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BGH · VIII ZR 106/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 106/07

u.a. Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die auf einer umfassenden Würdigung der dafür maßgeblichen Umstände beruhende Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien die Beschaffenheit des Mietobjekts als „Reihenmittelhaus mit Terrasse“ gemäß § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages vertraglich vereinbart und damit die Errichtung eines Staffelgeschosses stillschweigend ausgeschlossen haben, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die nach einer Ortsbesichtigung gewonnene tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der von den Klägern geplante Umbau (Aufstockung) - anders als die bei Abschluss des Mietvertrages bestehende Situation der zentralen Versorgung der Reihenhäuser mit Gas, Wasser, Strom und Heizung sowie das Vorhandensein eines gemeinsamen Hintergartens - dem vertraglich vereinbarten Reihenhauscharakter des Mietobjekts entgegenstehe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
MietvertragesMietobjektszentralKarlsruheWürdigungKlägervertraglichRevision

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
 Der Vorsitzende
 Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe
1. Schreiben an Parteivertreter
 Aktenzeichen
VIII ZR 106/07
(bei Antwort bitte angeben)
Durchwahl
m (07 21) 1 59 -XX oder XX
Ihr Zeichen
 Karlsruhe, 28.11.2007
ln Sachen Erbengemeinschaft nach Dr. H.-U. F. gegen A. u.a.
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, kann nur aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, NJW-RR 2006, 154).
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die auf einer umfassenden Würdigung der dafür maßgeblichen Umstände beruhende Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien die Beschaffenheit des Mietobjekts als „Reihenmittelhaus mit Terrasse“ gemäß § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages vertraglich vereinbart und damit die Errichtung eines Staffelgeschosses stillschweigend ausgeschlossen haben, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die nach einer Ortsbesichtigung gewonnene tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der von den Klägern geplante Umbau (Aufstockung) -
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anders als die bei Abschluss des Mietvertrages bestehende Situation der zentralen Versorgung der Reihenhäuser mit Gas, Wasser, Strom und Heizung sowie das Vorhandensein eines gemeinsamen Hintergartens - dem vertraglich vereinbarten Reihenhauscharakter des Mietobjekts entgegenstehe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 19. Dezember 2007.
2. WV 20. Dezember 2007
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