Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28 n Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Hechts wegen Tatbestand: •'Mündliche Nebenabreden zu dieser Bürgschaft liegen nicht vor« Soweit solche vorher getroffen worden 3indf, werden diese hiermit aufgehoben« Spätere Änderungen sowohl der Bürgschaftserklärung als auch des Bürgschaftsvertrages bedürfen, auch soweit 3ic- die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ein schränken., um diesem die Kredite der Klägerin zu sichern und weiter mit ihm geschäftlich Zusammenarbeiten zu könneno Darin liegt ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs o 2 HGBo ‘: Die Beklagte und für die Klägerin ihr Rendant haben jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aus dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde gefolgert hatr die Gültigkeit ihrer Vereinbarungen von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht. 2o Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Beschränkung der Bürgschaft als lediglich zusätzlicher Sicherheit für den bereits durch Grundschuldcn gesicherten Betrag der Schuld des A^HB) ist in der Bürg- -schaftsurkunde nicht enthalten Das Berufungsgericht hält das unter Hinweis auf die Rechtsproohmig^dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mit der Begründung für unschädlich« die Vertragsparteien könnten sich im gegenseitigen Einverständnis über die zwischen ihnen vereinbarte Borm hinwegsetzen und auch mündliche Vereinbarungen zu dem Vertragainhalt machen? ob eine Bürgschaftserklärung schon wegen ihres Inhalts überhaupt als Bestätigungsschreibensausgelegt werden kann§ denn den Beklagten ist kein Schreiben der Klägerin oder ihres Rendanten GrflHHP zugesandt worden? 3o a; Das Berufungsgericht ist nicht darauf oinge-gangen« daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten auch von dem Vorstandsmitglied der Klägerin«? zeichnet worden ist«, und zwar ausweislich der Urkunde gleichfalls am 25° Eebruar 1958* Ob PeQHIIHV mit der Beklagten wirksam einen Vertrag abschließen konnte«, ist nach der Satzung der Klägerin zweifelhaft* Jedenfalls spricht die Datierung seiner Unterschrift dafür«- daß dem Vorstand der Klägerin die Bürgschaftserklärung be-reits damals zugegangen ist* Da das Berufungsgericht lediglich feststellt * daß Griesberg die Einschränkung der Bürgschaft dem Vorstand vor der Sitzung vom 2?0 Juni =958 mitgeteilt hat« ist in der Revisionsinstanz zu unters tellen5 daß sie ihm zur Zeit dieses Zugangs der Bürgschaftserklärung noch nicht bekannt war* Die Bürgschaftserklärung der Beklagten hatte nach ihrem eindeutigen objektiven Inhalt eine uneingeschränkte Bürgschaft zu dem Gegenstand* Durch ihre Annahme seitens des Vorstandes der Klägerin« die keiner Erklärung gegenüber der Beklagten bedurfte (§ 151 Satz 1 BGB)s würde eine unbeschränkte Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründet worden sein* b) In dem Schreiben der Beklagten vom 10* April 1958 lag dann«, wovon auch die Revision au3geht5 der Antrag;, den Bürgschaftsvertrag zu ändern* Dieser Antrag ist an den Rendanten der Klägerin« GrHH|^^> gerichtet worden* Das Berufungsgericht hat offen gelassen« ob die Klägerin gegenüber der Beklagten zu vertreten0 Es kommt deshalb darauf an* ob er den Antrag der Beklagten auf Änderung des Bürgschafts-Vertrages angenommen htvfcj und ob das zunächst unwirksam« weil von ihn vollmachtlo£$-Vereinbarte vom Vorstand der Klägerin genehmigt worden ist (§ ;77 EGB)o aa; Insoweit hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch nicht angegriffen festgestelltc. GrlHH^ habe am *0o April ‘’958., als ihm von dem Zeugen St^HB* dem früheren Angestellten der Beklagten« deren Brief vom selben Tage übergeben worden sei« auf entsprechende Aufforderung versprochen., er werde die Vereinbarung über die Beschränkung der Bürg“ schaft schriftlich bestätigen0 Darin lag die Annahme des Antrages der Beklagten« Allerdings bedurfte die Änderung des Vertrages nach Satz 5 der Schlußklausel der Bürgschaftsurkunde der Schriftform« um wirksam zu sein. Empfang des Schreibens der Beklagten allein ausreichen würdep um die Schlußfolgerung zu rechtfertigen« damit sei gleichzeitig stillschweigend die Schriftformklausel insoweit aufgehoben worden« Daß auch der Zeuge GrflHHB die Beschränkung der Bürgschaft trotz fehlender Schriftform als maßgeblich gewollt hat« ist vom Berufungsgericht jedoch daraus gefolgert wordenr, daß er dem Vorstand der Klägerin den Inhalt der formlos getroffenen Vereinbarung zu dem Zwecke der Genehmigung mitgeteilt hate Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen0 Die Revision meint allerdings« das Berufungsgericht hätte insoweit dem Zeugen GrflH||^nicht glauben dürfen« Seine Erwägung« daß der Zeuge deshalb glaubwürdig sei s weil er durch seine der Beklagten günstige Aussage sich in die Gefahr gebracht habe., für seine der Klä- sei vermögenslos und habe deshalb eine Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht zu befürchten* bb) Das Berufungsgericht stellt weiter fest« der Vorstand der Klägerin habe in der Sitzung vom 27 o Juni ?958 den Bürgschaftsvertrag mit der von GxflHHI und der Beklagten vereinbarten Beschränkung der Bürgschafts-Verpflichtung genehmigt« V/ar der Bürgschaftsvertrag« wie hier unterstellt wird«, schon vorher ohne Einschränkung geschlossen;, so wurde damit die nachträglich vereinbarte Beschränkung wirksam (§ ?7? Die Revision greift auch insoweit die in den angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erfolglos an* Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Grf|^|0 sowie auf den Vermerk in Frotokoll über die Sitzung vom 2?« Juni ?958 gestutzt.. weßor das Kreditverhältnis AflBIB noch der Wert der Sicherheiten nachgeprüft worden seien, müsse der Anlaß zu dieser Rüge in einem Verhalten gesehen werden«, das außerhalb der Sitzung vom 27,, Juni 1958 dem Vorstand der Klägerin bekannt geworden seit, Das spreche dafür«, daß GrflfB|||^p dem Vorstand seine die Bürg^ schaft der Beklagten einschränkenden Abmachungen vorher geoffenbart habe« Daß die Beschränkung der Bürgschaft nicht im Protokoll vermerkt worden sei, erkläre sich damit. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, Sie ist nach Sachlage zu dem mindesten möglich« Daß es allgemeiner Lebenserfahrung widerspräches wenn der Vorstand Gr ■■BP eine Rüge erteilte und gleichzeitig einen Kredit ohne ausreichende Sicherheiten genehmigte? 4« Daß Berufungsgericht geht offenbar davon aus.daß den Vorstand der Klägerin die Bürgschaftserklärung der Beklagten erst bekannt geworden ist,, als sie über die mündlich vereinbarte Beschränkung unterrichteten War das der Fall-, so kam der von ihm vollmachtlos geschlossene Bürgschaftsvertrag am 27« Juni 1958 durch die Genehmigung des Vorstandes zustande» Die in die Bürgschaftsurkunde nicht aufgenommenep nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von und der Beklagten von vornherein ver- abrodete Einschränkung der Bürgschaftsverprlichtung* war mit Rücksicht auf Satz 1 und 2 der Schriftformklausel nur wirksam* wenn nicht nur für die Beklagte deren Geschäftsführer sondern auch für die Klägerin deren Rendant GrfH|^| gleichwohl den Willen hatten* das mündlich Besprochene solle als maßgeblich gelten« Das hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten GrflHHB bei der Entgegennahme des Schreibens der Beklagten vom 10« April >958 und vor allem aus der Tatsache gefolgert«, daß er dem Vorstand der Klägerin den nur mündlich vereinbarten Inhalt des Vertrages zu dem Zwecke der Genehmigung mitgeteilt hat9 Daß hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind* ist bereits ausgeführt worden« Durch die Genehmigung des Vorstandes vom 27<> Juni 1958 kam deshalb ein Vertrag zustande» nach dem die Beklagte lediglich zusätzlich neben den bereits bestellten Grundschülden für den insoweit gesicherten Betrag der Schuld des hilf e weise als Bürge hn$^ tote« Auch bei dieser Fallgestaltung hat die Klägerin* nachdem sie sich aus den Grundschulden in voller Höhe befriedigen konnte* von der Beklagten nichts mehr zu fordern«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 106/64 URTEIL Verkündet am 19o September 1966 Klett JuctizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Spar- und Darlehenskasse eGmbH3 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Gerhard ü? BBB in PoB: WeBBBB? Gerhard LI in KBB-P^B und J akob in Klägerin und Revisionsklägerin« - xjfoaeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«. gegen die Baustoffgroßhandlung <& GOo GmbHo in SpBP Eezo KflBo vertretei^durch ihren Geschäftsführer Hans S e in SpBPr Beklagte und Revisionsbeklagten :or - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt o - 2 • Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom "9- September '966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr:- Haidinger und der Bundesrichter Artl« Dr« Mezger« Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28 n Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Hechts wegen Tatbestand: Der Bauunternehmer Reinhard hatte Anfang "1958 bei der Klägerin,, einer Spar- und Darlehenskasse? einen Kredit in laufender Rechnung« Sur Sicherung des Kredits diente zunächst ein der Klägerin übereigneter PKW des AflHHI sowie eine Grundschuld über 7 000 DM am Grundstück der Eheleute AflP« Gegen Freigabe des PKW erhielt die Klägerin später eine weitere Grundschuld über 3 000 DM an demselben Grundstück« Unterzeichnete am 25° Februar 1958 eine "Krediturkunde” über 10 000 DM« Die EeklagtOo die eine Baustoffgroßhandlung betreibt« und bei der AflBHP Kunde war« übernahm für dessen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft über 10 000 DM« In der Bürgschaftserklärung vom 25° Februar 1958« die vom Geschäftsführer der Beklagten« SeflBHBPs. unterzeichnet ist9 heißt es im letzten Absatz: •'Mündliche Nebenabreden zu dieser Bürgschaft liegen nicht vor« Soweit solche vorher getroffen worden 3indf, werden diese hiermit aufgehoben« Spätere Änderungen sowohl der Bürgschaftserklärung als auch des Bürgschaftsvertrages bedürfen, auch soweit 3ic- die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ein schränken., der Schriftforrn., ” An 10» April *958 schrieb die Beklagte an den damaligen Rendanten der Klägerinr den Zeugen G] •'Im Nachgang zu unserer Bürgschaftsübernahme im Februar in Höhe von EM 10 000 für den Bauunternehmer Herrn R» AflH^p* Popo bestätigen wir Ihnen die am 9*4c gehabte tel-, Unterredung« nach der unsere Bürgschaft in Höhe von DM '10 000 in Verbindung mit der von Ihnen hereingenommenen Grundschuld gegeben wurde., doh0? wir übernehmen die Bürgschaft in Höhe von EM ?Ö 000 als zusätzliche Sicherung des Grund3Chuldbriefesr. nicht aber für weitere 10 000 EMoH Eer Soll-Saldo des Kontos aPPBPo der am 24»Februar 1958 über 15 000 EM betragen hatteP erhöhte sich bis zu dem 27o Juni 1958 auf über 28 000 EM» An diesem Tage fand eine Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Klägerin statt ? an der auch der Rendant GrflH^p teil-nahm und Uber die es im Protokoll buch der Klägerin u0aD heißt: h ;-050 Das Kreditverhältnis der Fa» Reinhard _ Bauunternehmungo Pop? Hppp3traße PP? wird wie folgt festgelegt: Auf Grund der uns dienenden Sicherheiten a) EM 10 000 Grundschuld oingetragen auf das unbebaute Grundstück in Fofll & Co b) EM^^^OOO Bürgschaft der Fa< c) EM 7 500 Abtretung der Spareinlagen des Frl o HiSPIP und der Frau A( d/ EM 5 000 Bürgschaft des Herrn Gottfried Gfllpo PopPÄVepBHpo N|BBIVstraßec Es werden für das Konto in L»R0 EM 22 000 und das Earlehen mit EM 5 000 genehmigt0 Offiziell werden dem Kunden jedoch nur EM 15 000 ioLoRo und EM 3 000 als Darlehen genehmigte 4 Der Geschäftsführer wurde angewiesen.; künftig keine Kredite mehr hiViuuszulegen <- wenn nicht vorher die Organe den Kreditantrag genehmigt haben und die erforderlichen Sicherheiten angeschafft sind." ABI geriet später in Vormögensverfallo In der von ihr betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute erhielt die Klägerin *?3 5^3 DM und war damit hin- sichtlich der Grundschulden nebst Zinsen und Kosten befrie • digt o Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung au3 der Bürgschaft in Anspruch und verlangt '-0 6?2.)42 DM nebst Zinsen., Die Eeklagte hat ihr Klagabweisungsbegehren mit der Behauptung begründet® mit dem Rendanten der Klägerin,. GrlBHB» vereinbart wordenv daß die Bürgschaft nur als zusätzliche Sicherung für den bereits durch Grundschulden gesicherten Betrag der Forderung der Klägerin gegen Andexer habe dienen sollen® Für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft habe die Klägerin ihr die Grundschulden zur Schadloshaltung abtreten sollen« Für den Fall? daß die Klägerin sich selbst aus den Grundschul-den befriedigec habe die Beklagte nur in Anspruch genommen werden dürfen« soweit die Grundschulden nicht ; aus reichten® Dao Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen® Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerieht« liehen Urteils® Die Beklagte hat beantragt9 die Revision zurückzuweisen® Entpcheidungsgründe^ I® Die Beklagte ist nach den nicht angegriffenen Fest ■ I 5 - Stellungen des Berufungsgerichts Vollkuufmann., Ihre Bürgschaftserklärung bedurfte daher nach §§ 350. 35" HOB an sich nicht der in § 766 BGB vorgesehenen Schriftform, wenn die Bürgschaft für sie ein Handelsgeschäft v/ar, Die Beklagte hat die Bürgschaft für ihren Kunden übernommen? um diesem die Kredite der Klägerin zu sichern und weiter mit ihm geschäftlich Zusammenarbeiten zu könneno Darin liegt ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs o 2 HGBo II. ‘: Die Beklagte und für die Klägerin ihr Rendant haben jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aus dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde gefolgert hatr die Gültigkeit ihrer Vereinbarungen von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht. Danach sollten nur diejenigen über den Inhalt der Bürgschaft getroffenen Abreden wirksam sein? die in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen wurdeno 2o Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Beschränkung der Bürgschaft als lediglich zusätzlicher Sicherheit für den bereits durch Grundschuldcn gesicherten Betrag der Schuld des A^HB) ist in der Bürg- -schaftsurkunde nicht enthalten Das Berufungsgericht hält das unter Hinweis auf die Rechtsproohmig^dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mit der Begründung für unschädlich« die Vertragsparteien könnten sich im gegenseitigen Einverständnis über die zwischen ihnen vereinbarte Borm hinwegsetzen und auch mündliche Vereinbarungen zu dem Vertragainhalt machen? wobei allerdings erkennbar sein müsse? daß beide Teile an den formlos getroffenen Abreden festhalten wollten. Es stellt darin in tatsächlicher Hinsicht fest«, GrfHHHI und <*ie Beklagte hätten an den mündlich vereinbarten Einschränkungen der Bürgschaft festhalten wollen^ Der Vorstand der Klägerin habe in Kenntnis dieser Einschränkungen den von Gr^p-geschlossenen Vertrag in der Sitzung vom 2706, :958 genehmigt 0 III o , Diese Ausführungen halten iia Ergebnis den Angriffen der Revision standn 1o In der Übersendung der Bürgschaftsurkunde nach Abschluß der mündlichen Verhandlungen lag nicht? wie die Revision meint? die Zusendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibenso Es kann dahinstehen? ob eine Bürgschaftserklärung schon wegen ihres Inhalts überhaupt als Bestätigungsschreibensausgelegt werden kann§ denn den Beklagten ist kein Schreiben der Klägerin oder ihres Rendanten GrflHHP zugesandt worden? sondern lediglich ein Formular der Bürgschaftserklärung« die erst durch die Unterzeichnung seitens der Beklagten zu einer 7/illonserklärung wurde0 Die rechtlichen Schlußfolgerungen? die von der Revision im Anschluß an die Rechtsprechung aus dem Umstand gezogen werden? daß die Beklagt0 dem »Schreiben" der Klägerin nicht nur nicht widersprochen? sondern es sogar unterzeichnet zurück« gesandt hat? sind daher gegenstandslos0 2o Es entspricht ständiger? vom Schrifttum gebilligter Rechtsprechung? daß die Vertragschließenden auch eine ausdrücklich getroffene Abrede? wonach nur das schriftlich Vereinbarte gültig sein soll? durch formlose? nicht notwendig ausdrückliche Vereinbarung aufheben können :,RG J\7 -91% 94; RG Warn ?912 Nr, 367; RGZ 95? *75; BGH LU BGB § 125 Nr0 ”5 und 20)o Die Gültigkeit des mündlich «7 Vereinbarten wird dabei mit der Erwägung bejahte, daß die Bindung«, der sich die Parteien durch Vereinbarung der irn Gesetz nicht vorgesehenen Schriftforin unterworfen haben, nur so lange und so weit bestehen bleibt., als die Vor-tragschließenden keinen anderen Willen zu dem Ausdruck bringen;, die Schriftformklauaol also nicht außer Kraft setzen* 3o a; Das Berufungsgericht ist nicht darauf oinge-gangen« daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten auch von dem Vorstandsmitglied der Klägerin«? unter- zeichnet worden ist«, und zwar ausweislich der Urkunde gleichfalls am 25° Eebruar 1958* Ob PeQHIIHV mit der Beklagten wirksam einen Vertrag abschließen konnte«, ist nach der Satzung der Klägerin zweifelhaft* Jedenfalls spricht die Datierung seiner Unterschrift dafür«- daß dem Vorstand der Klägerin die Bürgschaftserklärung be-reits damals zugegangen ist* Da das Berufungsgericht lediglich feststellt * daß Griesberg die Einschränkung der Bürgschaft dem Vorstand vor der Sitzung vom 2?0 Juni =958 mitgeteilt hat« ist in der Revisionsinstanz zu unters tellen5 daß sie ihm zur Zeit dieses Zugangs der Bürgschaftserklärung noch nicht bekannt war* Die Bürgschaftserklärung der Beklagten hatte nach ihrem eindeutigen objektiven Inhalt eine uneingeschränkte Bürgschaft zu dem Gegenstand* Durch ihre Annahme seitens des Vorstandes der Klägerin« die keiner Erklärung gegenüber der Beklagten bedurfte (§ 151 Satz 1 BGB)s würde eine unbeschränkte Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründet worden sein* b) In dem Schreiben der Beklagten vom 10* April 1958 lag dann«, wovon auch die Revision au3geht5 der Antrag;, den Bürgschaftsvertrag zu ändern* Dieser Antrag ist an den Rendanten der Klägerin« GrHH|^^> gerichtet worden* Das Berufungsgericht hat offen gelassen« ob 8 berechtigt warr. die Klägerin gegenüber der Beklagten zu vertreten0 Es kommt deshalb darauf an* ob er den Antrag der Beklagten auf Änderung des Bürgschafts-Vertrages angenommen htvfcj und ob das zunächst unwirksam« weil von ihn vollmachtlo£$-Vereinbarte vom Vorstand der Klägerin genehmigt worden ist (§ ;77 EGB)o aa; Insoweit hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch nicht angegriffen festgestelltc. GrlHH^ habe am *0o April ‘’958., als ihm von dem Zeugen St^HB* dem früheren Angestellten der Beklagten« deren Brief vom selben Tage übergeben worden sei« auf entsprechende Aufforderung versprochen., er werde die Vereinbarung über die Beschränkung der Bürg“ schaft schriftlich bestätigen0 Darin lag die Annahme des Antrages der Beklagten« Allerdings bedurfte die Änderung des Vertrages nach Satz 5 der Schlußklausel der Bürgschaftsurkunde der Schriftform« um wirksam zu sein. Es erscheint zweifelhaft, ob die Erklärung GrSH^V beim. Empfang des Schreibens der Beklagten allein ausreichen würdep um die Schlußfolgerung zu rechtfertigen« damit sei gleichzeitig stillschweigend die Schriftformklausel insoweit aufgehoben worden« Daß auch der Zeuge GrflHHB die Beschränkung der Bürgschaft trotz fehlender Schriftform als maßgeblich gewollt hat« ist vom Berufungsgericht jedoch daraus gefolgert wordenr, daß er dem Vorstand der Klägerin den Inhalt der formlos getroffenen Vereinbarung zu dem Zwecke der Genehmigung mitgeteilt hate Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen0 Die Revision meint allerdings« das Berufungsgericht hätte insoweit dem Zeugen GrflH||^nicht glauben dürfen« Seine Erwägung« daß der Zeuge deshalb glaubwürdig sei s weil er durch seine der Beklagten günstige Aussage sich in die Gefahr gebracht habe., für seine der Klä- 9 gerin nachteilige Geschäftsführung einstehen zu müssen, verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze; denn Gip®- sei vermögenslos und habe deshalb eine Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht zu befürchten* Die Küge ist nicht begründete Es kann dahinstehen« ob es als ein Erfahrungssatz gelten kann« daß ein Vermögensloser vor einer unwahren« ihn belastenden Aussage nicht zurückschrecken wird« weil er ohnehin nicht mit Erfolg auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann,, Gr^B|HBwar Zeitpunkt seiner Vernehmung erst 32 Jahre alt.? durfte also erwarten.? wieder in Vermögensverhältnisse zu kommenp die eine Inanspruchnahme durch die Klägerin jedenfalls in Zukunft nicht ausschlossen0 Was die Revision in diesem Zusammenhang an weiteren Angriffen gegen das Eerufungsurteil vorbringt? liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiete der tatsächlichen Würdigung der in den Vorinstanzen erhobenen Beweise«, bb) Das Berufungsgericht stellt weiter fest« der Vorstand der Klägerin habe in der Sitzung vom 27 o Juni ?958 den Bürgschaftsvertrag mit der von GxflHHI und der Beklagten vereinbarten Beschränkung der Bürgschafts-Verpflichtung genehmigt« V/ar der Bürgschaftsvertrag« wie hier unterstellt wird«, schon vorher ohne Einschränkung geschlossen;, so wurde damit die nachträglich vereinbarte Beschränkung wirksam (§ ?7? BGB)o Die Revision greift auch insoweit die in den angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erfolglos an* Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Grf|^|0 sowie auf den Vermerk in Frotokoll über die Sitzung vom 2?« Juni ?958 gestutzt.. 0 wonach (rr^HIHI angehalten wurde, ohne vorherige Genehmigung der Organe der Klägerin und ohne die erforderlichen Sicherheiten keine Kredite mehr "hinauszulegen" Da nach dem Beweisergebnis «, so hat das Berufungsgericht ausgeführt? weßor das Kreditverhältnis AflBIB noch der Wert der Sicherheiten nachgeprüft worden seien, müsse der Anlaß zu dieser Rüge in einem Verhalten gesehen werden«, das außerhalb der Sitzung vom 27,, Juni 1958 dem Vorstand der Klägerin bekannt geworden seit, Das spreche dafür«, daß GrflfB|||^p dem Vorstand seine die Bürg^ schaft der Beklagten einschränkenden Abmachungen vorher geoffenbart habe« Daß die Beschränkung der Bürgschaft nicht im Protokoll vermerkt worden sei, erkläre sich damit. daß der Vorstand in Gegenwart des Zeugen KaflHB: der in der Sitzung die Gläubigerin der Klägerin vertreten haber über die wirkliche Sicherung der Kredite nicht gesprochen habe und auch nicht habe sprechen wollen0 Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, Sie ist nach Sachlage zu dem mindesten möglich« Daß es allgemeiner Lebenserfahrung widerspräches wenn der Vorstand Gr ■■BP eine Rüge erteilte und gleichzeitig einen Kredit ohne ausreichende Sicherheiten genehmigte? kann der Revision nicht zugegeben werden« Gerade wenn der Vorstand wegen der Geschäftsführung Griesbergs sich veranlaßt sah«, einen nicht ausreichend gesicherten Kredit zu genehmigen« hatte er Grund«, durch eine entsprechende Rü-<e des Rendanten ähnlichen Vorfällen für die Zukunft vor-zubeugen« Die der Klägerin gewährten Sicherheiten für die Schulden AB|BB beliefen sich«, wenn die Bürgschaft außer Betracht blieb«, auf 20 500 DM« Dem standen ein genehmigter Kredit in laufender Rechnung von 22 000 DM sowie ein Darlehen von 5 000 DM gegenüber0 Die Klägerin war daher nur mit einem nicht sehr erheblichen Teile ihrer Forderung nicht gesichert9 wenn der Kredit in dem Im 27»6.,1958 beschlossenen Rahmen blieb* 4« Daß Berufungsgericht geht offenbar davon aus.daß den Vorstand der Klägerin die Bürgschaftserklärung der Beklagten erst bekannt geworden ist,, als sie über die mündlich vereinbarte Beschränkung unterrichteten War das der Fall-, so kam der von ihm vollmachtlos geschlossene Bürgschaftsvertrag am 27« Juni 1958 durch die Genehmigung des Vorstandes zustande» Die in die Bürgschaftsurkunde nicht aufgenommenep nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von und der Beklagten von vornherein ver- abrodete Einschränkung der Bürgschaftsverprlichtung* war mit Rücksicht auf Satz 1 und 2 der Schriftformklausel nur wirksam* wenn nicht nur für die Beklagte deren Geschäftsführer sondern auch für die Klägerin deren Rendant GrfH|^| gleichwohl den Willen hatten* das mündlich Besprochene solle als maßgeblich gelten« Das hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten GrflHHB bei der Entgegennahme des Schreibens der Beklagten vom 10« April >958 und vor allem aus der Tatsache gefolgert«, daß er dem Vorstand der Klägerin den nur mündlich vereinbarten Inhalt des Vertrages zu dem Zwecke der Genehmigung mitgeteilt hat9 Daß hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind* ist bereits ausgeführt worden« Durch die Genehmigung des Vorstandes vom 27<> Juni 1958 kam deshalb ein Vertrag zustande» nach dem die Beklagte lediglich zusätzlich neben den bereits bestellten Grundschülden für den insoweit gesicherten Betrag der Schuld des hilf e weise als Bürge hn$^ tote« Auch bei dieser Fallgestaltung hat die Klägerin* nachdem sie sich aus den Grundschulden in voller Höhe befriedigen konnte* von der Beklagten nichts mehr zu fordern« 2 IV r. Lie somit unbegründete Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,. ■)r= Hai dinger Artl Lr0 Mezger Mormann Braxmaier