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BGH · VIII ZR 105/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 105/63

Mai 1961 vormittags rief der Außenverkäufor der Gesellschaft der den Auftrag der Beklagten hereingeholt hatte, bei dieser an und forderte sie auf, die Schaltafeln abzuholen. Br ist der Auffassung, die Beklagte habe infolge der Konkurseröffnung kein Eigentum an den Tafeln mehr erlangen können. 1« Das Berufungsgericht stellt fest, eine Aussonderung der mit Schreiben der Beklagten vom 23 • Dezember I960 bestellten Y/are habe vor dem 12. In dem Zeitpunkt, zu dem der von der Beklagten mit der Abholung neten Tafeln in Empfang nahm, hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Übereignung der bestellten1* Ware vollzogen. II« 1« Eie Auffassung des Berufungsgerichts» die Beklagte habe ein vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgegebenes Angebot auf Einigung Uber den KigentumsUbergang nach Konkurseröffnung nicht mehr wirksam annehmen können, begegnet keinen Bedenken (vgl« BGHZ 27, 360, 366)« Mit Hecht hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, wann übereinstimmende Y/illenoerklärungen Uber die Einigung Vorgelegen haben« 2« Eie Revision wendet sich ln erster Linie gegen dio Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe an den nicht bestellten Schaltafeln kein Eigentum erworben« Insoweit liegt den Angriffen der Revision die Auffassung zugrunde, bei der Frage des Kigentumserwerbeo dürfe aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwischen den bestellten und den unbestellten Schaltafeln ein Unterschied nicht gemacht werden« Eie Einigung über den Eigentums-Übergang, die nach Ansicht der Revision vor Konkurseröffnung erfolgt ist, soll sich auf sämtliche Schaltafeln beziehen, die der Außenverkäufer ac Vormittag des a) Die Revision macht einmal geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen bestellter und nicht bestellter Ware verletze den Rechts-grundsatz, daß die EigentumsUbertragung ein abstraktes Rechtsgeschäft sei. Es ist vielmehr der Auffassung, die Beklagte habe vor Konkurseröffnung den Villen, Eigentum an Schaltafeln zu erwerben, die andere als die bestellten Maße hatten, überhaupt nicht erklärt, oder mit anderen Worten: Die Beklagte habe nur erklärt, Eigentümerin von Schal-tafeln der bestellten Art werden zu wollen. Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht gehindert, anzunehmen, die Beklagte habe Eigentum nur an Schalbrettern der vereinbarten Art erwerben wollen. b) Hat die Beklagte nur Waren der bestellten Art zu Eigentum erwerben wollen, so muß mindestens im Ergebnis auch die, Rüge der Revision ohne Erfolg bleiben, die Einigung Uber den Eigentumeerwerb sei zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Verladung erfolgt» So meint die Revision, als Vertreter der Gesellschaft und die Beklagte hätten sich am 12. Siai I960 schon bei dem Telefongespräch darüber geeinigt, daß das Eigentum an den Schaltafeln mit der übergäbe an den Spediteur übergehen solle» Das Berufungsgericht will diesem Gespräch keine rechtliche Bedeutung beilegen, weil zu.dieser Zeit die Schältafeln noch nicht ausgesondex't waren« Der Revision ist zuzugeben, daß eine Einigung auch über erst künftig äuszusondernde Ware mit der Vereinbarung möglich ist, der Veräußerer solle sie nach der Aussonderung für den Erwerber verwahren» Der Eigentums Übergang erfolgt dann mit der Aussonderung (sogenanntes antezipiertea Besitzkonstitut). Damit 1st für die Beklagte jedoch nichts gewonnen» Hat dio Beklagte Eigentum nur an den bestellton Schaltafeln erwerben wollen, d.h» nur an den noch auszusondernden Tafeln, welche die vereinbarten &aße hatten, so fehlt es auch bei dem Telefongespräch an einer Einigung Uber die nicht bestellten Tafeln» Die Feststellung, daß die Beklagte lediglich die maßgerecht en Scheltefein zu Eigentum erwerben wollte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich zwar nur bei der Erörterung getroffen, welche Erklärungen Übermittelt habe. Seine tatsächlichen Feststellungen und der Zusammenhang der Entscheidun'gsgründe' ergeben aber* daß das lie-rufungagericht der Auffassung ist, die Beklagto habe, für Böning erkennbar, diesen V/illen auch schon bei dem Telefongespräch erklärt* Wie das Berufungsgericht festst eilt, hatte Böning um schnelle Abholung der bestellten und bezahlten Tafeln gebeten. Br hatte'bei seinem Anruf nichts davon erwähnt, daß auch andere als die bestellte Ware geliefert werden solle* hatte deshalb nur den Auftrag, bestellte Ware sbzuholen. c) Auf die Unterscheidung zwischen bestellten und unbestellten Schaltafeln würde es allerdings nicht an-kommon, -wenn wie die Revision schließlich meint, als Vertreter der Beklagten in deren Namen und für sie das-Eigentum auch an den nicht, bestellten Tafeln . Die Annahme des Berufungsgerichts, sei nicht Vertreter der Beklagten gewesen, hält der rechtlichen Dachprüfung stand« Das Berufungsgericht trifft zwar keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, wie auf getreten ist. Ebenso ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen, daß die Gesellschaft sein Auftreten dahin habe verstehen müssen, er gebe im Kamen der Beklagten Erklärungen über einen Eigentumserwerb ab. Daher geht auch die Rüge der Revision ins Deere, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB übersehen, nach der zugunsten der Beklagten vermutet werden müsse, daß sie vor der Konkurseröffnung Eigentümerin aller Schaltäfeln gewesen sei, weil sie schon mit der Übernahme durch ßorlinghaus den mittelbaren Besitz an ihnen erlangt habe« Auf diese Vermutung kann die Beklagte sich nicht stützen, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vermutung als widerlegt angesehen hat. Damit steht fest, daß die Beklagte vor Konkurseröffnung nicht Eigentümerin geworden war« Für die Anwendung des § 1006 BOB ist daher kein Raum« ilsi 1961 angenommen, ohne die angeblichen Mängel zu rügen« Wenn sie die Ware aber ohne EUge der ihr bekannten Mängel weiterverkauft habe, so sei sie für den Minderwert der Lieferung darlegungs-pllichtig* Dieser Pflicht habe sie nicht genügt< Aus ihrem Vorbringen ergebe sich zwar, daß sie ihren'Kunden geringere Preise berechnet, und teilweise Preisnachlässe gewäbi't haoe, Sa sei aber nicht ersichtlichr wie v;eit dies darauf beruhe,-daß die nicht bestellten Schaltafeln mangelhaft gewesen seien« Der Geschäftsführer kßß der Beklagten habe bekundet, er könne» weil die‘Tafeln in mehreren Partien verkauft worden seien, nicht genau sagen, welche preise im einzelnen erzielt wordegi seien« b) Die Revision macht mit Verfahrensrügen geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte darauf hingewiesen habe, der eingeklagte Betrag sei auch deshalb ‘’indiskutabel’', weil die gelieferten Schaltafeln gänzlich Mai 1962 behauptet hat, die von der Gemeinschuldnerin gelieferten Tafeln hätten Maße gehabt, die gänzlich unUblich seien« Außer-* dem sei ein Teil der mit 2 m angegebenen Platten nur 1,80 m lang gewesen« Ferner habe das gelieferte Holz Mängel gehabt• Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht bei der Ihm nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung des Schadens unberücksichtigt lassen« Der Kläger kann Zahlung des Betrages verlangen, den er bei Veräußerung der Schal-* tafeln für die Konkursmasse erzielt hätte« Die Entgegnung der Beklagten, der eingeklagte Betrag sei "indiskutabel", besagt nichts darüber, daß der Kläger ihn nicht hätte erzielen können« Denn der Vortrag der Beklagten ließ nicht erkennen, wie weit der Preis "indiskutabel" wegen der falschen Maße und wieweit wegen der Mängel gewesen sein soll« Den Umstand, daß die nicht bestellten rchaltafeln andere Abmessungen hatten als die bestellten, hat der Kläger ersichtlich berücksichtigt« '.«ährend die bestellten nach der Rechnung vom 27« Dezember I960 je Quadratmeter zwischen 11,20 und 15,79 DM kosteten, hat er für Tafeln des Maßes 50 at 200 cm je Quadratmeter nur 10,70 DM berechnet«

Zitierte Normen: § 106 KO § 287 ZPO
GesellschaftbestellenBerufungsgerichtErklärungTafelWareSchaltafelnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^078 040
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 105/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24» März 1965 Klett, Justia-obereekretär
 als Urknnd8beamter der Geschäftsstelle
 der G	off-Großhandel 8-
Genossenschaft eGtnbii, in	K^MMgtraße	^
vertreten durch die Vorstandamitglieder HeinrichR^^HI jr» in P, Bauunternehmer Hermann
 Bauunternehmer Br» Paul Heins Lfli in
 At
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Rechteanwalt Pr» Verwalter im Konkurs über di GmbH, in
 in
Vermögen der H
Strä
 als
Kläger und Kevisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmächtigtesRechtsanwälte Prof»Pr»
und Pr»
2
t*t
Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Artl, Br. Berschel, Pr. Inezger und Uormann
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Lüsseldorf vom 16. Januar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Bie BCKlagte» eine Baustoff-GroShandelö-Genossen-schaft, bestellte mit Schreiben vom 23• Beaembor I960 bei der	GmbH (in folgenden als Gesellschaft
 bezeichnet) Schaltafeln bestimmter Art und Abmessung» und zwar 1 100 Stück 50 x 150 cm, 240 Stück 50 x 100 cm, 120 Stück 25 x 150 cm und 40 Stück 25 x 100 cm. Bie Gesellschaft übersandte am 27. Bezember I960 eine spezifizierte Rechnung über die bestellten Waren. Sie sollten» wie auf der Rechnung vermerkt war» auf Abruf an eine Kundin der Beklagten» die Firma Carl L^0» mit Lkw auf Kosten der Gesellschaft geliefert werden. In einem Begleitschreiben zur Rechnung hieß es» die bestellte Y/are sei für'die Beklagte eingelagert und stehe jederzeit zur Verladung bereit« Bie Beklagte bezahlte die Rechnung noch im Jahre I960.
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Am 9. Mai 1961 stellte die Gesellschaft ihre Zahlungen ein. Am 12. Mai 1961 vormittags rief der Außenverkäufor der Gesellschaft	der	den	Auftrag	der	Beklagten
 hereingeholt hatte, bei dieser an und forderte sie auf, die Schaltafeln abzuholen. Die Beklagte teilte durch Fernschreiben mit, ihr Lkw werde die bestellte und bezahlte X'artie noch am selben Tage abholen. Der von ihr beauftragte Fuhrunternehmer holte am 12. Mai 1961 am frühen Nachmittag insgesamt 1 140 Schaltafein ab. Von diesen Tafeln hatten nur 140 Stuck die Abmessung SO x 150 cm; die Übrigen Tafeln hatten eine Grüße von 50 x 200 cm.
Am selben Tage wurde um 16,50 Uhr das Konkursverfahren Uber das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Lkw mit Schaltafeln traf erst nach diesem Zeitpunkt bei der Klägerin ein.
Der Kläger ist Konkursverwalter. Br hat Herausgabe der 1 140 Schal tafeln, hilfsweise Ersatz des Wertes in Höhe von 9 822,- UM nebst Zinsen verlangt. Br ist der Auffassung, die Beklagte habe infolge der Konkurseröffnung kein Eigentum an den Tafeln mehr erlangen können.
Dos Landgericht hat nach dem Hauptantrage erkannt. Im Berufungsrechtszugo ist unstreitig geworden, daß dio Beklagte inzwischen die Schaltafeln veräußert hatte. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8 848,50 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat im übrigen dio Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
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 Ent sehe idungsgrtinde;
1« Das Berufungsgericht stellt fest, eine Aussonderung der mit Schreiben der Beklagten vom 23 • Dezember I960 bestellten Y/are habe vor dem 12. Mai 1961 nicht stattgefunden. Erst am Vormittage dieses Tages, und zwar- erst
 Auftrag der Beklagten nach Art und Umfang decken. In dem Zeitpunkt, zu dem der von der Beklagten mit der Abholung
 neten Tafeln in Empfang nahm, hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Übereignung der bestellten1* Ware vollzogen. Unter bestellter Ware versteht das Berufungsgericht die 140 Schaltafeln der Größe 50 x 150 cm, weil die Beklagte Schaltafeln in dieser Abmessung bestellt hatte.
lieh dieser 140 Tafeln für die Einigungserklärung der Gesellschaft Eajpfongsbote der Beklagten und für die entsprechende Erklärung der Beklagten ihr Erklärungsbote gewesen. Der Besitz sei auf die Beklagte dadurch über-
klagten erlangt habe. Dagegen sei bei der Übergabe der Tafeln an ihn. eine Einigung über den Erwerb des Eigentums an den nicht bestellten V/aren, also denjenigen, die nicht
 bei seinem Anruf am Vormittag des 12. Mai 1961 nichts davon erwähnt, daß auch andere als die bestellte Ware ge-
gchabt, bestellte Ware abzuholen. Hinsichtlich der Erklärungen der Gesellschaft,•die sich auf die nicht be~
nach dem Anruf des Außenverkäufers	bei	der	Be-
klagten, habe dieser für die Beklagte» einen Posten Ware gekennzeichnet, von dem er angenommen habe, er werde den
 beauftragte Fuhrunternehmer B
die gekennzeich
, so meint das Berufungsgericht, sei hinsicht-
gegangen» daß B
ihn als Besitzmittler der Be
 die vereinbarte Größe hatten, nicht erfolgt. B
habe
 liefert werden solle. B
habe nur den Auftrag
 stellte Ware bezogen, sei er nicht fcmpfangsbote der Beklagten mit der Wirkung gewesen, daß diese Erklärungen schon im Augenblick der übergäbe der V/are an ihn als der Beklagten zugegangen anzusehen seien« Da unstreitig mit der Ware erst nach Konkurseröffnung bei der Beklagten eingetroffen ist, seien die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Gesellschaft hinsichtlich der nicht bestellten Y/oro den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam* Eie Beklagte, welche die nicht bestellten fafeln nach Rechtshängigkeit weiterveräußert habe, sei deshalb dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet« Eer Schaden be-messe sich nach dem Betrage, den die Beklagte bei Bestellung von Schaitafeln der Größe 30 x 200 cm als Kaufpreis hätte zahlen müssen«
II« 1« Eie Auffassung des Berufungsgerichts» die Beklagte habe ein vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgegebenes Angebot auf Einigung Uber den KigentumsUbergang nach Konkurseröffnung nicht mehr wirksam annehmen können, begegnet keinen Bedenken (vgl« BGHZ 27, 360, 366)« Mit Hecht hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, wann übereinstimmende Y/illenoerklärungen Uber die Einigung Vorgelegen haben«
2« Eie Revision wendet sich ln erster Linie gegen dio Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe an den nicht bestellten Schaltafeln kein Eigentum erworben« Insoweit liegt den Angriffen der Revision die Auffassung zugrunde, bei der Frage des Kigentumserwerbeo dürfe aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwischen den bestellten und den unbestellten Schaltafeln ein Unterschied nicht gemacht werden« Eie Einigung über den Eigentums-Übergang, die nach Ansicht der Revision vor Konkurseröffnung erfolgt ist, soll sich auf sämtliche Schaltafeln
 beziehen, die der Außenverkäufer	ac	Vormittag des
12. :ai I960 als Eigentum der beklagten gekennzeichnet hatte. Dieser Standpunkt der Revision ist indessen unrichtig.
a)	Die Revision macht einmal geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen bestellter und nicht bestellter Ware verletze den Rechts-grundsatz, daß die EigentumsUbertragung ein abstraktes Rechtsgeschäft sei. Die Wirksamkeit der dinglichen Einigung dürfe nicht von der Vertragsmäßigkeit der Ware, hier der* fc!ängelfreiheit, abhängig gemacht werden. Die Revision hat den Gedankenga'ng des Berufungsgerichts mißverstanden. Das Berufungsgericht nimmt nicht etwa an, die Einigung über den Übergang des Eigentums an den Schal tafeln, die nicht das vereinbarte Ausmaß aufwiesen, sei deshalb unwirksam, weil insoweit ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Es ist vielmehr der Auffassung, die Beklagte habe vor Konkurseröffnung den Villen, Eigentum an Schaltafeln zu erwerben, die andere als die bestellten Maße hatten, überhaupt nicht erklärt, oder mit anderen Worten: Die Beklagte habe nur erklärt, Eigentümerin von Schal-tafeln der bestellten Art werden zu wollen. Kur dieso Erklärung hat nach Ansicht des Berufungsgerichts als Bote der Gesellschaft übermittelt.:£s geht daher auch entgegen der Ansicht der Revision nicht um die Anwendung der £§ 577, 576 HOB• Diese Vorschriften .steilen lediglich Grundsätze schuldrechtHoher Art auf. Mit dinglichen Wirkungen haben sie nichts zu schaffen {RG£ 103, 25 , 26). Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht gehindert, anzunehmen, die Beklagte habe Eigentum nur an Schalbrettern der vereinbarten Art erwerben wollen. Ähnlich ist in der Rechtsprechung wiederholt die Auffassung ver-
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treten worden, in der Annahme Übersandter Waren durch den Käufer werde zunächst nur der 'Wille zu dem Ausdruck gebracht, die Ware in Gewahrsam zu nehmen und festzustellen, ob sie vertragsgemäß sei« Eigentümer der ihm übersandten Ware werde der Käufer erst in dem Augenblick, in dem er zu erkennen gebe, daß er die Ware als sein Eigentum behalten wolle (RG aaO)•
b)	Hat die Beklagte nur Waren der bestellten Art zu Eigentum erwerben wollen, so muß mindestens im Ergebnis auch die, Rüge der Revision ohne Erfolg bleiben, die Einigung Uber den Eigentumeerwerb sei zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Verladung erfolgt» So meint die Revision, als Vertreter der Gesellschaft und die Beklagte hätten sich am 12. Siai I960 schon bei dem Telefongespräch darüber geeinigt, daß das Eigentum an den Schaltafeln mit der übergäbe an den Spediteur übergehen solle» Das Berufungsgericht will diesem Gespräch keine rechtliche Bedeutung beilegen, weil zu.dieser Zeit die Schältafeln noch nicht ausgesondex't waren« Der Revision ist zuzugeben, daß eine Einigung auch über erst künftig äuszusondernde Ware mit der Vereinbarung möglich ist, der Veräußerer solle sie nach der Aussonderung für den Erwerber verwahren» Der Eigentums Übergang erfolgt dann mit der Aussonderung (sogenanntes antezipiertea Besitzkonstitut). Damit 1st für die Beklagte jedoch nichts gewonnen» Hat dio Beklagte Eigentum nur an den bestellton Schaltafeln erwerben wollen, d.h» nur an den noch auszusondernden Tafeln, welche die vereinbarten &aße hatten, so fehlt es auch bei dem Telefongespräch an einer Einigung Uber die nicht bestellten Tafeln»
Die Feststellung, daß die Beklagte lediglich die maßgerecht en Scheltefein zu Eigentum erwerben wollte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich zwar nur bei der Erörterung
 getroffen, welche Erklärungen	Übermittelt
 habe. Seine tatsächlichen Feststellungen und der Zusammenhang der Entscheidun'gsgründe' ergeben aber* daß das lie-rufungagericht der Auffassung ist, die Beklagto habe, für Böning erkennbar, diesen V/illen auch schon bei dem Telefongespräch erklärt* Wie das Berufungsgericht festst eilt, hatte Böning um schnelle Abholung der bestellten und bezahlten Tafeln gebeten. Br hatte'bei seinem Anruf nichts davon erwähnt, daß auch andere als die bestellte Ware geliefert werden solle*	hatte	deshalb
 nur den Auftrag, bestellte Ware sbzuholen. Ile Beklagte hatte demgemäß mit	in	Abweichung von der früheren
 Abmachung Uber die Versendung der Ware vereinbart, die Gesellschaft solle die bestellte Yfare dem Fuhrunternehmer aushändigen. Baß die Beklagte nicht Schaltafeln anderen Ausmaßes erwerben wollte, lag nahe. Sie waren für einen bestimmten Kunden,, die Firma	bestimmt.	Schaltafeln
 in der gelieferten Abmessung von 100 x 200 cm sind nach der eigenen Angabe der Beklagten auch gänzlich unüblich*
c)	Auf die Unterscheidung zwischen bestellten und unbestellten Schaltafeln würde es allerdings nicht an-kommon, -wenn	wie die Revision schließlich
 meint, als Vertreter der Beklagten in deren Namen und für sie das-Eigentum auch an den nicht, bestellten Tafeln . erworben hätte* Er hatte dann 2war als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil die Beklagte ihn offensichtlich zu einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt hatte, ha die Beklagte die unbestellten Schaltafeln behalten hat., könnte darin die Genehmigung einer entsprechenden Erklärung deß	liegen. Eine solche Genehmigung
 wäre zwar nach Konkurseröffnung erfolgt. Sie würde aber vjia.eh § 184 Abe.,1 ÖGB auf den Zeitpunkt zurückwirken, in
 dent der Spediteur die Erklärungen abgab. Dann könnte die Erklärung vor Konkurseröffnung wirksam geworden sein. Das den Gemeinschuldner betreffende Veräußerungsverbot des § 106 Abs. 1 Satz 3 KO und die Vorschrift des § 184 Abs. 2 BGB berühren die Wirksamkeit der Genehmigung nicht, weil diese Bestimmungen sich nur gegen den Gemeinschuldner, nicht gegen den Genehmigenden richten (RGZ 134, 78; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7» Aufl. £ 106 Anm. 4).
Einer Stellungnahme im einseinen bedarf es hier 3edcch nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, sei nicht Vertreter der Beklagten gewesen, hält der rechtlichen Dachprüfung stand« Das Berufungsgericht trifft zwar keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, wie auf getreten ist. Unstreitig war er nur zur Abholung von schaltafeln zur Gesellschaft geschickt worden. Dafür, daß er rechtsgeschäftliche Erklärungen im Kamen der Beklagten abgeben sollte und abgegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ebenso ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen, daß die Gesellschaft sein Auftreten dahin habe verstehen müssen, er gebe im Kamen der Beklagten Erklärungen über einen Eigentumserwerb ab.
Daher geht auch die Rüge der Revision ins Deere, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB übersehen, nach der zugunsten der Beklagten vermutet werden müsse, daß sie vor der Konkurseröffnung Eigentümerin aller Schaltäfeln gewesen sei, weil sie schon mit der Übernahme durch ßorlinghaus den mittelbaren Besitz an ihnen erlangt habe« Auf diese Vermutung kann die Beklagte sich nicht stützen, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vermutung als widerlegt angesehen hat. War	nicht Vertreter der Be-
klagten, so kann durch ihn keine Erklärung über den Eigen*
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tumserwerb der Beklagten abgegeben worsen sein*. Damit steht fest, daß die Beklagte vor Konkurseröffnung nicht Eigentümerin geworden war« Für die Anwendung des § 1006 BOB ist daher kein Raum«
v 3« Ohne Erfolg greift die Revision auch die liöfae des von Berufungsgericht zugebilligten Schadensersatzes an«
s) Das .Berufungsgericht führt aus» gegen die Angemessenheit des berechneten Preises für den Fall einwandfreier Lieferung habe die Beklagte nichts vorgebracht«
Daß die gelieferte Ware mangelhaft gewesen sei, sei von ihr unsubstantiiert und. beweislos behauptet worden. Sie habe die Ware am 12. ilsi 1961 angenommen, ohne die angeblichen Mängel zu rügen« Wenn sie die Ware aber ohne EUge der ihr bekannten Mängel weiterverkauft habe, so sei sie für den Minderwert der Lieferung darlegungs-pllichtig* Dieser Pflicht habe sie nicht genügt< Aus ihrem Vorbringen ergebe sich zwar, daß sie ihren'Kunden geringere Preise berechnet, und teilweise Preisnachlässe gewäbi't haoe, Sa sei aber nicht ersichtlichr wie v;eit dies darauf beruhe,-daß die nicht bestellten Schaltafeln mangelhaft gewesen seien« Der Geschäftsführer kßß der Beklagten habe bekundet, er könne» weil die‘Tafeln in mehreren Partien verkauft worden seien, nicht genau sagen, welche preise im einzelnen erzielt wordegi seien«
Weitere Beweise für Mängel der Gchaltafein.und den da-
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durch bedingten Mindererlös habe die Beklagte nicht an-geboten«
b) Die Revision macht mit Verfahrensrügen geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte darauf hingewiesen habe, der eingeklagte Betrag sei auch deshalb ‘’indiskutabel’', weil die gelieferten Schaltafeln gänzlich
 
unübliche Maße gehabt hätten. Richtig ist, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 10. Mai 1962 behauptet hat, die von der Gemeinschuldnerin gelieferten Tafeln hätten Maße gehabt, die gänzlich unUblich seien« Außer-* dem sei ein Teil der mit 2 m angegebenen Platten nur 1,80 m lang gewesen« Ferner habe das gelieferte Holz Mängel gehabt•
Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht bei der Ihm nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung des Schadens unberücksichtigt lassen« Der Kläger kann Zahlung des Betrages verlangen, den er bei Veräußerung der Schal-* tafeln für die Konkursmasse erzielt hätte« Die Entgegnung der Beklagten, der eingeklagte Betrag sei "indiskutabel", besagt nichts darüber, daß der Kläger ihn nicht hätte erzielen können« Denn der Vortrag der Beklagten ließ nicht erkennen, wie weit der Preis "indiskutabel" wegen der falschen Maße und wieweit wegen der Mängel gewesen sein soll« Den Umstand, daß die nicht bestellten rchaltafeln andere Abmessungen hatten als die bestellten, hat der Kläger ersichtlich berücksichtigt« '.«ährend die bestellten nach der Rechnung vom 27« Dezember I960 je Quadratmeter zwischen 11,20 und 15,79 DM kosteten, hat er für Tafeln des Maßes 50 at 200 cm je Quadratmeter nur 10,70 DM berechnet«
Was die behaupteten Mängel betrifft, so meint die Revision, das Berufungsgericht, hätte auch die von der Beklagten tatsächlich erzielten geringeren Erläse als Bewertungsgrundlago mit heranziehen müssen« Das Berufungsgericht hat indessen berücksichtigt, daß die Abnehmer der Beklagten geringere Preise gezahlt haben« Wenn das Berufungsgericht daraus nicht die Folgerung gezogen hat.
 
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die SchaltaX'eln müßten mangelhaft gewesen sein und hätten» sofern die Beklagto sie herausgegeben hätte, für die Konkursmasse nicht den verlangten Wert gehabt, so läßt das keinen Rechtsirrtum erkennen«* Die Erwägung, der Minderpreis allein besage nichts dafür, daß die Schaltafeln mangelhaft gewesen ceien, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Weiterverkauf erst geraume Zeit nach der Lieferung erfolgt ist» Hs besteht hier durchaus die Möglichkeit, daß an den Schaltafeln erst nach Lagerung bei der Beklagten Mängel entstanden sind« Dafür, daß das Berufungsgericht das ihm zustehendc freie Ermessen bei der Schätzung nach § 287 ZPO mißbraucht hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor»
III» Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar	Arfcl	Dr.	Dorschei
 Dr» Meager	Mormann