1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so umfaßt der gleichzeitige Ausschluß des Ersatzes unmittelbarer oder mittelbarer Schäden in der Regel nicht den Schaden, der sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergibt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin kaufte im Jahre 1970 von der Beklagten zu dem Preis von 40 000 DM eine gebrauchte Presse (Baujahr 1937), die die Beklagte zuvor mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand und unter Auswechslung zahlreicher Einzelteile von Grund auf überholt haben will. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die nach deren - von der Klägerin bestrittener -Behauptung Vertragsinhalt geworden sein sollen, bestimmen unter Nr. 6 folgendes: Als nach Beendigung der Reparatur G^fH^auf Anordnung von die Presse zu einem Probelauf einstellte, vergaßen beide, zuvor den Eisenklotz wegzunehmen. In einem zuvor durch sie eingeleiteten Beweissicherungsverfahren hatte der Gutachter festgestellt, daß die Betriebsstörung auf eine unsachgemäße Schweißung an einem Kupplungshebel zurückzuführen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung für die - der Höhe nach nicht bestrittenen - Schäden, die der Monteur als ihr Erfüllungsgehilfe der Klägerin anläßlich der Reparatur am 3. spruch auf Rückerstattung der Reparaturkosten schließlich ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung durch Naturalrestitution zur unentgeltlichen Reparatur verpflichtet gewesen sei und die Klägerin mithin rechts- 1. Die Beklagte hat - davon geht auch die Revision aus - für das Fehlverhalten ihres Monteurs am 3* April 1971 dann einzustehen, wenn dieser in Erfüllung einer ihr der Klägerin gegenüber bestehenden Verbindlichkeit (§ 278 BGB) tätig geworden ist. Das Berufungsgericht sieht diese Verbindlichkeit in einer Nachbesserungspflicht, die die Beklagte in Abänderung der ihr obliegenden kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) - unbeschadet etwaiger sich aus Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ergebender Pflichten - durch individualvertragliche Vereinbarung übernommen habe. Diese sich auf die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 2. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die BetreibsStörung sei auf eine unsachgemäße Schweißung im Bereich der Kupplung, also auf einen bei Gefahrübergang bereits bestehenden und somit der klagten tätig geworden ist, nicht darauf an, von welchen Vorstellungen über die Ursache der Betriebsstörung er bei seinen Arbeiten ausgegangen ist; entscheidend ist vielmehr lediglich, ob objektiv ein Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB vorlag, der die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Nachbesserung verpflichtete, - und das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin sich eine schuldhafte Mitver- Es trifft auch zu, daß im Rahmen des § 254 BGB die Anrechnung einer Mitverursachung des Schadens durch einen Erfüllungsgehilfen nicht davon abhängt, ob dieser in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Schädiger tätig geworden ist; vielmehr muß sich der Geschädigte eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Hilfsperson schon dann zurechnen lassen, wenn diese zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des Vertragsgegenstandes tätig geworden ist (BGHZ 3, 46; 36, 329, 338; BGH Urt. v. Stets ist aber Voraussetzung, daß das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang zu dem ihr im Rahmen des Vertrages anvertrauten Pflichtenkreis steht, daß mithin der Geschädigte sich der Hilfe dieser Person innerhalb des Schuldverhältnisses zur Wahrung seiner eigenen Belange bedient hat (BGHZ 3, 46; Senatsurteil vom 23. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn - wie hier - die im Rahmen kaufrechtlicher Gewährleistung durchgeführten Nachbesserungsarbeiten ausschließlich Sache des Schädigers waren und der Geschädigte lediglich einen seiner Arbei- 3. Zu Unrecht meint die Revision, die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien durch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Auf Nr. 9, der einen vollständigen Gewährleistungsausschluß für den Verkauf gebrauchter Maschinen normiert, hat sich die Revision ohnehin nicht berufen, - und zwar ersichtlich im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Erhöhung ihrer Kaufpreisforderungen in den Jahren 1969/1970 von zunächst 30 000 DM auf schließlich 40 000 DM mit der Generalüberholung der Presse und der Erneuerung wesentlicher Einzelteile motiviert hatte. Aber auch Nr. 6 der Verkaufs-und Lieferungsbedingungen schließt die hier streitigen Schadensersatzansprüche nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen auf eine schuldhafte Verletzung der im Rahmen der kaufrechtliehen Gewährleistung vereinbarten Nachbesserung durch die Beklagte. Juni 1959 - VII ZR 181/58 = LM BGB § 635 Nr. 4 und BGHZ 62, 83, 87), oder ob sich der Schadensersatzanspruch - wovon offenbar die Revision mit ihrer Bezugnahme auf die Entscheidungen des II. Kfz, Nr. 1 = MDR 1954, 345) ausgeführt hat, bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht der gleichzeitig vereinbarte Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben (vgl. Entsprechendes gilt für die weitere Klausel, eine wEntSchädigung für allenfallsige Betriebsstörungen für Aufbau und Abbruch” werde nicht gewährt; auch diese Bestimmung muß - im Zusammenhang mit der hier geregelten Gewährleistung - Daß der Entschädigungsausschluß darüber hinaus auch Schäden erfaßt, die der Verkäufer anläßlich der Nachbesserung durch ein weiteres schuldhaftes Verhalten dem Vermögen des Käufers zu-fügt, ist dem Wortlaut der Bestimmung zu demindest nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Das geht zu Lasten der Beklagten, die die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aufgestellt hat. 4. Soweit die Klägerin Ersatz der Aufwendungen verlangt, die ihr in Höhe von 1 800 FFs durch die endgültige Beseitigung der Betriebsstörung am 31* August 1971 entstanden sind, rechtfertigt sich dieser Anspruch aus § 633 Abs.3 BGB. Juni 1971 (VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014 = NJW 1971, 1793) ausgeführt hat, sind, wenn in einem Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die Nachbesserung als einzigen Gewährleistungsanspruch eingeräumt hat, die werkvertraglichen Vorschriften über die Mängelbeseitigung (§§ 633 ff BGB) auf diesen Nachbesserungsanspruch entsprechend anzuwenden. gelten, nach wiederholter fruchtloser Nachbesserung einen weiteren Nachbesserungsversuch des Verkäufers als unzu demutbar abzulehnen, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (vgl. April 1971 noch die erneute, Mitte Juli 1971 tint er Leitung des Monteurs der Beklagten vorgenommene Nachbesserung zu dem Erfolg geführt, die Beklagte bis dahin die eigentliche Ursache der Betriebsstörung auch nicht erkannt hatte und die Klägerin angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten befürchten mußte, diese werde auch weitere Reparaturarbeiten nur gegen Vorauszahlung durchführen, auf der Hand. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf den in Nr. 6 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltenen Ausschluß auch des § 633 Abs.3 BGB berufen wollte, würde sie rechtsmißbräuchlich handeln. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der schadensersatzrechtlichen Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) zur kostenlosen Reparatur der durch den Vorfall am Da die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparaturrechnung nur unter Vorbehalt bezahlt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sie diesen Vorbehalt später aufgegeben hat, kann sie die von der Beklagten zu Unrecht verlangten Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB); Soweit die Revision demgegenüber davon ausgehen will, die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, die beschädigten Sachen entgeltlich zu reparieren, lind damit einen Rechtsgrund für ihre Zahlung gesetzt, setzt sie sich mit den ausdrücklichen gegenteiligen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr, Hiddemann und Merz am 26.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 242 Cd, 633; Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so umfaßt der gleichzeitige Ausschluß des Ersatzes unmittelbarer oder mittelbarer Schäden in der Regel nicht den Schaden, der sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergibt. 2. Für einen derartigen Nachbesserungsanspruch gilt § 633 Abs. 3 BGB entsprechend. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74 OLG Karlsruhe^ LG Offenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 103/74 URTEIL Verkündet am 29. Oktober 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma in K^, raße Inh Hermann B Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma G^j& Cie., F-0 Frankreich, ges-vertrad^ihren Präsident Directeur, Gänferal, Herrn Louis QflpHBU F-f Rue St. 14BBl, ” Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz • für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin kaufte im Jahre 1970 von der Beklagten zu dem Preis von 40 000 DM eine gebrauchte Presse (Baujahr 1937), die die Beklagte zuvor mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand und unter Auswechslung zahlreicher Einzelteile von Grund auf überholt haben will. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die nach deren - von der Klägerin bestrittener -Behauptung Vertragsinhalt geworden sein sollen, bestimmen unter Nr. 6 folgendes: "Garantie : Garantie wird nur geleistet, wenn diese sowie Dauer und Umfang schriftlich vereinbart werden. Wird durch besondere Vereinbarung Garantie geleistet, so nur ... in der Weise, daß ich mich verpflichte, alle Mißstände, welche bei regelrechtem achtstündigem Betrieb Vorkommen, im Werk unentgeltlich beseitigen lasse oder Ersatz liefere. Jedoch ohne eine andere Entschädigung .... Ein Recht, etwaige Mängel auf meine Kosten und ohne mein Wissen oder meine Zustimmung selbst zu beheben.••, ist nicht gegeben, auch nicht das Recht, eines Fehlers wegen Minderung des Kaufpreises oder Wandelung des Geschäfts zu beanspruchen..•• Eine Entschädigung für allenfallsige Betriebsstörungen für Aufbau und Abbruch oder aus sonstigen Gründen entstandene Kosten und Schäden gewähre ich nicht.” Die Presse wurde nach einem zufriedenstellenden Probelauf in der Werkstatt der Beklagten am 8. September 1970 an die Klägerin ausgeliefert, von dieser Jedoch erst Ende März 1971 aufgestellt und in Betrieb genommen. Da die Kupplung von Anfang an Jeweils nach kurzem Lauf klemmte, wandte sich die Klägerin fernmündlich an die Beklagte, deren Chefmonteur ihr eine Verstärklang der Stiftschrauben empfahl. Am 3. April 1971 erschien er selbst bei der Klägerin und wechselte die nach seiner Ansicht für die Betriebsstörung ursächlichen Schrauben aus, wobei ihm der von der Klägerin gestellte Schmied G^HB mit Handreichungen behilflich war. Um ein Herunter fallen des Stößels zu verhindern, unterlegte diesen auf Weisung Lmit einem Klotz. Als nach Beendigung der Reparatur G^fH^auf Anordnung von die Presse zu einem Probelauf einstellte, vergaßen beide, zuvor den Eisenklotz wegzunehmen. Durch den Aufprall wurde die Maschine nicht unerheblich beschädigt. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte unter Übersendung der beschädigten Einzelteile wiederholt zur Beseitigung der Schäden an der Presse auf. Die Beklagte machte Jedoch die Reparatur im Hin- ihr Wissen am 3. April 1971 tätig geworden sei, von einer Bezahlung der auf Selbstkostenpreisen errechne-ten Reparaturkosten abhängig. Die Klägerin sicherte schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 1971 die Bezahlung zu, bemerkte Jedoch gleichzeitig, daß diese Garantie die Beklagte nicht "von der vertragsgemäßen Verantwortung betreffend ... das Eingreifen des Monteurs" entbinde. Nach Bezahlung der Reparatur reclaming übersandte die Beklagte der Klägerin Mitte Juli 1971 die reparierten Teile, die in Anwesenheit des Monteurs eingebaut wurden. Gleich- wohl klemmte die Kupplung nach wie vor. Diesen Schaden behob die Klägerin am 31. August 1971 selbst. In einem zuvor durch sie eingeleiteten Beweissicherungsverfahren hatte der Gutachter festgestellt, daß die Betriebsstörung auf eine unsachgemäße Schweißung an einem Kupplungshebel zurückzuführen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten 1. Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung a) der am 3. April 1971 an der Presse blick darauf, daß ohne ihren Willen und entstandenen Schäden 8 644,78 FFs b) der am 31. August 1971 immer noch bestehenden Betriebsstörung 1 800,— FFs 37 850,— FFs 2. für den Einsatz einer Ersatzpresse 2 736,20 FFs 3. Kosten des Beweissicherungsverfahrens 4. Rückerstattung der rechtsgrundlos und unter Vorbehalt gezahlten Reparaturkosten 8 337,— DM. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 8 337,— DM und 48 236,20 FFs nebst Zinsen statt. Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin weitere 18 344,78 DM nebst Zinsen zu. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung für die - der Höhe nach nicht bestrittenen - Schäden, die der Monteur als ihr Erfüllungsgehilfe der Klägerin anläßlich der Reparatur am 3. April 1971 zugefügt habe. Auf ein Mitverschulden des Ge senk schmie des G^HI könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser lediglich als Handlanger tätig geworden sei. Der An- spruch auf Rückerstattung der Reparaturkosten schließlich ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung durch Naturalrestitution zur unentgeltlichen Reparatur verpflichtet gewesen sei und die Klägerin mithin rechts- grundlos sowie überdies unter ausdrücklichem Vorbehalt und dem Druck, die dringend benötigte Presse sonst nicht wieder einsetzen zu können, gezahlt habe. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Die Beklagte hat - davon geht auch die Revision aus - für das Fehlverhalten ihres Monteurs am 3* April 1971 dann einzustehen, wenn dieser in Erfüllung einer ihr der Klägerin gegenüber bestehenden Verbindlichkeit (§ 278 BGB) tätig geworden ist. Das Berufungsgericht sieht diese Verbindlichkeit in einer Nachbesserungspflicht, die die Beklagte in Abänderung der ihr obliegenden kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) - unbeschadet etwaiger sich aus Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ergebender Pflichten - durch individualvertragliche Vereinbarung übernommen habe. Diese sich auf die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 2. Oktober 1970, Herr L^mi stehe njederzeit auf Abruf für (die Klägerin) zur Verfügung”, sowie auf die tatsächliche weitere Vertragsabwicklung stützende Würdigung der Vertragsbeziehungen ist rechtlich möglich, zudem naheliegend und wird von der Revision hingenommen. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die BetreibsStörung sei auf eine unsachgemäße Schweißung im Bereich der Kupplung, also auf einen bei Gefahrübergang bereits bestehenden und somit der Nachbesserungspflicht unterliegenden Sachmangel (§ 459 Abs* 1 BGB) zurückzuführen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte diese vom Gutachter im Beweissicherungsverfahren getroffene Feststellung widerspruchslos hingenommen habe, verkennt sie, daß das Berufungsgericht sich ersichtlich in erster Linie aus sachlichen Erwägungen (vgl. BU S. 8 Mitte) dem Gutachten angeschlossen hat. Der zusätzliche Hinweis, die Beklagte habe das Gutachten in beiden Rechtszügen nicht angegriffen, war aber auch deswegen gerechtfertigt, weil die Beklagte zwar im Berufungsrechtszug - wenn auch ohne Beweisantritt - auf ihre Behauptung zurückgekommen war, die Betriebsstörung sei auf die Verwendung zu schwacher Schrauben bei der Montage durch die Klägerin zurückzuführen, sich jedoch mit den eingehenden gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen nicht auseinandergesetzt hatte. Im übrigen kommt es für die Frage, ob als Erfüllungsgehilfe der Be- klagten tätig geworden ist, nicht darauf an, von welchen Vorstellungen über die Ursache der Betriebsstörung er bei seinen Arbeiten ausgegangen ist; entscheidend ist vielmehr lediglich, ob objektiv ein Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB vorlag, der die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Nachbesserung verpflichtete, - und das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin sich eine schuldhafte Mitver- ursachung des Schadens durch den hei ihr beschäftigten Gesenkschmied Gemeinder gemäß § 254 Abs, 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Richtig ist allerdings, daß bei gehöriger Aufmerksam- keit den am 3. April 1971 eingetretenen Schaden hätte vermeiden können. Es trifft auch zu, daß im Rahmen des § 254 BGB die Anrechnung einer Mitverursachung des Schadens durch einen Erfüllungsgehilfen nicht davon abhängt, ob dieser in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Schädiger tätig geworden ist; vielmehr muß sich der Geschädigte eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Hilfsperson schon dann zurechnen lassen, wenn diese zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des Vertragsgegenstandes tätig geworden ist (BGHZ 3, 46; 36, 329, 338; BGH Urt. v. 8. Februar 1965 - Ill ZR 170/63 * NJW 1965, 962). Stets ist aber Voraussetzung, daß das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang zu dem ihr im Rahmen des Vertrages anvertrauten Pflichtenkreis steht, daß mithin der Geschädigte sich der Hilfe dieser Person innerhalb des Schuldverhältnisses zur Wahrung seiner eigenen Belange bedient hat (BGHZ 3, 46; Senatsurteil vom 23. Juni 1965 -VIII ZR 201/63 = NJW 1965, 1757; Alff in RGRK BGB 12. Aufl. § 254 Anm. 63). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn - wie hier - die im Rahmen kaufrechtlicher Gewährleistung durchgeführten Nachbesserungsarbeiten ausschließlich Sache des Schädigers waren und der Geschädigte lediglich einen seiner Arbei- V.K ter, zu dessen innerbetrieblichem Aufgabenkreis die Reparatur derartiger Maschinen ohnehin nicht gehörte, dem Beauftragten des Schädigers für untergeordnete Handreichungen nach dessen Weisungen zuteilte. 3. Zu Unrecht meint die Revision, die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien durch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Es kann zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß deren Bedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Gleichwohl erfassen sie die hier geltend gemachten Ansprüche nicht. Auf Nr. 9, der einen vollständigen Gewährleistungsausschluß für den Verkauf gebrauchter Maschinen normiert, hat sich die Revision ohnehin nicht berufen, - und zwar ersichtlich im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Erhöhung ihrer Kaufpreisforderungen in den Jahren 1969/1970 von zunächst 30 000 DM auf schließlich 40 000 DM mit der Generalüberholung der Presse und der Erneuerung wesentlicher Einzelteile motiviert hatte. Aber auch Nr. 6 der Verkaufs-und Lieferungsbedingungen schließt die hier streitigen Schadensersatzansprüche nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sie aufgestellt hat (stdg. Rspr; vgl. zuletzt BGHZ 62, 83, 89 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen auf eine schuldhafte Verletzung der im Rahmen der kaufrechtliehen Gewährleistung vereinbarten Nachbesserung durch die Beklagte. Es kann hier dahinge- //3 stellt bleiben, ob es sich insoweit um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung handelt (so BGH Urt. v. 18. Juni 1959 - VII ZR 181/58 = LM BGB § 635 Nr. 4 und BGHZ 62, 83, 87), oder ob sich der Schadensersatzanspruch - wovon offenbar die Revision mit ihrer Bezugnahme auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 13. Dezember 1962 (II ZR 196 und 197/60 = NJW 1963, 805 und 811) ausgeht - aus einer entsprechenden Anwendung des § 635 BGB herleitet. Denn jedenfalls erfaßt, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. März 1954 (I ZR 210/52 = LM Allg. Bedingungen f.d. Verkauf v. Kfz, Nr. 1 = MDR 1954, 345) ausgeführt hat, bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistung auf ein Nachbesserungsrecht der gleichzeitig vereinbarte Ausschluß mittelbarer und unmittelbarer Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres auch die Schadensfolgen, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ergeben (vgl. dazu auch Mattem WM 1974, 767; Schmidt-Salzer AGB 1971 S. 112). Dieser Grundsatz gilt auch hier. Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen regelt - ergänzt durch Nr. 9 - unter der Überschrift MGarantiew die kaufrechtliche Gewährleistung. Für einen unvoreingenommenen Leser bezieht sich daher der Ausschluß nirgend einer anderen Entschädigung” zunächst auf solche Schäden, die durch die Lieferung einer mangelhaften Sache unmittelbar hervorgerufen sind. Entsprechendes gilt für die weitere Klausel, eine wEntSchädigung für allenfallsige Betriebsstörungen für Aufbau und Abbruch” werde nicht gewährt; auch diese Bestimmung muß - im Zusammenhang mit der hier geregelten Gewährleistung - 11 auf diejenigen Schäden bezogen werden, die mit der Nachbesserung notwendig und unmittelbar verbunden sind. Daß der Entschädigungsausschluß darüber hinaus auch Schäden erfaßt, die der Verkäufer anläßlich der Nachbesserung durch ein weiteres schuldhaftes Verhalten dem Vermögen des Käufers zu-fügt, ist dem Wortlaut der Bestimmung zu demindest nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Das geht zu Lasten der Beklagten, die die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aufgestellt hat. Eines Eingehens auf die weitere naheliegende Frage, ob ein derartiger zusätzlicher Haftungsausschluß - und zwar angesichts der durch die Beschränkung der Gewährleistung nach Wahl des Verkäufers auf eine bloße Nachbesserung oder Ersatzlieferung ohnehin schon stark beschnittenen Rechtsstellung des Käufers - nicht unangemessen und damit gemäß § 242 BGB unwirksam wäre, bedarf es daher nicht. 4. Soweit die Klägerin Ersatz der Aufwendungen verlangt, die ihr in Höhe von 1 800 FFs durch die endgültige Beseitigung der Betriebsstörung am 31* August 1971 entstanden sind, rechtfertigt sich dieser Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB. Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1971 (VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014 = NJW 1971, 1793) ausgeführt hat, sind, wenn in einem Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die Nachbesserung als einzigen Gewährleistungsanspruch eingeräumt hat, die werkvertraglichen Vorschriften über die Mängelbeseitigung (§§ 633 ff BGB) auf diesen Nachbesserungsanspruch entsprechend anzuwenden. Das muß auch für die Befugnis des Käufers 12 J gelten, nach wiederholter fruchtloser Nachbesserung einen weiteren Nachbesserungsversuch des Verkäufers als unzu demutbar abzulehnen, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (vgl. für den Fall des Verzuges Schmidt-Salzer aaO S. 101 Fn 19; Stötter Betr. 1969, 647 f). Daß im vorliegenden Fall der Klägerin ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht mehr zuzu demuten war (BGHZ 46, 242), liegt angesichts des Umstandes, daß weder der erste Nachbesserungsversuch am 3. April 1971 noch die erneute, Mitte Juli 1971 tint er Leitung des Monteurs der Beklagten vorgenommene Nachbesserung zu dem Erfolg geführt, die Beklagte bis dahin die eigentliche Ursache der Betriebsstörung auch nicht erkannt hatte und die Klägerin angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten befürchten mußte, diese werde auch weitere Reparaturarbeiten nur gegen Vorauszahlung durchführen, auf der Hand. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf den in Nr. 6 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltenen Ausschluß auch des § 633 Abs. 3 BGB berufen wollte, würde sie rechtsmißbräuchlich handeln. 5. Schließlich läßt auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Reparaturkosten in Höhe von 8 337 DM einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der schadensersatzrechtlichen Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) zur kostenlosen Reparatur der durch den Vorfall am 3. April 1971 beschädigten Presse verpflichtet. Da die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Reparaturrechnung nur unter Vorbehalt bezahlt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sie diesen Vorbehalt später aufgegeben hat, kann sie die von der Beklagten zu Unrecht verlangten Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB); §814 BGB steht angesichts des Vorbehaltes einer derartigen Rückforderung nicht entgegen (RGZ 138, 122; RG LZ 1908, 312; Soergel/Siebert 10. Aufl. § 814 Anm. 14; RGRK BGB 11. Aufl. § 814 Anm. 10). Soweit die Revision demgegenüber davon ausgehen will, die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, die beschädigten Sachen entgeltlich zu reparieren, lind damit einen Rechtsgrund für ihre Zahlung gesetzt, setzt sie sich mit den ausdrücklichen gegenteiligen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 13) in Widerspruch. ji // III. Die Berufung hat somit insgesamt keinen Erfolg. Sie war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Merz BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 103m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Bl in K04 Straße 1, Inh. Hermann Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma GflBBP & Cie., FBP-BBP^’ F-# Frankreich, ges. vertr. d. ihretT President Directeur, General, Herrn Louis F-# Rue St. MÜB, . — Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr, Hiddemann und Merz am 26. November 1975 beschlossen: Gemäß § 319 ZPO wird das am 29. Oktober 1975 verkündete Urteil im vorletzten Satz der Entscheidungsgründe dahingehend berichtigt, daß es statt: "Die Berufung..." heißen muß: "Die Revision hat somit insgesamt keinen Erfolg". Dr. Haidinger Claßen Braxmaier Dr. Hiddemann Merz