gegen vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 12. Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 7. September 1990 wird auf Kosten der Beklagten gemäß §§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, da das Bezirksgericht über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts der Stadt Halle vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 102/91 in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Monika Wolfgang B Heiko Bfli Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, Rl Bemm - gegen vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dieter Rfli 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 12. Juni 1991 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 7. September 1990 wird auf Kosten der Beklagten gemäß §§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, da das Bezirksgericht über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts der Stadt Halle vom 30. Mai 1990 abschließend entschieden hat (Einigungsvertrag Art. 8, Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Abs. 2 in Verb, mit §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2 a GVG). Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG) . Beschwerdewert: 300 DM Wolf Dr. Hübsch