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BGH · VIII ZR 102/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 102/97

Das Berufungsgericht legt § 5 Nr. 4 des - auch nach Abschluß der "M -Verträge" vom 2. Februar 1986 fortbestehenden - Händlervertrages zutreffend dahin aus, daß die Beklagte die Übermittlung der Kundendaten an sich selbst verlangen konnte. Diese Vertragsbestimmung ist durch die beiden "M -Verträge" - die Rechtsbeziehungen nur zwischen jeweils einer Partei und der M GmbH begründeten - nicht abgeändert worden. In den beiden "M -Verträgen" ist - wiederum anders als im Falle des Senatsurteils vom 17. April 1996 aaO - geregelt, daß die M GmbH - zu demindest auch - im Aufträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig werden sollte (Nr. 2 Abs. 1 des Grundvertrages vom 2. Januar 1984 und Nr. 2 des Vertrages vom 17. Auftrag jederzeit zu widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB) und die Herausgabe der Kundenadressen als das "Erlangte" zu verlangen (§ 667 BGB). klagten geben die "M -Verträge" keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte; insbesondere die Regelung in Nr. 4 Sätze 3 und 4 des Vertrages vom 17. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt die rechtliche Möglichkeit des Herstellers oder Lieferanten, die Mitteilung der Kundendaten an sich selbst zu verlangen; ob er davon Gebrauch macht, ist unerheblich (z.B. BGH, Urteile vom 16.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 89b HGB § 665 BGB
17WMBerufungsgerichtBGBKundendaten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 102/97
vom 17. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Ball, Wiechers und Dr. Woist
 am 17. Juni 1998
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 217.778,65 DM
Gründe:
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 b HGB (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95 = WM 1996, 1555 = NJW 1996, 2159), insbesondere einen vertraglichen Anspruch der Beklagten auf Verschaffung der Kundenadressen des Klägers, bejaht.
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Der Fall liegt in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten anders als im vorgenannten Senatsurteil vom 17. April 1996, auf welches sich die Beklagte beruft. Zwar war auch im vorliegenden Fall in Gestalt der M	GmbH	ein
 rechtlich selbständiger Dritter eingeschaltet, an den der Kläger seine Kundendaten zu übermitteln hatte. Während aber im Falle des Senatsurteils vom 17. April 1996 aaO durch die vertraglichen Regelungen ausgeschlossen war, daß der Hersteller - außer durch Vertragsbruch - Zugang zu den Kundendaten erhielt, bestehen nach dem hier zu beurteilenden Vertragswerk verschiedene vertragliche Möglichkeiten der Beklagten, die Übermittlung der Kundendaten an sich zu verlangen.
Das Berufungsgericht legt § 5 Nr. 4 des - auch nach Abschluß der "M	-Verträge"	vom 2. Januar 1984 und
17. Februar 1986 fortbestehenden - Händlervertrages zutreffend dahin aus, daß die Beklagte die Übermittlung der Kundendaten an sich selbst verlangen konnte. Diese Vertragsbestimmung ist durch die beiden "M	-Verträge"	-	die
 Rechtsbeziehungen nur zwischen jeweils einer Partei und der M	GmbH	begründeten - nicht abgeändert worden.
In den beiden "M -Verträgen" ist - wiederum anders als im Falle des Senatsurteils vom 17. April 1996 aaO - geregelt, daß die M	GmbH - zu demindest auch - im Aufträge
 der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig werden sollte (Nr. 2 Abs. 1 des Grundvertrages vom 2. Januar 1984 und Nr. 2 des Vertrages vom 17. Februar 1986). Dies gab der Beklagten als Auftraggeberin die Möglichkeit, der M	GmbH
Weisungen zu erteilen und zu ändern (vgl. § 665 BGB), den
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Auftrag jederzeit zu widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB) und die Herausgabe der Kundenadressen als das "Erlangte" zu verlangen (§ 667 BGB). Für die vom Berufungsgericht unterstellte Verschwiegenheitspflicht der M	GmbH	gegenüber der Be-
klagten geben die "M -Verträge" keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte; insbesondere die Regelung in Nr. 4 Sätze 3 und 4 des Vertrages vom 17. Februar 1986 bezieht sich nur auf die "Werksaussendungen". Übergangener Tatsachenvortrag für eine sonstige Grundlage der Verschwiegenheitspflicht wird nicht aufgezeigt. Überdies hätte die Beklagte die Möglichkeit, eine etwa aus den "M -Verträgen" zu entnehmende Verschwiegenheitspflicht über ihr Weisungsund Widerrufsrecht (§§ 665, 671 Abs. 1 BGB) zu beseitigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt die rechtliche Möglichkeit des Herstellers oder Lieferanten, die Mitteilung der Kundendaten an sich selbst zu verlangen; ob er davon Gebrauch macht, ist unerheblich (z.B. BGH, Urteile vom 16. Januar 1986 - I ZR 223/83 = WM 1986, 530 unter II 1 b, vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102 unter 1 b und vom 25. März 1982 -186/80 = WM 1982, 1125). Auf die Aussage des Zeugen S.
I ZR
- dessen Würdigung durch das Berufungsgericht die Revision bekämpft - kommt es also nicht an.
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Ball
 Wiechers
Dr. Woist