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BGH · VIII ZR 106/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 106/12

Immobilien GbR u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. 1. für die Revisionsklägerin: Rechtsanwalt Dr. S. Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Die Sitzung wurde auf Antrag der Klägerin unterbrochen.

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Volltext der Entscheidung

Öffentliche Sitzung des
VIII. Zivilsenats
 des Bundesgerichtshofs
 Karlsruhe, 24. April 2013
VIII ZR 106/12
Anwesend:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ball
 und die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
 als beisitzende Richter
 Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
T. GmbH gegen
B. & B. Immobilien GbR u.a.
erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2012 nach Aufruf der Sache:
1. für die Revisionsklägerin: Rechtsanwalt Dr. S. mit Rechtsanwalt H. und dem Prokuristen M. der Klägerin
2. für die Revisionsbeklagten: Rechtsanwalt W.
Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Beschlossen und verkündet:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
2.618,49 €
festgesetzt.
Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Juli 2012.
Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2012.
Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache.
Die Sitzung wurde auf Antrag der Klägerin unterbrochen.
Nach Wiederaufruf der Sache erklärte der Anwalt der Revisionsklägerin:
Die Revisionsklägerin nimmt die Revision zurück.
v.u.g.
Ball