Die Beklagte ist eine niederländische Versicherungsgesellschaft, der von dem Hauptquartier der amerikanischen Btreitkrafte in Deutschland die Erlaubnis zu dem Betriebe des Kraftfahrzeugveraieherungsgesehäfts mit amerikanischen Truppenangehörigen erteilt worden war. Ihr Generalagent war der britische Kaufmann der seinen Sitz in Frankfurt (Main) hatte und für das Geschäft mit den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfto in Deutschland zuständig war« Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das mit Kraftfahrzeugersatzteilen handelt. Y/as die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises betrifft, so ist zwischen den Parteien einmal streitig, ob die Bestellungen der Ersatzteile im Namen der Beklagten erfolgt sind, und, falls das zutrifft, ob die Besteller hierzu Vollmacht der Beklagten hatten. Es stellt fest, die Bestellungen seien im wesentlichen von dem Angestellten der Generalagentur im Namen der Beklagten, und zwar telefonisch, aufgegeben worden. (das ist der Firmenname der Beklagten) gemeldet, Br habe weder eine ausdrückliche Erklärung, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage die Versicherungsnehmer troffen sollten, abgegeben, noch eine eindeutige Erklärung, daß der Auftrag im Namen der Beklagten erteilt werde. Hierbei sei offenbar der Gedanke maßgebend gewesen, daß die Bestellungen der Ersatzteile einen zusätzlichen Service darstellten, der namentlich von den amerikanischen Versicherungsnehmern sehr geschätzt wurde und <fer sich deshalb im Wettbewerb um das Truppengeschäft günstig für die Beklagte auswirken mußte. Es sei anzunehraen, daß bei jeder Bestellung im Namen der Beklagten einen Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, der nicht auf Lieferung an die Beklagte, sondern auf Lieferung an einen Dritten gerichtet war. Für diese Auslegung spreche, so führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, daß die Klägerin die Ersatzteile ohne Vorauskasse und ohne Sicherstellung der Kaufpreisforderung ge^ liefert habe. Vielmehr lasse sich das Vorhalten der Klägerin nur damit erklären, daß nach ihrer Auffassung die Zahlung des Kaufpreises von der ihr als kreditwürdig angesehenen An sich umfasse eine Vollmacht zur Schadensregulierung nicht notwendigerweise auch die Befugnis, Bestellungen von Ersatzteilen im Hamen des Versicherers aufzugebensei aber eine solche weite Vollmacht erteilt worden. Der Zentrale in Amsterdam sei es jedenfalls bekannt gewesen, daß die Kasko-Schäden aus dem Truppengeschäft in einer Art und V/eise reguliert wurden, die von den Gepflogenheiten der deutschen Ver-Qichei’ungsgesellsehaften weitgehend abwich <> Der Abteilung der Beklagten, die die Kontrolle der technischen Seite der Schadensabv/icklung ausübte, habe es bei den Kontrollen kaum entgegen können, daß die Agentur in ständiger Praxis die Kasko-Entschädigungen nicht an die Versicheiungsnehmer auszahlte, sondern statt dessen die Ersatzteile unmittelbar bei den Lieferanten bestellte. Die Auslegung, daß der beiderseitige XJillo, der zwar nicht ausdrücklich geäußert, aber den Umständen zu entnehmen ist, dahin gegangen sei, daß ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande komme, ist möglich und ohne Verfahrensverstoß getroffen. Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen unkonventionellen „eg der Sehadensregulierung gewählt, weil er sich im V/ettbev/erb um das Truppengeschäft günstig für die Beklagte auswirkte, ist aber der Bev/oisantrog unschlüssig. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsge-rieht habe die von der Beklagten im Schriftsatz vom Io Juni 1964 beantragte Auskunft des Hauptzollamts Frankfurt darüber nicht eingeholt, daß die dort befindlichen Auftragskopien auf den Hamen der einzelnen Versicherungsnehmer und nicht auf den Namen der Beklagten lautoten. Dieser Beweisantritt beruhte darauf, daß nach ursprünglicher Darstellung der Beklagten in den einzelnen Aufträgen-übcreinstimmend mit den Rechnungen - die Versicherungsnehmer als Auftraggeber erschienen seien und, wenn als Auftraggeber die Generalagentur^U^ oder die Beklagte genannt worden wäre, eine zollfreie Einfuhr nicht möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, zwischen den Parteien sei unstreitig geworden, daß die Kaufverträge zwisehen ihnen abgeschlossen worden sind. liehen Bestimmungen nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung und meint, aus dem Formularschreiben, mit dem Klägerin die Fahrzeughalter um Erledigung der Zollformalitäten bitte, könne die Beklagte nichts für sich herleiten. Unter diesen Umständen enthält es keinen Verfahrensverstoß, v/enn das Berufungsgericht auf den ersichtlich überholten Antrag, eine Auskunft des Hauptzollamts Frankfurt cinzuholen, nicht oingegan-gen ist. c) Wenn das Berufungsgericht aus der in der einzelnen Rechnung enthaltenen Anschrift die Folgerung zieht, die Rechnung sei nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Beklagte gerichtet gewesen, so verstößt das entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen Auslegungsvorschriften. d) Die Erwägung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe sich entgegen ihrer usprünglichen Praxis nur deshalb zur Lieferung der Ersatzteile ohne Vorauskasse und ohne Sicherstellung bereit gefunden, weil sie die von ihr als kreditwürdig angesehene Beklagte für die Schuldnerin gehalten habe, das sei auch der Beklagten erkennbar gewesen, ist möglich und sogar naheliegende Las Berufungsgericht konnte seine Überzeugung aus dem auch von der Hevision nicht bestrittenen Erfahrungssatz ziehen, daß die Hechtsverfolgung gegenüber amerikanischen 'fruppenangehörigen, die kurzfristig in andere Weltteile versetzt wurden, erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist- Bin Verfahrensverstoß liegt nicht vor. habt, sich selbst oder die Beklagte zu verpflichten» Die Feststellungen des Berufungsgerichts laufen eindeutig darauf hinaus, der von beauftragte Michel sei bewußt den unkonventionellen Weg gegangen, die Bx'-eatzteile im Namen der Beklagten zu bestellen und so habe es auch die Klägerin aufgefaßt. gung des Berufungsgerichts, gerade der Zusatz **of Amsterdam” habe es für jedermann klargestellt, daß es sich um die Übersetzung der Firma einer niederländischen Versicherungsgesellschaft handele, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die von dem Angestellten des Generalagen ten aufgegebenen Bestellungen sei die Beklagte deshalb verpflichtet worden, v/eil^^^ zu diesen Be Stellungen bevollmächtigt gewesen sei. b) Die Revision rügt, die Würdigung des Berufungsgerichts, habe Duldungsvollmacht der Beklagten besessen, sei unter Verfahrensverstoß getroffen» Bern ist nicht zu folgen. Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß selbständiger Handelsvertreter war, und daß die ihm erteilte Vollmacht zur Schadensregulierung nicht notwendig die Befugnis umfaßte, Bestellungen von Ersatzteilen im Namen der Beklagten aufzugeben. Bas Berufungsgericht stellt aber unter Abv/ägung der Bekundungen der Zeugen und fest, der Zentrale der Beklagten sei bekannt gev/esen, daß in ständiger Praxis die Kasko-Entschädigungen nicht an die Versicherungsnehmer auszahlte, sondern statt dessen die Ersatzteile unmittelbar bei den Lieferanten (gemeint ist im Namen der Beklagten) bestellte und daß die Zentrale gegen diese Praxis nicht eingeschritten ist. Der Zusammenhang dieses Satzes mit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, es habe sich um umfangreiche Käufe bei der Klägerin und um eine stän-dige Praxis gehandelt, habe nicht mit eigenen Mitteln bezahlt, sondern das der Klägerin zustehende Entgelt von einem Konto der Beklagten überwiesen, ergibt aber, daß das Berufungsgericht nicht bloß eine Vermutung hat aussprechen, sondern eine sichere Feststellung über die Kenntnis der Kontrollabteilung hat treffen wollen. So stellt das Berufungsgericht an anderer Stelle auch fe3t, der Zentrale in Amsterdam könne es nicht unbekannt geblieben sein, daß die Kaskoschäden in einer Art und Weise reguliert wurden, die von den Gepflogenheiten der deutschen Versicherungsgesellschaften weitgehend abwich» c) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß dem Untervollmacht erteilt habe. C. I* Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten erhobenen Einwand, die Klägerin habe nicht alle die Ersatzteile geliefert, für die sic Bezahlung verlange, für nicht begründet. Den Beweis für ihre Behauptung, der Kaufpreis sei auch in weiteren Fällen entweder von ihr oder den Versicherungsnehmern gezahlt worden, hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht führen können. Rechtsanwalt Br, gegen Road die ihren Geschäftsbetrieb auch unter der Bezeichnung United States Company führt, Klägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ¥3I3_z§_194Z§§ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26.Juni 196b Klett, Justizhaupt sekret är ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der K.v. in gesetzlich vertreten durch ihren Haupt bevollmächtigten für Deutschland Ernst August in H< ~ A Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen ^________'9 Road, > M^PpÜSÄTT die ihren Geschäftsbetrieb auch unter der Bezeichnung United States Company führt, Klägerin und Revisionabeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■"* o 2 Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Morrnann und Braxmaier für Rocht erkannt: Ttntf Wi'ditty Seuh/np fi u- fbr/tjfseittfi m £■ Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Frankfurt (Main) vom 5« Januar 1966 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiescn. »mH* den 8» y______________— ichaftsstelle desJä^Ziv.Senafl dm Bund«g»riditsholi Von Rechts wegen AMtizhaupfMknrtir Die Beklagte ist eine niederländische Versicherungsgesellschaft, der von dem Hauptquartier der amerikanischen Btreitkrafte in Deutschland die Erlaubnis zu dem Betriebe des Kraftfahrzeugveraieherungsgesehäfts mit amerikanischen Truppenangehörigen erteilt worden war. Seitdem betrieb sie u.a. dieses Geschäft in Deutschland. Ihr Generalagent war der britische Kaufmann der seinen Sitz in Frankfurt (Main) hatte und für das Geschäft mit den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfto in Deutschland zuständig war« Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das mit Kraftfahrzeugersatzteilen handelt. Die Klägerin hat in einer Reihe von Rallen für die Reparatur von Kraftfahrzeugen, die hei der Beklag-ten gegen Kasko-Schäden versichert waren, Ersatzteile geliefert. Die Bestellungen hierauf sind von der Gone- daß die Bestellungen im Namen der Beklagten aufgegeben worden sind. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung der Rechnungsbeträge für die gelieferten Ersatzteile in Anspruch. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, men der Versicherungsnehmer ausgegeben. £ im Namen der Beklagten Ersatzteile gekauft haben, so habe er ohne Vollmacht gehandelt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge Zahlung von 6 005,79 US $ = 23 054,35 DM nebst Zinsen begehrt. Aufgrund eines Vollstreckungsbefehls hat sie 6 005,79 NS 5 beigetrieben, deren Rückzahlung die Beklagte im zweiten Rechtszuge nach § 717 Abs. 2 ZPO verlangt hat. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbefehl in Höhe von 5 078,80 US $ nebst Zinsen aufrecht erhalten. Auf die Widerklage ist die Klägerin verurteilt worden, außer anerkannten 696,19 US S weitere 124,66 US $ nebst Zinsen zurückzuzahlen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla~ geabweisungsantrag weiter und begehrt Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer 5 183,95 US $ nebst Zin- ralagentur ausgegangen. Die Klägerin behauptet die Bestellungen habe die Generalagentur sen. Ao Das Berufungsgericht entscheidet den Rechtsstreit nach deutschen Rechte Hiergegen sind Bedenken nicht Begründet. Y/as die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises betrifft, so ist zwischen den Parteien einmal streitig, ob die Bestellungen der Ersatzteile im Namen der Beklagten erfolgt sind, und, falls das zutrifft, ob die Besteller hierzu Vollmacht der Beklagten hatten. Hinsichtlich des kaufvertraglichen Rechtsverhältnisses liege, so meint das Berufungsgericht, der Schwerpunkt in Deutschland. Eine Anwendung des englischen, niederländischen oder amerikanischen Rechtes habe den Beteiligten ferngelegen. Im übrigen hätten die Parteien ihren Rechtsausführungen die Bestimmungen des deutschen Rechtes zugrunde gelegt. Der "hypothetische1' Parteiv/illc führe danach zur Anwendung deutschen Rechts. Diese Auffassung läßt mindestens in dem hier vorliegenden Palle einer Zahlungsklage aus zwischen Ausländern in Deutschland geschlossenen Geschäften, bei denen die Zahlungen in Deutschland zu leisten waren, keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß das Berufungsgericht v/eiter die Frage der Vollmacht nach dem Rechte des Ortes beurteilt, an dem die Vollmacht gebraucht wird, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 43? 21, 26)o Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. B. I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die bestellten Ersatzteile zu bezahlen. Es stellt fest, die Bestellungen seien im wesentlichen von dem Angestellten der Generalagentur im Namen der Beklagten, und zwar telefonisch, aufgegeben worden. habe sich bei dem Anrufer mit (das ist der Firmenname der Beklagten) gemeldet, Br habe weder eine ausdrückliche Erklärung, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage die Versicherungsnehmer troffen sollten, abgegeben, noch eine eindeutige Erklärung, daß der Auftrag im Namen der Beklagten erteilt werde. Die Auslegung der Bestellungen ergebe aber, daß die Aufträge im Namen der Beklagten erteilt seien. An sich sei es zwar nicht üblich, daß ein Versicherer dem Versicherungsnehmer Ersatzteile besorge. habe aber für die Beklagte einen unkon- ventionellen Weg der Schadensregelung gewählt. Hierbei sei offenbar der Gedanke maßgebend gewesen, daß die Bestellungen der Ersatzteile einen zusätzlichen Service darstellten, der namentlich von den amerikanischen Versicherungsnehmern sehr geschätzt wurde und <fer sich deshalb im Wettbewerb um das Truppengeschäft günstig für die Beklagte auswirken mußte. Es sei anzunehraen, daß bei jeder Bestellung im Namen der Beklagten einen Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, der nicht auf Lieferung an die Beklagte, sondern auf Lieferung an einen Dritten gerichtet war. Für diese Auslegung spreche, so führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, daß die Klägerin die Ersatzteile ohne Vorauskasse und ohne Sicherstellung der Kaufpreisforderung ge^ liefert habe. Dafür sei offensichtlich nicht das Ver- trauen in die Zahlungsfähigkeit der der Klägerin unbekannten Kraftfahrzeughalter maßgebend gewesen, zu demal die Rechtsverfolgung gegen amerikanische Truppenangehörige, die kurzfristig in andere Weltteile versetzt werden konnten, erhebliche Schwierigkeiten bot. Vielmehr lasse sich das Vorhalten der Klägerin nur damit erklären, daß nach ihrer Auffassung die Zahlung des Kaufpreises von der ihr als kreditwürdig angesehenen 6 - Beklagten geschuldet wurde. Bas sei auch für die Be- führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte verpflichtet. Es sei unstreitig, daß die im Truppenge-sehäft anfallenden Kasko-Schäden nicht von der Zentrale der Beklagten in Amsterdam bearbeitet worden seien, sondern daß mit der Schadensregulierung die Generalagentur beauftragt worden sei. sei von der Beklagten zur Vornahme aller mit der Schadensregulierung verbundenen Rechtsgeschäfte bevollmächtigt worden. An sich umfasse eine Vollmacht zur Schadensregulierung nicht notwendigerweise auch die Befugnis, Bestellungen von Ersatzteilen im Hamen des Versicherers aufzugebensei aber eine solche weite Vollmacht erteilt worden. Die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und ihm seien ungewöhnlich formlos geregelt ge-weseno Offenbar hätten über den Umfang seiner Vollmacht weder Schriftstücke noch eindeutige mündliche Abmachungen bestanden. Der Zentrale in Amsterdam sei es jedenfalls bekannt gewesen, daß die Kasko-Schäden aus dem Truppengeschäft in einer Art und V/eise reguliert wurden, die von den Gepflogenheiten der deutschen Ver-Qichei’ungsgesellsehaften weitgehend abwich <> Der Abteilung der Beklagten, die die Kontrolle der technischen Seite der Schadensabv/icklung ausübte, habe es bei den Kontrollen kaum entgegen können, daß die Agentur in ständiger Praxis die Kasko-Entschädigungen nicht an die Versicheiungsnehmer auszahlte, sondern statt dessen die Ersatzteile unmittelbar bei den Lieferanten bestellte. Gegen diese Praxis sei die Zentrale nicht eingeschritten. Selbst wenn ursprünglich^JpH nur eine beschränkte Vertretungsbefugnis gehabt haben sollte, so klagte - gemeint sind ersichtlich erkennbar gewesen. Die Erklärunger wäre diese später im Wege der Duldungsvollmacht auf die hier in Präge stehenden Geschäfte erweitert worden« wiederum habe dem Michel im gleichen Umfange Untervollmacht erteilt, wie er selbst Vollmacht zur Schadensregulierung hatte« Entsprechendes gelte für die anderen Angestellten, die die Verhandlungen mit der Klägerin geführt haben« II. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts können keinen Erfolg haben« 1) Boi der Auslegung der von Michel und den anderen Angestellten geschlossenen Verträge handelt es sich um die Auslegung von Individualvereinbarungen, die nur der beschränkten Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglich ist. Die Auslegung, daß der beiderseitige XJillo, der zwar nicht ausdrücklich geäußert, aber den Umständen zu entnehmen ist, dahin gegangen sei, daß ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande komme, ist möglich und ohne Verfahrensverstoß getroffen. a) Die Beklagte hatte zwar die Einholung eines Gutachtens darüber beantragt, daß eine Versicherungsgesellschaft , wenn sie im Rahmen einer Kasko-Schadens-regulierung Bestellung auf Ersatzteile aufgibt, stets nur im Namen und für Rechnung des Versicherungsnehmers handelt und für die daraus entstehenden Lieferforderun-gen gegen den Versicherungsnehmer nur insoweit einsteht, als eine entsprechende Versicherungsdeekung besteht. Es mag sein, daß die Ausführung des Berufungsgerichts, es bedürfe nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß im innerdeutschen Versicherungs- 8 gesehäft es nicht üblich sei, dem Versicherungsnehmer Ersatzteile zu besorgen, dem Bewcisantrage nicht ganz gerecht wird. Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen unkonventionellen „eg der Sehadensregulierung gewählt, weil er sich im V/ettbev/erb um das Truppengeschäft günstig für die Beklagte auswirkte, ist aber der Bev/oisantrog unschlüssig. Wie andere Versicherer zu handeln pflegen, ist unerheblich, v/enn die Beklagte bewußt aus \7ettbewerbs~ gründen einen unüblichen Weg gewählt hat» b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsge-rieht habe die von der Beklagten im Schriftsatz vom Io Juni 1964 beantragte Auskunft des Hauptzollamts Frankfurt darüber nicht eingeholt, daß die dort befindlichen Auftragskopien auf den Hamen der einzelnen Versicherungsnehmer und nicht auf den Namen der Beklagten lautoten. Dieser Beweisantritt beruhte darauf, daß nach ursprünglicher Darstellung der Beklagten in den einzelnen Aufträgen-übcreinstimmend mit den Rechnungen - die Versicherungsnehmer als Auftraggeber erschienen seien und, wenn als Auftraggeber die Generalagentur^U^ oder die Beklagte genannt worden wäre, eine zollfreie Einfuhr nicht möglich gewesen wäre. Insoweit hatte sich der Streitstand aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geändert. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, zwischen den Parteien sei unstreitig geworden, daß die Kaufverträge zwisehen ihnen abgeschlossen worden sind. Über den Hergang hat die Beklagte im Schriftsatz vom 30. September 1964 unter Überreichung einer Anzahl Ablichtungen von Schriftstücken eine ins einzelne gehende Darstellung gegeben, die das Berufungsgericht gewürdigt hat« Durch diese von der Beklagten selbst vorgelegten Schreiben sieht es jedoch seine zeugung, die Bestellungen seien namens der Beklagten aufgegeben, nicht als widerlegt an, zu demal die Bestätigungsschreiben ausdrücklich den Vermerk enthalten: liehen Bestimmungen nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung und meint, aus dem Formularschreiben, mit dem Klägerin die Fahrzeughalter um Erledigung der Zollformalitäten bitte, könne die Beklagte nichts für sich herleiten. Die Beklagte ist in der letzten mündlichen Verhandlung nach der im Schriftsatz vom 30. September 1964 gegebenen Darstellung auf den früheren Antrag, eine Auskunft des Hauptzollamts einzuholen, nicht mehr zurückgekomraen. Etwas anderes trägt auch die Revision nicht vor. Unter diesen Umständen enthält es keinen Verfahrensverstoß, v/enn das Berufungsgericht auf den ersichtlich überholten Antrag, eine Auskunft des Hauptzollamts Frankfurt cinzuholen, nicht oingegan-gen ist. c) Wenn das Berufungsgericht aus der in der einzelnen Rechnung enthaltenen Anschrift die Folgerung zieht, die Rechnung sei nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Beklagte gerichtet gewesen, so verstößt das entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen Auslegungsvorschriften. Die Rechnungen enthalten zwar den Kamen des Versicherungsnehmers, sind aber unter der Formel "c/o - care of) Insurance Qpmp§ny,, an die Anschrift der Beklagten gerichtet worden. Wenn das Berufungsgericht aus der Anschrift nicht die von der Revision gewünschte Folgerung zieht, so liegt das in seinem freien tatrichterlichen Ermessen. durch die Bekundung de3 Zeugen gewonnene Über- Payment: . Auch zu der Frage der zollrecht- 10 d) Die Erwägung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe sich entgegen ihrer usprünglichen Praxis nur deshalb zur Lieferung der Ersatzteile ohne Vorauskasse und ohne Sicherstellung bereit gefunden, weil sie die von ihr als kreditwürdig angesehene Beklagte für die Schuldnerin gehalten habe, das sei auch der Beklagten erkennbar gewesen, ist möglich und sogar naheliegende Las Berufungsgericht konnte seine Überzeugung aus dem auch von der Hevision nicht bestrittenen Erfahrungssatz ziehen, daß die Hechtsverfolgung gegenüber amerikanischen 'fruppenangehörigen, die kurzfristig in andere Weltteile versetzt wurden, erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist- Bin Verfahrensverstoß liegt nicht vor. e) Zu Unrecht macht die Hevision auch geltend, der Generalagent habe niemals den Willen ge- habt, sich selbst oder die Beklagte zu verpflichten» Die Feststellungen des Berufungsgerichts laufen eindeutig darauf hinaus, der von beauftragte Michel sei bewußt den unkonventionellen Weg gegangen, die Bx'-eatzteile im Namen der Beklagten zu bestellen und so habe es auch die Klägerin aufgefaßt. Ob die Beklagte durch die Erklärung des 0//^^ gebunden wurde, ist eine andere, noch zu behandelnde Frage. f) Zu Unrecht glaubt die Hevision, das Berufungsgericht habe aus der Bezeichnung dos als Gene- ralagenten und aus der in seinen Formularen benutzten englischen Bezeichnung Insurance Company Ltd» of Amsterdam” schließen müssen, die Klägerin habe nicht mit der Beklagten, sondern allenfalls mit persönlich abschließen wollen» Bio Würdi- 11 gung des Berufungsgerichts, gerade der Zusatz **of Amsterdam” habe es für jedermann klargestellt, daß es sich um die Übersetzung der Firma einer niederländischen Versicherungsgesellschaft handele, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. g) Da das Berufungsgericht die zwischen und der Klägerin getroffenen Abreden dahin würdigt, habe im Kamen der Beklagten gehandelt, ist schließlich die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Bestellungen seien in fremdem Kamen abgegeben ,bev/eiofällig geblieben sei. Für die Frage der Beweislast war gar kein Raum. *- 2) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die von dem Angestellten des Generalagen ten aufgegebenen Bestellungen sei die Beklagte deshalb verpflichtet worden, v/eil^^^ zu diesen Be Stellungen bevollmächtigt gewesen sei. a) Bas Berufungsgericht nimmt einmal an; habe kraft Buldungsvollmacht die Vertretungsmacht gehabt, Bestellungen im Namen der Beklagten aufzugeben. Fs stellt ferner fest, habe den Angestellten zu einer solchen Bestellung im Kamen der Beklagten bevollmächtigt. Liegen solche Vollmachten vor, so bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die geschlossenen Verträge wirkten unmittelbar gegen die Beklagte, keine rechtlichen Bedenken. hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts als Vertreter der Beklagten dem Unter 12 Vollmacht gegeben. Sine solche Untervollmacht kann in zweifacher Weise erteilt werden. Der Vertreter kann den Unterbevollmächtigten zu seinem eigenen Vertreter bestellen oder er kann die Unterbevollmächtigung dahin vornehmen, daß der Unterbevollmächtigte unmittelbar im Namen des ursprünglichen Vollmachtgebers, also des Machtgebers des Hauptbevollmächtigten, handeln soll (BGHZ 32, 250, 253). Im ersten Fall ist der Untervertreter Vertreter des Vertretenden» Die von ihm abgegebenen Erklärungen sind Erklärungen des Vertreters. Im zv/eiten Fall ist der Untervertreter Vertreter des ursprünglichen Geschäftsherrn. Um diesen zv/eiten Fall handelt es sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts hier. b) Die Revision rügt, die Würdigung des Berufungsgerichts, habe Duldungsvollmacht der Beklagten besessen, sei unter Verfahrensverstoß getroffen» Bern ist nicht zu folgen. Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß selbständiger Handelsvertreter war, und daß die ihm erteilte Vollmacht zur Schadensregulierung nicht notwendig die Befugnis umfaßte, Bestellungen von Ersatzteilen im Namen der Beklagten aufzugeben. Bas Berufungsgericht stellt aber unter Abv/ägung der Bekundungen der Zeugen und fest, der Zentrale der Beklagten sei bekannt gev/esen, daß in ständiger Praxis die Kasko-Entschädigungen nicht an die Versicherungsnehmer auszahlte, sondern statt dessen die Ersatzteile unmittelbar bei den Lieferanten (gemeint ist im Namen der Beklagten) bestellte und daß die Zentrale gegen diese Praxis nicht eingeschritten ist. In einem voraufgegangenen Satz hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, der Abteilung, 13 der die Kontrolle der Schadensabwicklung obgelegen habe, habe kaum entgehen können, daß die Agentur unmittelbar bei den Lieferanten bestellte» Der Zusammenhang dieses Satzes mit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, es habe sich um umfangreiche Käufe bei der Klägerin und um eine stän-dige Praxis gehandelt, habe nicht mit eigenen Mitteln bezahlt, sondern das der Klägerin zustehende Entgelt von einem Konto der Beklagten überwiesen, ergibt aber, daß das Berufungsgericht nicht bloß eine Vermutung hat aussprechen, sondern eine sichere Feststellung über die Kenntnis der Kontrollabteilung hat treffen wollen. So stellt das Berufungsgericht an anderer Stelle auch fe3t, der Zentrale in Amsterdam könne es nicht unbekannt geblieben sein, daß die Kaskoschäden in einer Art und Weise reguliert wurden, die von den Gepflogenheiten der deutschen Versicherungsgesellschaften weitgehend abwich» Nach diesen für das Revisionsverfahren bindend festgestollten Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine stillschweigende Vollmacht, mindestens aber eine Buldungsvollmacht angenommen» Für die Duldungsvollmacht genügt, daß der GeschMftsherr das Handeln desjenigen, der sich als Vertreter bezeichn net, kennt und duldet und daß der Vertragsgegner nach Treu und Glauben annehraen darf, der Geschäftsherr habe dem Handelnden Vollmacht erteilt» c) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß dem Untervollmacht erteilt habe. Wenn ein Untervertreter im Namen des eigentlichen Geschäfts- H herrn Geschäfte abschließt und dieser den in seinem Namen erfolgten Abschluß der Geschäfte duldet, so ist es unerheblich, ob der Untervertreter vom Vertreter Vollmacht hatte; denn die Wirkung der Geschäf te soll nach dem Y/illen der Vertragschließenden gerade den eigentlichen Geschäftsherrn und nicht den Hauptvertreter treffen» Daß es in einem solchen Falle nur auf die Vollmacht des eigentlichen Geschäftsherrn onkommen kann, folgt schon daraus, daß dieser jedes ohne Vertretungsmacht geschlossene Geschäft nach § 177 BGB genehmigen kann» Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Vertreter Vollmacht 2um Abschluß des vom Untervertreter für den Geschäftsherrn eingegangenen Vertrags fehlte oder zwar eine Vollmacht, nicht aber eine Untervollmacht erteilt war oder ob es an Vollmacht und Untervollmacht mangelte* Derjenige, in dessen Namen das Geschäft geschlossen ist, muß es, wenn es ohne seine Vollmacht abgeschlossen ist, genehmigen können. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß festgestcllt, daß dem Untervollmacht erteilt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, habe dem ^B^ im gleichen Umfang Untervollmacht erteilt, wie er selbst Vollmacht zur Schadensregulierung hatte, soll ersichtlich bedeuten, er habe^|^^ die gesamte Schadensregulie-rung mit der Maßgabe überlassen, daß^||0^so handele, wie es das Interesse der Beklagten erfordere« Duldete aber, wie festgestellt ist, die Beklagte die Handlungsweise des so hatte das zur Folge, daß die Vollmacht des auch das von der Beklagten geduldete Verhalten umfaßte. 15 - C. I* Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten erhobenen Einwand, die Klägerin habe nicht alle die Ersatzteile geliefert, für die sic Bezahlung verlange, für nicht begründet. Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, keinerlei jhihaltspunkte dafür vorgetragen, daß in irgendeinem Fall die Ersatzteillieferung ausgeblieben sei. Beanstandungen, daß Ersatzteile nicht geliefert v/orden seien, seien dem Zeugen nach seiner Bekundung nicht bekannt ge- worden <» Die Revision glaubt, das Berufungsgericht stelle an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis zu geringe Anforderungen. Hit dieser Rüge begibt die Revision sich aber unzulässigerweise auf da3 ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. II. Im Berufungsrechtszuge ist unstreitig geworden, daß auf die Klageforderung mindestens Zahlungen in Höhe von 696,19 US $ geleistet worden sind. Insoweit haben die Parteien die Klage der Hauptsache nach für erledigt erklärt. Den Beweis für ihre Behauptung, der Kaufpreis sei auch in weiteren Fällen entweder von ihr oder den Versicherungsnehmern gezahlt worden, hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht führen können. Die Revision meint, die Annahme liege nahe, daß auch in anderen Fällen die Klägerin zu Unrecht Bezahlung verlange und daß sich die Beweisiast umkehre. Von einer solchen Umkehr der Beweislast kann keine Rede dein. Es kann auch von einem Beweisnotstand der Beklagten nicht gesprochen werden. V/enn ihr, v/ie sie behauptete, die Schadensakten der Agentur flBP nur unvoll- 16 ständig zur Verfügung stohen, so liegt das in ihrem Risikobereich; denn sie hatte unstreitig mit der Schadensregulierung beauftragt. B. Die Revision der Beklagten v/ar daher zurück-zuv/eisen. Die Koutenentschcidung beruht auf § 97 ZPO» Br.Haidinger Br.Mezger Br.Messner Mormann Braxmeier BUNDESGERICHTSHOF yin. 2R 104/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dcrNJ. BBMHP in gesetzlich vertreten durch ihren Haup: bevollmächtigten für Deutschland Ernst August R^| in HflBl, Beklagten und Revisionsklagcrin, - Prozeßbevollmuchtigter% Rechtsanwalt Br, gegen Road die ihren Geschäftsbetrieb auch unter der Bezeichnung United States Company führt, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt DrP 1) Die Sache wird für das Vorfahren ober die Berichtigung des Urteils zur Feriensachc erklärte 2) Der Urtoilsausspruch auf S0 2 des Urteils wird nach § 319 AbOo 1, Abo. 2 Satz 1 ZPO dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zurückgewiesen wird. Karlsruhe, den 5» August 1968 Bundesgerichtshof, IloPeriensenat Mai Dr0 Bode Wüstenberg Dr. Mezger Pinke