ihren Gunsten abzuändern, anderenfalls aber den Vertrag nicht anzuerkennen.
Die Tatsache, daß die Beklagte sich auf Verhandlungen über die Verteilung der Ausbaukosten eingelassen hat, rechtfertigt die Eriüllungsverwoigerung der Kläger gleichfalls nicht. Dies käme nur in Betracht, wenn eine Einigung über die Änderung des § 8 zustande gekommen wäre» Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall o
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cc) An ihrer mit dem Schreiben der Firma Bi ‘4» Januar 1964 beginnenden unberechtigten Erfüllungs-Verweigerung haben die Klüger bis zuletzt hartnäckig festgehnlten. Darin liegt eine positive Forderungsvcr-Ictzung. Sie berechtigt die Gegenseite zu dem Rücktritt jedenfalls dann, v/enn ihr die Fortsetzung des Vertrags-Verhältnisses nicht zugenutot werden kann. Ging, v/ie dos Berufungsgericht meint, der wiederholt erklärte Wille der Kläger dahin, grundsätzlich zur Hietzinszohlung, nicht aber zur Übernahme der Kosten des Innenausbaus bereit zu sein, so lief das im Ergebnis darauf hinaus, von der Beklagten die Erfüllung einer Verpflichtung, nämlich die Überlassung eines voll ausgebauten Kaufhauses, zu verlangen, die nicht Inhalt des Vertrages v/ar, und gegebenenfalls nach § 537 BGB die Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise zu verv/eigern oder nach § 538 BGB Schadensersatz zu verlangen. Boi dem Umfang des Miotob-jekts v/ar eine so'lclio Vertragswidrigkeit für die Eoklagte unzu demutbar. Das gilt erst recht, v/enn, v/as nahe liegt, die Erklärungen der Kläger dahin zu würdigen sind, sie lehnten ^ic Erfüllung dos Mietvertrages schlechthin ab, falls die Beklagte nicht den Innenausbau durohführe. Unter diesen Umständen v/ar die Beklagte ihrerseits berechtigt, ohne Fristsetzung ^Soergcl, BGB, 10. Aufl. § 326 Nr. 24) sich vom Vertrag durch Rücktritt loszusagen. Iss ist, v/as das Berufungsgericht verkannt hat, durch das Schreiben der Beklagten vom 14« Juli 1964 geschehen. Daß die Beklagte hierbei nicht ausdrücklich das Wort "Rücktritt" gebraucht hat, ist unschädlich. Es genügt der deutlich zu dem Ausdruck gekommene Wille, jedenfalls jetzt am Vertrag nicht mehr festholten zu vollen und deshalb anderweit über die Miet-räuuic zu verfügen. Ohne Bedeutung ist auch, daß n^ch dem letzten Absatz des Schreibens vom 14. Juli 1964 die Beklagte möglichorv/eise -zu Unrecht - angenommen hat, die Kläger seien ihrerseits zurückgetreten. Der Wille der Be-
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klagten, angesichts des hartnäckigen Bestrebens der Kläger, ihr die gesamten Ausbaukosten zu überbürden; vom Vertrag auf jeden Kall abzugehen, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen.
dd) \Jqt der Mietvertrag infolge des Rücktritts der Beklagten aufgelöst, so ist für die Annahme eines Verzugs hach dem 1. Oktober 1964 kein Raun. Die Kläger können deshalb auch nicht nach § 326 BGB Schadensersatz verlangen. Vielmehr ist die Klage abzuwoisen.
4) Der Revision war daher stattzugeben und nach § 563 Abs. 3 Nr. 1 ZFO die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenontschoidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr .Haic'iinger Artl Dr. Messner Mormann Braxrnaicr