* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TUI ZR 102/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TUI ZR 102/72

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Nach seiner Behauptung soll die Beklagte das Papier nicht mit dem Kaufvertrag über die Maschinen, sondern nachträglich gesondert gekauft haben. Da die Beklagte nicht zahlte, beantragte der Kläger sie zur Zahlung von 56 994,96 DI! Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Beklagte mit den Maschinen und der Betriebs- und Geschäftseinrichtung des Klägers auch dessen Papiervorräte für 125 00C DM kaufte. Juni 1970 verbiete eine Auslegung dahin, daß mit dem Kaufvertrag über die Maschinen usw. Überdies habe der Kläger dem Zeugen 3Ü| dem Bevollmächtigten der Beklagten, vor VertragsSchluß erklärt, daß die Papiervorräte nicht Vertragsgegenstand seien. 2. Dagegen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Rechtsanwalts Br. der den Kaufvertrag für die Beklagte mit dem Vergleichsverwalter ausgehandelt und abgeschlossen habe, prozeßordnungswidrig übergangen. a) Rechtsanwalt Dr. B^Dwurde dafür benannt, daß beide Parteien sich darüber einig gewesen seien, die Beklagte solle den von der Fa.PflHB gebotenen Preis überbieten, im übrigen aber in deren Angebot vom S. Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. als Zeugen nicht ;■■eshalb ablehnen oder übergehen, weil es aufgrund den sonstigen Beweisergebnisses davon überzeugt war, c!2 c!.er Kaufvertrag über die Maschinen usw. Die Behauptung der Beklagten war zwar nach deren schriftlichem Kaufangebot, der Aussage des Zeugen und den sonstigen Umständen unwahr- Dennoch mußte das Berufungsgericht dem Be-weisantrag der Beklagten stattgeben, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisaufnahme nicht jede Möglichkeit ausgeschlossen war, daß die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sachdienliches ergeben konnte, wenn nicht von vornherein der völlige Unwert des Beweis- Wenn Rechtsanwalt Br. SBB als Zeuge bestätigte, beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte mit Ausnahme des Preises in das Angebot der Fa.PBBB eintreten solle, konnte das die aus der bisherigen Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts erschüttern. bot der Fa.PflBB nicht gekannt haben sollte, weil es möglich wäre, daß die Beklagte, um die Fa.PHBauszuschalten, zwar bereit war, etwas mehr zu zahlen, aber im übrigen in deren Angebot eintreten wollte und eollte. Sollte das Berufungsgericht auch nach der erneuten Beweisaufnahme davon überzeugt sein, daß die Beklagte in das Angebot der Fa.I|BB nicht eingetreten war, sondern die Papiervorräte nachträglich gesondert gekauft hatte, so bedürfte es einer erneuten Prüfung der Höhe des Anspruchs des Klägers. 1. Bas Berufungsgericht meint, es sei unerheblich, ob die von der Beklagten übernommenen Papiervorräte durch Entnahmen des Klägers vermindert waren, weil die 3eklagte die Papiermenge nicht unverzüglich gerügt habe, v-ie es gemäß §§ 377, 378 HGB erforderlich sei. ’fenn dem Kläger gestattet wurde, während der Bestandsaufnahme Papier zu entnehmen, und wenn das entnommene Papier von dem festgestellten Bestand abgezogen werden sollte, wäre die Lieferung einer bestimmten Menge nicht vereinbart, so daß eine unverzügliche Rüge nicht erforderlich gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 377 HGB
FirmaAngebotBerufungsgerichtPapiervorräteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TUI ZR 102/72	URTEIL	Verkündet	am
19. September 1973 S c h e i b 1 , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 Firma
„ Walter	in	SflHüber
 tf gesetzlich vertreten durch jien persönlich haftenden Gesellschafter Walter S!
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Handelsvertreter in
 Kläger und Revisionsbeliia^ten,
- ProzaHbevollinächtigter:
Rechtsanwalt Br.
0
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eaidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Ilärz 1972 aufgehoben und die Sache zur anaerweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Inhaber einer Druckerei, über sein Vermögen wurde am 17. April 1970 das Vergleichsverfahren eröffnet. Dem um die Verwertung des Vermögens bemühten Vergleichsverwalter bot die NVHHHIlBBriefuxnschlag-und Papierausstattungsfabrik Carl 39HBB& Co. ("zünftig: Pa. PflHl) Schreiben vom 8. Juni 1970 an, die Maschinen, Betriebs- und Geschäftseinrichtungen für 70 000 DM und die Papiervorräte für 30 000 DM zu kaufen. Im Vergleichstermin vom 9. Juni 1970 erklärte sich die
 
Pa. ^'iHPweiter bereit, bei einem Kaufabschluß dem Kläger ein Darlehen von 25 000 DM zu gewähren. Nach diesem Termin verhandelte der Vergleichsverwalter auch mit der Beklagten, die mit Schreiben vom 12. Juni 1970 anbot, "sämtliche Mobilien, Maschinen etc. laut übergebenen Aufstellungen" für 115 000 DM zu kaufen. Nachdem die Beklagte ihr Angebot auf 125 000 DM erhöht hatte, nahm der Vergleichsverwalter es an. Die Beklagte übernahm die Maschinen usw. sowie nach einer Bestandsaufnahme die Papiervorräte und zahlte 125 000 DM. Am 27. August 197° stellte der Kläger der Beklagten 56 994,96 DM für das übernommene Papier in Rechnung. Nach seiner Behauptung soll die Beklagte das Papier nicht mit dem Kaufvertrag über die Maschinen, sondern nachträglich gesondert gekauft haben.
Da die Beklagte nicht zahlte, beantragte der Kläger sie zur Zahlung von 56 994,96 DI! nebst Zinsen zu verur-
*nM
teilen. Ba3 Landgericht gab der Klage in Höhe von 40 641,0"* ^ statt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.	Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Beklagte mit den Maschinen und der Betriebs- und Geschäftseinrichtung des Klägers auch dessen Papiervorräte für 125 00C DM kaufte.
1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte nahe das Papier nachträglich gesondert gehäuft. Der Wortlaut des dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Angebots der Beklagten vom 12. Juni 1970 verbiete eine Auslegung dahin, daß mit dem Kaufvertrag über die Maschinen usw. auch die Papiervorräte gekauft seien. Überdies habe der Kläger dem Zeugen 3Ü| dem Bevollmächtigten der Beklagten, vor VertragsSchluß erklärt, daß die Papiervorräte nicht Vertragsgegenstand seien. Auch sprächen der spätere Schriftwechsel der Parteien sowie die sonstigen Umstände, insbesondere die Aufnahme der Papiervorräte durch beide Parteien, gegen die Behauptung der Beklagten, die Papiervorräte mit den Maschinen usw. für 125 000 DM gekauft zu haben. Deren Hinweis, ihr Angebot habe sich auf dasjenige der Fa. PflHHi bezogen, sei verfehlt. Bas Angebot der Fa. PfHHB sei lediglich Motiv für den Kaufentschluß der Beklagten gewesen. Die Papiervorräte seien im Angebot der Fa. PHmR dagegen nicht in demjenigen der Beklagten enthalten.
2. Dagegen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Rechtsanwalts Br. der den Kaufvertrag für die Beklagte mit dem Vergleichsverwalter ausgehandelt und abgeschlossen habe, prozeßordnungswidrig übergangen.
a) Rechtsanwalt Dr. B^Dwurde dafür benannt, daß beide Parteien sich darüber einig gewesen seien, die Beklagte solle den von der Fa. PflHB gebotenen Preis überbieten, im übrigen aber in deren Angebot vom S. Juni 1970 cintreten, und daß bei den Verhandlungen nicht einmal
_ R _
andeutungsweise die Rede davon gewesen sei, die Parier-Vorräte sollten von dem Kauf ausgeschlossen sein.
b) Die Rüge der Revision ist begründet.
Das Gericht darf einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits bewiesen oder offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist. Ein Beweisantrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht. Denn die Erfahrung lehrt, daß oft ein einziger Zeuge oder ein einziges sonstiges Beweismittel die bisherige Überzeugung des Gerichts völlig erschüttern kann (BGEZ 53, 245» 259/260).
Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr.	als	Zeugen
 nicht ;■■eshalb ablehnen oder übergehen, weil es aufgrund den sonstigen Beweisergebnisses davon überzeugt war, c!2 c!.er Kaufvertrag über die Maschinen usw. die Papiervorräte nicht umfaßte. Die Behauptung der Beklagten war zwar nach deren schriftlichem Kaufangebot, der Aussage des Zeugen	und	den	sonstigen	Umständen	unwahr-
scheinlich. Dennoch mußte das Berufungsgericht dem Be-weisantrag der Beklagten stattgeben, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisaufnahme nicht jede Möglichkeit ausgeschlossen war, daß die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts Dr.	Sachdienliches	ergeben konnte,
 wenn nicht von vornherein der völlige Unwert des Beweis-
mittels ersichtlich war (BGH Urt. vom 4. Juni 1956 -III ZR 238/54 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 7 a = NJW 1956,
1480). So war es hier indessen nicht. Wenn Rechtsanwalt Br. SBB als Zeuge bestätigte, beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte mit Ausnahme des Preises in das Angebot der Fa. PBBB eintreten solle, konnte das die aus der bisherigen Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts erschüttern. Bas gilt selbst dann, wenn Rechtsanwalt Br.	damals	das	Ange-
bot der Fa. PflBB nicht gekannt haben sollte, weil es möglich wäre, daß die Beklagte, um die Fa. PHBauszuschalten, zwar bereit war, etwas mehr zu zahlen, aber im übrigen in deren Angebot eintreten wollte und eollte.
II.	Ba das Berufungsgericht mithin dem Antrag auf Ver-
* _____ nehmung des Rechtsanwalts Br. BUB hätte stattgeben müssen,
 kann sein Urteil keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht auch nach der erneuten Beweisaufnahme davon überzeugt sein, daß die Beklagte in das Angebot der Fa. I|BB nicht eingetreten war, sondern die Papiervorräte nachträglich gesondert gekauft hatte, so bedürfte es einer erneuten Prüfung der Höhe des Anspruchs des Klägers.
1. Bas Berufungsgericht meint, es sei unerheblich, ob die von der Beklagten übernommenen Papiervorräte durch Entnahmen des Klägers vermindert waren, weil die 3eklagte die Papiermenge nicht unverzüglich gerügt habe, v-ie es gemäß §§ 377, 378 HGB erforderlich sei. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Vorschriften indessen nur anwendbar, wenn die Lieferung einer bestimmten
 
Menge vereinbart ist. Dan wäre hier claim anzuiiolunon, wenn die Menge des zu liefernden Papieres durch die Bestandsaufnahme bestimmt sein sollte. ’fenn dem Kläger gestattet wurde, während der Bestandsaufnahme Papier zu entnehmen, und wenn das entnommene Papier von dem festgestellten Bestand abgezogen werden sollte, wäre die Lieferung einer bestimmten Menge nicht vereinbart, so daß eine unverzügliche Rüge nicht erforderlich gewesen wäre.
2. hTie der Revision gleichfalls zuzugeben ist, wäre in diesem Pall zu prüfen, ob der Kläger nach dem 12. Juni 1970 für rd. 30 000 BK Papier verarbeitet hatte, wie die Beklagte behauptet und der Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 4* Januar 1970 zugestanden hatte.
III.	Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Dr. Haidinger	Claßen
 Braxmaier
Hoffmann
 Mo rin arm