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BGH · VIII ZR 106/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 106/58

als die Berufung des Beklagten gegen das landje-richtliche Urteil zurückgewiesen worden ist« In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Dieses hat nunmehr die Klage, wegein Verjährung des Anspruchs in vollem Umfange abgewiesen« zustimmend Bülow MDR 1958, 421) fest* Baur hat nicht beachtet, daß der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dem festgestellten Sachverhalt sei weder eine Befugnis der Klägerin, das fremde Hecht, die Forderung der Vertriebsgesellschaft, auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung im eigenen Namen geltend zu machen, noch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung in dieser Form zu entnehmen« Auf diesen Sachverhalt, nach dem die Klägerin ihre Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht erhoben hatte und nach dem sie sich gar nicht auf eine Ermächtigung zur Prozeßführung berufen, sondern nunmehr ihre Aktivlegitimation lediglich mit der Abtretung begründet hat, verweist deshalb Bülow aaO mit Recht« Auch die Revision* hat die Bedeutung des zweiten Revisionsurteils verkannt, während das Berufungsgericht es richtig ver-. a) Die Revision meint, §§ 135, 157 BGB seien verletztx weil daß Berufungsgericht den vermeintlich unstreitigen Sacl vortrag der Klägerin, es sei von.Anfang an zwischen der Klägerin und der Vertriebegesellschaft ganz klar gev/esen, ihr, der Klägerin, habe die Klagforderung zustehen sollen, nicht als stillschweigende Ermächtigung zur Bin Ziehung und zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ausgelegt habe«, Diese Rüge ist jedoch nicht begründet«, Es ist schon nicht richtig, daß die entsprechende Behauptung der Klägerin, wie die Revision glaubt, unbestritten gewesen ist«, Im Berufungsurteil wird sie vielmehr ausdrücklich als bestritten bezeichnet«, Das Berufungsgericht hat aber im übrigen auch erkennbar keine Willenserklärung nach §§. X« Bas Berufungsgericht hat das verneint und dazu ausgeführt, ein Schuldner verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede dann gegen Treu und Glauben, wenn er die Gläubigerin durch sein Verhalten, wenn auch unabsichtlich von der rechtzeitigen Unterbrechnung der Verjährung abgehalten habe« Es ist der Auffassung, die Vertriebsgesellschaft al Gläubigerin- der eingeklagten Forderung sei hier von der rechtzeitigen, die Verjährung unterbrechenden Klagerhebung deshalb abgehalten worden, weil sie nicht bedacht habe* daß sie (allein) die Geschäfte mit dem Beklagten getätigt hatte und infolgedessen die Kaufpreisforderung ihr und nicht der Klägerin zustand« Der Beklagte habe aber diese irrige Vorstellung nicht bei der Klägerin hervorgerufen« Er habe zwar erst im Oktober 1956 auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, als der Rechtsstreit schon seit April 1952 anhängig gewesen sei und er bereits sonstige Einwendungen gegen den Bestand der eingeklagten Forderung erhoben hatte« Dieses frühere Vorhalten verbiete ihm jedoch nicht nach Treu und Glauben, sich auf die inzwischen eingetretene Verjährung der streitigen Forderung zu berufen« Dazu führt es ergänzend aus, wenn es auch an sich auf Verschulden nicht ankomme, so sei doch für die Frage, ob die gegenwärtige Geltendmachung der Verjährungseinrede unzulässig sei, das frühere Verhalten des Beklagten näher zu würdigen« Ein arglistiges Vorgehen sei ihm jedenfalls nicht vorzuwerfen; denn die Klägerin habe selbst nicht behauptet, der Beklagte habe ihre mangelnde Sachbefugnis erheblich früher erkannt* Dadurch aber, daß er es aus Unkenntnis zufolge unzulänglicher Nachprüfung zunächst unterlassen habe, in den Rechtsstreit Kaufabschlüsse mit der Klägerin zu bestreiten und auf ihre mangelnde Sachbefugnis hinzuweisen, habe er keine Rechtspflicht gegenüber der Klägerin oder seiner Gläubigerin verletzt und auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen* Eine beklagte Partei könne grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob und inwieweit sie sich gegen eine Klage verteidigen wolle und welche von mehreren vorhandenen zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ihr zweckmäßig erscheine* Insoweit käme allenfalls ein Verschulden des Beklagten gegen sich selbst in Betracht, eine Verletzung seiner Obliegenheiten zu seinem eigenen Nachteil* Auf Grund der prozeßrechtlichen Lauterkeitspflicht hätten die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-zugeben und habe jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu: erklären* Nach diesen ReclitbSätzen1 sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, die klagbegrundende Behauptung zu bestreiten, daß die Kaufgeschäfte von der Klägerin abgeschlossen worden seien* Daß er erst nach mehrjähriger Dauer des Rechtsstreites auf die mangelnde Sächbefugnis der Klägerin hingewiesen habe, habe vielleicht nicht* im Einklang mit der Förderungspflicht, die sich für ihn aus dem anhängigen Rechtsstreit ergeben habe, gestanden* Eine solche Förderungspflicht habe jedoch nicht gegenüber der am Rechtsstreit unbeteiligten * Vertriebsgesellschaft bestanden* Abgesehen von den Kostenfol- . gen seien sachliche Nachteile mit dem nachträglichen Vorbringen von Vertcidigungsmitteln grundsätzlich auch nur verbunden,-wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert würde und die Partei,sie aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht habe* Ob der Rechtsstreit schneller beendet worden wäre, wenn der Beklagte diese Verteidigung früher vorgebracht habe, könne zweifelhaft sein* eine grobe Nachlässigkeit habe bei ihm aber nicht Vorgelegen* Dazu führt es aus. Verjährung veranlaßt worden sein würde* Aus allem schließt das Berufungsgericht, ein Tatbestand, in dem der Gläubiger von der Unterbrechung der Verjährung abgesehen habe* weil er aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen habe schöpfen dürfen, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren, sei hier nicht gegeben* Ba der Beklagte ebenso wie die Klägerin und die Vertriebsgeseilschaft von der irrigen Vorstellung ausgegangen seien, die Forderung sei durch den Berechtigten wirksam eingeklagt, habe das Verhalten des Beklagten im Rechts streit keinen Anlaß zu% der Schlußfolgerung geboten, er werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen, ?/enn deren Voraussetzungen gegeben seien* Es sei vornehmlich die eigene Sache des Gläubigers, die erforderlichen wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern, und es obliege zunächst der klagenden Partei, zu prüfen, ob die zur Begründung des Anspruchs vorzutragenden Behauptungen den Tatsachen entsprechen * Per Beklagte sei auch auf Grund derObestehenden RechtsbeZiehungen, bei denen es sich um Riefergeschäfte zv/i^ sehen Kaufleuten gehandelt habe,* weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Vertriebsgesellschaft rechtlich oder nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu überprüfen und die Gläubigerin darüber zu belehren* Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte auf Verjährung berufe, sei redlicherweise nicht unvereinbar mit seinem früheren Verhalten, insbesondere nicht unvereinbar mit der Tatsache, daß er die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin zunächst nicht erkannt und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe« 20© November 1952 - J.V ZR 204/52; JZ- 1953, 153 = IM ZPO § 514 Nr«, 3;vglo auch Baumgärtel, Treu und Glauben, gute Sitten und Schikaneverbot im Erkenntnis-verfahren, ZZP 69, 89 ff mit Nachweisen So 90)© Das Berufungsgericht ist hier aber gerade ausdrücklich von einer Pflicht des Beklagten zu einer redlichen Prozeßführung ausgegangen, hat jedoch ohne Rechtsirrtum aus tatrichterlichen Erwägungen einen Verstoß gegen seine Redlichkeitspflicht verneint© So ist es insbesondere aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es eine Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) durch ihn’ nicht angenommen hat© Unter Wahrheit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist die Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit zu verstehen© Auch die Pflicht zur Vollständigkeit besteht nur im Rahmen der Wahrheitspflicht. weil er die fehlende Sachbefugnis der Klägerin nicht erkannt hat© Dabei hat es zwar eine (leichte) Fahrlässigkeit auf seiten des Beklagten angenommen, aber ausdrücklich grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 529 Abs© 2 ZPO aus nicht angreif baren tatrichterlichen Erwägungen verneint. Auch ein entfernter Zusammenhang zwischen der Uichtbean-standung der Sachbefugnis der Klägerin und der Verjährung der Forderung der Vertriebsgesellschaft schließt es nicht aus* den «inneren« Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verjährung zu verneinen, wie es das Berufungsgericht getan hat, und ihm den Ablauf der Verjährungsfrist «rechtlich oder sittlich nicht zuzurechnen«, d«h« ihm die Berufung auf die Verjährung trotzdem nicht zu verwehren« In diesem Sinne sind die Ausführungen. aaO zu verstehen« Dieses verweist mit Recht darauf, daß die .angezogenen Pälle insofern anders lagen, als der Gläubiger aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen schöpfen durfte, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren« Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es hier einen solchen Sachverhalt nicht angenommen hat« Dabei hat es nicht verkannt, daß es auf die subjektive Voraussehbarkeit nicht ahkommt, sowie daß unzulässige Rechtsausübung nicht schuldhaft zu sein braucht« Das bedeutet jedoch weder, daß es für die Präge der Verwirkung immer nur auf den objektiven Sachverhalt ankommt (auch Kleine JZ 1951? S« 9 sagt, subjektive Momente könnten eine Rolle spielen) noch, daß in jedem Palle, in dem das Verhalten eines Schuldners, insbesondere wie hier ein Unterlassen,, eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt der Verjährung gesetzt hat,' diesem Schuldner eine Berufung darauf - wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben - versagt werden müßte« Das käme im Ergebnis, wie das Berufungsgericht auch andeutet, darauf hinaus, dem Schuldner die Verpflichtung aufzuerlegen, den Gläubiger vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen«» Das kann aber nicht verlangt werden (vgl® auch BGH Urt® vom 27® November 1958 - II ZR 90/57 S. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf die vorsorglich erfolgte Abtretung und auf die neue Behauptung der Klägerin (ohne Beweisantritt) verweist * ndie Klägerin sei sich mit der Vertriebsgesellschaft von Anfang an darüber klar gewesen, die Porderung gegen den Beklagten habe ihr, der Klägerin, zuetehen sollen”, ist zu bemerken* daß die Abtretung erst nach Verjährung der Porderung erfolgt ist, sowie daß das Berufungsgericht dieser neuen Behauptung - auch in Verbindung mit dem früheren Vorbringen wie bereits. 5® Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Klägerin unstreitig mit der Vertriebsge-scllschaft in ihrer Zusammensetzung personengleich ist und daß beide dieselben Angestellten und Geschäftsräume haben, nicht ohne weiteres in dem Sinne gewertet hat, die Geltendmachung der Verjährung bedeute hier eine unzulässige Rechtsausübung® Wenn Pirmen von der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, unter verschiedenen Rechtsformen Geschäfte abzuschließen, Gebrauch machen, was sie nur tun werden, wenn sie sich davon Vorteile irgendwelcher Art versprechen, müssen sie auch daraus' sich ergebende Rechtsnachteile in Kauf nehmen® Es geht jedenfalls nicht an, sie als Gläubiger und Schuldner ohne weiteres als eine Pinna zu behandeln® Schließlich ist es auch ihre Sache Vertriebsgesellschaft abgeschlossen worden« Bas bedeutet noch nicht, daß der Beklagte sich bei Zustellung der Klagschrift bewußt gewesen sein muß, daß nicht die Klägerin, sondern die Yertriebsgesellschaft sein Vertragspartner gewesen ist« Bie Rüge der .Revision, die Grundsätze des Anscheinsbeweises .seien verletzt, greift schon deshalb nicht durch« Bas Berufungsgericht war aber auch nicht genötigt, unter Berücksichtigung dieses Schriftwechsels grobe Nachlässigkeit gerade des Beklagten im Sinne von § 529 Abs« 2 ZPO festzustellen und daraus zu entnehmen, sein jetziges Verhalten sei arglistig und er hafte der Klägerin aus § 826 BGB« Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht darauf, es sei in erster Reihe die cigbne Sache des Gläubigers, die erforderlichen.wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung zu verhindern*, und auch Aufgabe der klagenden Partei, zu prüfen, ob ihre Klage schlüssig begründet ist« 5« Baß der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß bot, das prozeßrechtliche Vorgehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zu prüfen, ist bereits erwähnt« Bas gilt auch, soweit die Revision ausführt, die Vertriebsgesellschaft habe sich sowieso die Prozeßführung der Klägerin gegenüber dem Beklagten gefallen lassen müssen» Ber Revision ist auch darin nicht zu folgen, es sei allein billig, wenn der Beklagte die Yerjährungse inrede nicht erheben dürfe, ganz abgesehen davon, daß, wie bereits im Urteil des erkennenden Senates vom 26• November 1957 hervorgehoben ist, die Verjährungsvorschriften formeller Natur sind, bei deren Anwendung - abgesehen von der Präge der unzulässigen Rechtsausübung bei Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall - für Billigkeit serwägungen kein Raum ist«. II* Wegen der Kosten der Berufungsinstanz kam eine Anwendung der Vorschrift des § 97 Abs* 2 ZPO nicht in Betracht, Rer Beklagte mag zwar im Ergebnis deshalb obgesiegt haben, weil er erst im.Berufungsrochtsa&e ausdrücklich.darauf hingewiesen hat, die Klägerin sei nicht klageberechtigt * Ihre Klage schlüssig zu begründen, war aber Sache der Klägerin* Rie Unschlüssigkeit ihres Vorbringens ergab sich aus ihrem Sachvortrag in Verbindung mit den von ihr überreichten Urkunden,.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
Forderung©VerjährungBerufungsgericht®KlägerinVertriebsgesellschaftRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachsohlagev/erlcg ;	''' >: .1‘ '/y	:' .	'/	*•
Amtliche Sammlung $ neÄ '	^	r	!	.	*'	'■
BGB §§ 242 Ch, 209, 222\
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist., nicht schön • dann eine unzulässige Rechtsaustihühg, ,w<&nri sich der -Beklagte zunächst'., au£ die Prozeßfütouhgeingelasaeii hat,, weil er dön Minigel der Klaghefügnis1 dos Klägers*, nicht erkannt hat uhd wenn "die Klagforderung inzwischen verjährt war* äls.'der Beklagte \deh; Mangeier-kannte und rügte.*sowie nachAbtretung der Porderung ■-durch den. Berechtigten, an den Kläger;.sich auf; die'-. Verjährung, berief	•;	'\C,*.	.:
BGH, Urt.Vo 27» Januar 1959 - Vm^ZE 106/58 - ODG Düsseldorf
/
fl
VIII ZR 106/58
Verkündet
 am27o Januar 1959
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	in	wmm*9
Am XflHHMHv vertretei^dur ch die Gesellschafter I)irlTlngTLaurenz Franz	in
 tetraße Frau Margarete S^^pp in W^^Vstraße und Frau Adele Röi^S^in straße |p,
Klägerin? Berufungsbeklagten und Revisiönsklägerin? - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt 3)r,
gegen
 den Kaufmann Walter G«H« FflHR Armaturenfabrik«
.anstäl
 Maschinen- und Apparatebauanstalt in 17 bei
 Beklagten? Berufungskläger und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27® Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann und der Bundesrichter Br« Gelhaar? Br« Borschel? Br« Mezger und Br« Messner
 für Recht erkannt %
Bie Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenates des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 12® Juni 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen«
Von Rechts wegen
-*
Tatbestands
 Der Beklagte bezog im Jahre 1951 von der Firma Hd 41 Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Düsseldorf' (nachstehend "Vertriebsgesellschaft") größere Mengen Bandeisen zur Weiterveräußerung. Von dieser Firma erhielt er am 18. Januar 1952 einen Kontoauszug mit einem Saldo zu seinen Lasten in Höhe von 22 502,67 DM. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen hat die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, dereh Gesellschafter mit denen der Vertrieb sgeseilschaft personengleich sind und die ihr Handelsgeschäft auch in den gleichen Bäumen wie die Vertriebsgesellschaft betreibt, im April 1952 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte durch Versaumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt worden war, hat er Einspruch eingelegt und sachliche Einwendungen erhoben. Das Landgericht* hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte seine sachlichen Einwendungen wiederholt 'und ergänzt. Das Berufungsgericht hat im (ersten) Berufungsverfahren die Klage in •Höhe eines Betrages von 1 112,30 DM, um den die Klägerin ihre Klagforderung ermäßigt hat, unter entsprechender Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts abgewiesen, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vom Bundesgerichtshof aufgehoben (Urt. vom 11. März 1955 - I ZR 166/53 -) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte weitere * sachliche. Einwendungen geltend gemacht und schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1956 die Sachbe-fugnis der Klägerin bemängelt und dazu vorgetragen, er habe
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nnr mit der Vertriebsgesellschaft in geschäftlichen Beziehungen gestanden® Daraufhin hat sich die Klägerin von dieser Gesellschaft am 29« Oktober 1956 ihre Kaufpreisforderung gegen den Beklagten abtreten lassen« Dieser hat nunmehr die Einrede'der Verjährung erhoben«.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Versäumnisurteil des Landgerichts wegen eines Betrages von 3 444,90 Dli nebst Zinsen aufgehoben und die Klage inso^ weit abgewiesen« Wegen eines Betrages von 16 057?77 DM nebst Zinsen hat es die Berufung zurückgewiesen« Hinsichtlich eines Teilbetrages von 3 000 Et! liat:,es die Ent- • Scheidung Vorbehalten« Dieses zweite B.erufungsurteil ist durah Urteil des erkennenden Senates vom 26« November 1957 - VIII ZE 70/57 - (IM BGB § 185 Nr« 8) insoweit aufgehoben worden.« als die Berufung des Beklagten gegen das landje-richtliche Urteil zurückgewiesen worden ist« In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Dieses hat nunmehr die Klage, wegein Verjährung des Anspruchs in vollem Umfange abgewiesen«
Mit ihrer Revision? deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter,] soweit er nicht in Höhe von 3 444? 90 DM nebst darauf ent-fallenden Zinsen bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist«
Ent scheidungsgründe s A (Verjährung)«
I« Das Berufungsgericht hat' die Klagforderung einschlil lieh dos bei ihm anhängig gebliebenen, vom zweiten Revision}
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urteil nicht umfaßten Teilbetrages von 3 000 DM wegen Verjährung abgewiesen« Es ist auch insoweit der im Urteil des erkennenden Senates vom 26«, November 1957 - VIIX. ZB 70/57 - (IM BOB §. 185 Nr«, 8) vertretenen Auffassung gefolgt, die Klagerhebung durch die Klägerin im eigenen Namen, ohne daß ihr eine besondere Berechtigung zur Prozeßführung zugestanden habe, habe die Verjährung nicht unterbrochen, obwohl die Klägerin die Forderung während des Rechtsstreites durch Abtretung erworben und die bisherige Gläubigerin, die Vertriebsgesellschaft, sich - nachträglich -mit der Prozeßführung einverstanden erklärt hat«
Der Senat hält an dieser Recht sauf fassung, an die er wegen eines Teilbetrages von 3 000 ]M an sich nicht gebunden ist, auch gegenüber der ablehnenden Kritik von Baur'
(JR 195S, 246? zustimmend Bülow MDR 1958, 421) fest* Baur hat nicht beachtet, daß der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dem festgestellten Sachverhalt sei weder eine Befugnis der Klägerin, das fremde Hecht, die Forderung der Vertriebsgesellschaft, auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung im eigenen Namen geltend zu machen, noch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung in dieser Form zu entnehmen« Auf diesen Sachverhalt, nach dem die Klägerin ihre Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht erhoben hatte und nach dem sie sich gar nicht auf eine Ermächtigung zur Prozeßführung berufen, sondern nunmehr ihre Aktivlegitimation lediglich mit der Abtretung begründet hat, verweist deshalb Bülow aaO mit Recht« Auch die Revision* hat die Bedeutung des zweiten Revisionsurteils verkannt, während das Berufungsgericht es richtig ver-. standen hat«
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II* 1* Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus* weiteres Vorbringen der Klägerin zu dem Vorliogen einer wirksamen Eihziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung im neuen Berufungsverfahren sei nicht ausgeschlossen* Es fährt jedoch fort, die von dem Beklagten bestrittene neue Behauptung der Klägerin, es sei von Anfang an im Verhältnis zwischen ihr und der Vertriebsgesellschaft ganz klar gewesen, die Klagforderung habe ihr, der Klägerin, zustehen und * ihr habe eine Zahlung des Beklagten gebühren sollen, bedürfe keiner Aufklärung5 denn, ohne Rücksicht auf die Präge, ob ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung anzuerkennen sei, sei aus dem vorgetragenen Sachverhalt nach wie vor nicht zu entnehmen, daß die Vertriebsgesellschaft der Klägeri vor der Abtretung der Forderung im Oktober 1956 ausdrücklich oder stillschweigend eine solche Ermächtigung erteilt habe. Selbst wenn aber die Vertriebsgesellschaft die der Klage zugrundeliegenden Geschäfte mit dem Beklagten nach Art einer Kommission für Rechnung der Klägerin abgeschlossen haben würde, würde sich daraus auch noch nicht ohne v/eiteres eine Einciehungsermachtigung für die Klägerin ergeben (§ 392 Abs* 1 HÜB)*
2* Biese zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum zu dem Rachteil der Klägerin nicht erkennen*
a) Die Revision meint, §§ 135, 157 BGB seien verletztx weil daß Berufungsgericht den vermeintlich unstreitigen Sacl vortrag der Klägerin, es sei von.Anfang an zwischen der Klägerin und der Vertriebegesellschaft ganz klar gev/esen, ihr, der Klägerin, habe die Klagforderung zustehen sollen, nicht
 als stillschweigende Ermächtigung zur Bin Ziehung und zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ausgelegt habe«, Diese Rüge ist jedoch nicht begründet«, Es ist schon nicht richtig, daß die entsprechende Behauptung der Klägerin, wie die Revision glaubt, unbestritten gewesen ist«, Im Berufungsurteil wird sie vielmehr ausdrücklich als bestritten bezeichnet«, Das Berufungsgericht hat aber im übrigen auch erkennbar keine Willenserklärung nach §§. 133, 157 BGB auslegen wollen, sondern hat den Sachvortrag der Klägerin, ihren früheren in Verbindung mit der neuen Behauptung, tatrichterlich dahin gewürdigt, mit ihm sei auch eine. stillschweigende Ermächtigung nicht schlüssig dargetan« Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar! denn dem Vortrag der Klägerin fehlt jede nähere Darlegung darüber, wie die Sache im Verhältnis zwischen ihr und der Vertriebsgesellschaft, die nun einmal verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind, tatsächlich geregelt und gehandhabt worden ist«,
b) Soweit die Revision rügt, die Anwendung von § 392 HGB scheide schon deshalb aus, weil die für die Anwendung der §§ 383 ff HGB vorausgesetzte Gewerbsmäßigkeit fehle, geht sio ins Deere f denn bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 392 Abs« 1 HGB handelt es sich um eine seine Entscheidung nicht tragende reine Hilfserwägung«, Für das Berufungsgericht bestand nach dem Sachvortrag der Klägerin in den IPatsacheninstpnzen auch kein Anlaß, das prozeßrechtliche Vorgehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zu beurteilen«
B (Unzulässige Rechtsausübung)«
War aber die Klagforderung, wie das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen ohne Rechtsirrtum angenommen hat, als die Klägerin sie sich abtreten ließ, bereits
 
verjährt, dann kommt es allein noch darauf an, ob sich der Beklagte entgegenhalten lassen muß, es sei eine unzulässige Recht sausübung, wenn er sich auf die eingetretene Verjährung berufe«
X« Bas Berufungsgericht hat das verneint und dazu ausgeführt, ein Schuldner verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede dann gegen Treu und Glauben, wenn er die Gläubigerin durch sein Verhalten, wenn auch unabsichtlich von der rechtzeitigen Unterbrechnung der Verjährung abgehalten habe« Es ist der Auffassung, die Vertriebsgesellschaft al Gläubigerin- der eingeklagten Forderung sei hier von der rechtzeitigen, die Verjährung unterbrechenden Klagerhebung deshalb abgehalten worden, weil sie nicht bedacht habe* daß sie (allein) die Geschäfte mit dem Beklagten getätigt hatte und infolgedessen die Kaufpreisforderung ihr und nicht der Klägerin zustand« Der Beklagte habe aber diese irrige Vorstellung nicht bei der Klägerin hervorgerufen« Er habe zwar erst im Oktober 1956 auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, als der Rechtsstreit schon seit April 1952 anhängig gewesen sei und er bereits sonstige Einwendungen gegen den Bestand der eingeklagten Forderung erhoben hatte« Dieses frühere Vorhalten verbiete ihm jedoch nicht nach Treu und Glauben, sich auf die inzwischen eingetretene Verjährung der streitigen Forderung zu berufen«
Dazu führt es ergänzend aus, wenn es auch an sich auf Verschulden nicht ankomme, so sei doch für die Frage, ob die gegenwärtige Geltendmachung der Verjährungseinrede unzulässig sei, das frühere Verhalten des Beklagten näher zu würdigen« Ein arglistiges Vorgehen sei ihm jedenfalls nicht vorzuwerfen; denn die Klägerin habe selbst nicht behauptet, der Beklagte habe ihre mangelnde Sachbefugnis erheblich früher

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erkannt* Dadurch aber, daß er es aus Unkenntnis zufolge unzulänglicher Nachprüfung zunächst unterlassen habe, in den Rechtsstreit Kaufabschlüsse mit der Klägerin zu bestreiten und auf ihre mangelnde Sachbefugnis hinzuweisen, habe er keine Rechtspflicht gegenüber der Klägerin oder seiner Gläubigerin verletzt und auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen* Eine beklagte Partei könne grundsätzlich frei darüber bestimmen, ob und inwieweit sie sich gegen eine Klage verteidigen wolle und welche von mehreren vorhandenen zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ihr zweckmäßig erscheine* Insoweit käme allenfalls ein Verschulden des Beklagten gegen sich selbst in Betracht, eine Verletzung seiner Obliegenheiten zu seinem eigenen Nachteil* Auf Grund der prozeßrechtlichen Lauterkeitspflicht hätten die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-zugeben und habe jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu: erklären* Nach diesen ReclitbSätzen1 sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, die klagbegrundende Behauptung zu bestreiten, daß die Kaufgeschäfte von der Klägerin abgeschlossen worden seien* Daß er erst nach mehrjähriger Dauer des Rechtsstreites auf die mangelnde Sächbefugnis der Klägerin hingewiesen habe, habe vielleicht nicht* im Einklang mit der Förderungspflicht, die sich für ihn aus dem anhängigen Rechtsstreit ergeben habe, gestanden* Eine solche Förderungspflicht habe jedoch nicht gegenüber der am Rechtsstreit unbeteiligten * Vertriebsgesellschaft bestanden* Abgesehen von den Kostenfol- . gen seien sachliche Nachteile mit dem nachträglichen Vorbringen von Vertcidigungsmitteln grundsätzlich auch nur verbunden,-wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert würde und die Partei,sie aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht habe* Ob der Rechtsstreit schneller beendet worden wäre, wenn der Beklagte diese Verteidigung früher vorgebracht habe, könne zweifelhaft sein* eine grobe Nachlässigkeit habe bei ihm aber nicht Vorgelegen* Dazu führt es aus.
 
daß die zugrundeliegenden Geschäfte von der Vertriebsgesellschaft und nicht von der Klägerin abgeschlossen worden seien, habe zwar aus dem Briefwechsel geschlossen werden könnenP es sei aber von keinem anderen Brozeßbeteiligten in drei Rechtszügen bemerkt wordene Baß der Beklagte das Behlen von Vertragsbeziehungen zur Klägerin nicht früher geltend gemacht habe, sei hiernach allenfalls aus dem Gesichtspunkt zu beanstanden, daß er die schnellere Erledigung des Rechtsstreites nicht genügend gefördert habe* Ber Ablauf der Verjährungsfrist habe jedoch mit dem säumigen Verhalten.des Beklagten im Rech streit nicht im inneren Zusammenhang gestanden und sei ihm rechtlich oder sittlich nicht zuzurechnen* Baß der Beklagte es unterlassen habe, die fehlende Sachbefugnis der Klägerin früher geltend zu machen, sei nur in dem Sinne eine entfernte Bedingung für den Eintritt der Verjährung gewesen, als bei früherem Vorbringen dieser Verteidigung die Vertriebsgesellschaft wahrscheinlich zur rechtzeitigen Unterbrechnung der. Verjährung veranlaßt worden sein würde* Aus allem schließt das Berufungsgericht, ein Tatbestand, in dem der Gläubiger von der Unterbrechung der Verjährung abgesehen habe* weil er aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen habe schöpfen dürfen, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren, sei hier nicht gegeben* Ba der Beklagte ebenso wie die Klägerin und die Vertriebsgeseilschaft von der irrigen Vorstellung ausgegangen seien, die Forderung sei durch den Berechtigten wirksam eingeklagt, habe das Verhalten des Beklagten im Rechts streit keinen Anlaß zu% der Schlußfolgerung geboten, er werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen, ?/enn deren Voraussetzungen gegeben seien*
Es sei vornehmlich die eigene Sache des Gläubigers, die erforderlichen wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern, und es obliege zunächst der klagenden Partei, zu prüfen, ob die zur Begründung des Anspruchs vorzutragenden Behauptungen den Tatsachen entsprechen * Per Beklagte sei auch auf Grund derObestehenden RechtsbeZiehungen, bei denen es sich um Riefergeschäfte zv/i^ sehen Kaufleuten gehandelt habe,* weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Vertriebsgesellschaft rechtlich oder nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu überprüfen und die Gläubigerin darüber zu belehren*
Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte auf Verjährung berufe, sei redlicherweise nicht unvereinbar mit seinem früheren Verhalten, insbesondere nicht unvereinbar mit der Tatsache, daß er die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin zunächst nicht erkannt und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe«
II* Biese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete* Es hält sich damit auch im Rahmen der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 9?	5,	6)
übernommenen Rechtsprechimg des Reichsgerichts zur Präge der unzulässigen Rechtsausübung durch die Erhebung einer Verjährungseinrede (vgl* aijch Urteil vom 27* November 1958 - II ZR 90/57 - )* Sie halten auch gegenüber den Verfahrens-rechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand*
1* Die Revision meint v wer sich vier Jahre auf eine Klage oinlasse, verwirke schlechthin sein Recht, nach dieser Zeit die Aktivlegitimation mit der Folge anzugreifen, daß die Klage wegen Verjährung abgewiesen werden müsse* * Diesen Ausführungen kann in dieser Allgemeinheit nicht ge-
folgt werden© Das Berufungsgericht hat es auch nicht zu prüfen unterlassen, wie die Revision rügt, ob das Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückzuweisen war; auch ist seine Auffassung Uber § 138 ZPO nicht fehlsam, wie die Revision auszuführen sucht«,
Die Anwendbarkeit von Treu und Glauben im Verfahrensrecht ist zwar weitgehend anerkannt (RGZ 102, 217 , 222 %
 161, 350,- 359$ BGH Urt© v. 20© November 1952 - J.V ZR 204/52; JZ- 1953, 153 = IM ZPO § 514 Nr«, 3;vglo auch Baumgärtel, Treu und Glauben, gute Sitten und Schikaneverbot im Erkenntnis-verfahren, ZZP 69, 89 ff mit Nachweisen So 90)© Das Berufungsgericht ist hier aber gerade ausdrücklich von einer Pflicht des Beklagten zu einer redlichen Prozeßführung ausgegangen, hat jedoch ohne Rechtsirrtum aus tatrichterlichen Erwägungen einen Verstoß gegen seine Redlichkeitspflicht verneint© So ist es insbesondere aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es eine Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) durch ihn’ nicht angenommen hat© Unter Wahrheit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist die Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit zu verstehen© Auch die Pflicht zur Vollständigkeit besteht nur im Rahmen der Wahrheitspflicht. (Stoin/Jonas/Schönke 18© Aufl© ZPO § 138 Anm© X 1, Rosenberg, Lehrbuch 7© Aufl© § 61 VII S© 278, 279 )c Nach den Pest Stellungen den Berufungsgericht
 hat sich der Beklagte aber nur deshalb nicht alsbald erklärt,
*
weil er die fehlende Sachbefugnis der Klägerin nicht erkannt hat© Dabei hat es zwar eine (leichte) Fahrlässigkeit auf seiten des Beklagten angenommen, aber ausdrücklich grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 529 Abs© 2 ZPO aus nicht angreif baren tatrichterlichen Erwägungen verneint.
2© Die Revision führt aus, da« Berufungsgericht habe adäquaten ursächlichen Zusammenhangzwischen dem säumigen Verhalten des Beklagten und dem Ablauf der Verjährungsfrist
 
verneint, andererseits seine Säumnis als «entfernte Bedingung« für den Eintritt der Verjährung anerkannt, ohne jedoch darzulegen, warum dieser Bedingung die Adäquanz fehle« Darin erblickt sie eine Verletzung von § 313 ZPO* Die Rüge ist nicht begründet« Ein Widerspruch in der Begründung besteht nicht«
Auch ein entfernter Zusammenhang zwischen der Uichtbean-standung der Sachbefugnis der Klägerin und der Verjährung der Forderung der Vertriebsgesellschaft schließt es nicht aus* den «inneren« Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verjährung zu verneinen, wie es das Berufungsgericht getan hat, und ihm den Ablauf der Verjährungsfrist «rechtlich oder sittlich nicht zuzurechnen«, d«h« ihm die Berufung auf die Verjährung trotzdem nicht zu verwehren« In diesem Sinne sind die Ausführungen. des Berufungsgerichts. aaO zu verstehen« Dieses verweist mit Recht darauf, daß die .angezogenen Pälle insofern anders lagen, als der Gläubiger aus dem Verhalten des Schuldners das Vertrauen schöpfen durfte, er werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich nur gegen den sachlichen Bestand der Forderung wehren« Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es hier einen solchen Sachverhalt nicht angenommen hat« Dabei hat es nicht verkannt, daß es auf die subjektive Voraussehbarkeit nicht ahkommt, sowie daß unzulässige Rechtsausübung nicht schuldhaft zu sein braucht« Das bedeutet jedoch weder, daß es für die Präge der Verwirkung immer nur auf den objektiven Sachverhalt ankommt (auch Kleine JZ 1951? S« 9 sagt, subjektive Momente könnten eine Rolle spielen) noch, daß in jedem Palle, in dem das Verhalten eines Schuldners, insbesondere wie hier ein Unterlassen,, eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt der Verjährung gesetzt hat,' diesem Schuldner eine Berufung darauf - wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben - versagt werden müßte« Das käme im Ergebnis, wie das Berufungsgericht auch andeutet, darauf hinaus, dem
 Schuldner die Verpflichtung aufzuerlegen, den Gläubiger vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen«» Das kann aber nicht verlangt werden (vgl® auch BGH Urt® vom 27® November 1958 - II ZR 90/57 S. 8)®
Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf die vorsorglich erfolgte Abtretung und auf die neue Behauptung der Klägerin (ohne Beweisantritt) verweist * ndie Klägerin sei sich mit der Vertriebsgesellschaft von Anfang an darüber klar gewesen, die Porderung gegen den Beklagten habe ihr, der Klägerin, zuetehen sollen”, ist zu bemerken* daß die Abtretung erst nach Verjährung der Porderung erfolgt ist, sowie daß das Berufungsgericht dieser neuen Behauptung - auch in Verbindung mit dem früheren Vorbringen wie bereits. dargelegt, ohne Rechtsirrtum weder eine Einziehungs-noch eine Prozeßführungsermächtigung entnommen hat® Deshalb hat auch ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Vertriebsgesellschaft und dem Beklagten nicht bestanden* das die Revision in der mündlichen Verhandlung als vorliegend bezeichnet hat*
5® Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Klägerin unstreitig mit der Vertriebsge-scllschaft in ihrer Zusammensetzung personengleich ist und daß beide dieselben Angestellten und Geschäftsräume haben, nicht ohne weiteres in dem Sinne gewertet hat, die Geltendmachung der Verjährung bedeute hier eine unzulässige Rechtsausübung® Wenn Pirmen von der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, unter verschiedenen Rechtsformen Geschäfte abzuschließen, Gebrauch machen, was sie nur tun werden, wenn sie sich davon Vorteile irgendwelcher Art versprechen, müssen sie auch daraus' sich ergebende Rechtsnachteile in Kauf nehmen® Es geht jedenfalls nicht an, sie als Gläubiger und Schuldner ohne weiteres als eine Pinna zu behandeln® Schließlich ist es auch ihre Sache

unter sich klare Abmachungen über die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen zu treffen, die jedenfalls in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen sind«
4c Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einmal ausfuhrt, aus den Umständen sei nicht zu entnehmen, de? Beklagte habe die mangelnde Sachbefugnis der Klägerin schon früher erkannt, und andererseits feststellt, aus dem Schriftwechsel habe geschlossen werden können, die der streitigen
 Forderung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte seien von der «
Vertriebsgesellschaft abgeschlossen worden« Bas bedeutet noch nicht, daß der Beklagte sich bei Zustellung der Klagschrift bewußt gewesen sein muß, daß nicht die Klägerin, sondern die Yertriebsgesellschaft sein Vertragspartner gewesen ist« Bie Rüge der .Revision, die Grundsätze des Anscheinsbeweises .seien verletzt, greift schon deshalb nicht durch« Bas Berufungsgericht war aber auch nicht genötigt, unter Berücksichtigung dieses Schriftwechsels grobe Nachlässigkeit gerade des Beklagten im Sinne von § 529 Abs« 2 ZPO festzustellen und daraus zu entnehmen, sein jetziges Verhalten sei arglistig und er hafte der Klägerin aus § 826 BGB« Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht darauf, es sei in erster Reihe die cigbne Sache des Gläubigers, die erforderlichen.wirksamen Maßnahmen zu treffen, um eine Verjährung zu verhindern*, und auch Aufgabe der klagenden Partei, zu prüfen, ob ihre Klage schlüssig begründet ist«
5« Baß der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß bot, das prozeßrechtliche Vorgehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht zu prüfen, ist bereits erwähnt« Bas gilt auch, soweit die Revision ausführt, die Vertriebsgesellschaft habe sich sowieso die Prozeßführung der Klägerin gegenüber dem Beklagten gefallen lassen müssen» Ber Revision
 ist auch darin nicht zu folgen, es sei allein billig, wenn der Beklagte die Yerjährungse inrede nicht erheben dürfe, ganz abgesehen davon, daß, wie bereits im Urteil des erkennenden Senates vom 26• November 1957 hervorgehoben ist, die Verjährungsvorschriften formeller Natur sind, bei deren Anwendung - abgesehen von der Präge der unzulässigen Rechtsausübung bei Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall - für Billigkeit serwägungen kein Raum ist«. Ebensowenig kann es, wie ebezir falls bereits ausgeführt ist,, entscheidend darauf ankommen, oh die Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall dem all gemeinen Zweck der Verjährung entspricht*
C.
Io Ra das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthält, ist ihre Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen worden*
II* Wegen der Kosten der Berufungsinstanz kam eine Anwendung der Vorschrift des § 97 Abs* 2 ZPO nicht in Betracht, Rer Beklagte mag zwar im Ergebnis deshalb obgesiegt haben, weil er erst im.Berufungsrochtsa&e ausdrücklich.darauf hingewiesen hat, die Klägerin sei nicht klageberechtigt * Ihre Klage schlüssig zu begründen, war aber Sache der Klägerin* Rie Unschlüssigkeit ihres Vorbringens ergab sich aus ihrem Sachvortrag in Verbindung mit den von ihr überreichten Urkunden,. Banach war nicht die Klägerin, sondern die Vertriebs-
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gesellschaft Vertragspartnerin des Beklagten, während andererseits eine Prozeßführungs- oder Binziehungsermächtigung nicht einmal behauptet worden war«
Dr« Großmann	Dr„	Gelhaar	Br«	Bors	che	1
Br« Mezger	Dr?	Messner
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