Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. März 1975 legte der Beklagte Revision ein und beantragte» ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Februar 1975 mit seiner Ehefrau in den USA gewesen sei und weil ihm mangels eines ständigen Aufenthaltsorts in den USA die Post nicht habe nachgesandt werden können. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht erteilt werden, weil ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn das Vorbringen des Beklagten wurde in den drei Monaten zwischen dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschlußfassung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Da demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann und da infolgedessen die Revisionsfrist versäumt ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 102/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich B str. Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma Heinrich K Alleininhaber Kaufmann Heinrich K PMSHIBp K^pfcstraße % Eisengroßhandlung, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen» Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. November 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wurde das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1974 am 8. Januar 1975 zugestellt. Am 10. März 1975 legte der Beklagte Revision ein und beantragte» ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, er habe erst am 22. Februar 1975 von dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erfahren» weil er vom 26. Dezember 1974 bis 22. Februar 1975 mit seiner Ehefrau in den USA gewesen sei und weil ihm mangels eines ständigen Aufenthaltsorts in den USA die Post nicht habe nachgesandt werden können. Zur Glaubhaftmachung kündigte er die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von sich und seiner Ehefrau an. Eidesstattliche Versicherungen wurden nicht vorgelegt. Am 27. Mai 1975 zeigte der Prozeßbevollmäch-tigte des Beklagten in der Revisionsinstanz nach wiederholter Erinnerung an die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen an, daß er den Beklagten nicht mehr vertrete. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht erteilt werden, weil ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurde. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob hier der Wiedereinsetzungsgrund sofort glaubhaft zu machen war, weil ohne mündliche Verhandlung über das Wiedereinsetzungsgesuch und die Zulässigkeit der Revision entschieden werden kann (vgl. RG HRR 1934, 1561), oder ob es genügt, wenn die Mittel zur Glaubhaftmachung bei der Beschlußfassung vorliegen (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 236 Anm. III zu Nr. 2). Denn das Vorbringen des Beklagten wurde in den drei Monaten zwischen dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschlußfassung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Da demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann und da infolgedessen die Revisionsfrist versäumt ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Merz