Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. dor in Anspruch genommene Erlös stamme aus der Verwertung von Vieh, das er dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, Nachdem der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt war, hat der Beklagte gegen den Kläger und den Schuldner Strafanzeige wegen Prozeßbetruges erstattet. Februar 1966 das umfangreiche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und Schuldner eingestellt, weil sich “nach langwierigen Ermittlungen ein Tatverdacht, der die Erhebung der Anklage gerechtfertigt erscheinen lassen würde“, nicht ergeben habe. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben, den Schuldner und Hauptzeugen des Klägers (Friedrich und einen Zeugen des Beklagten (St^iM) vernommen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Zeuge hat als Zeuge in dem Rechtsstreit 5 U 16/65 OBG Hamm (Kläger gegen Herbert im Gegenteil bekundet, nicht er, sondern der Kläger habe die Tiere geliefert. Es ist aufgrund des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch des für den Beklagten negativen Ausgangs des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger, der Überzeugung, das Gegenteil der Behauptung des Beklagten sei erwiesen, nämlich der Kläger und nicht Nolting habe die Tiere geliefert. Dies wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß beide Zeugen schon in anderen Verfahren ausgesagt haben, der Zeuge in dem erwähnten Parallelprozeß, an dem der Beklagte nicht beteiligt ist, und Bbert in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Biese Aussagen konnte das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises nur solange verwerten, als nicht der Beklagte in diesem Hechtsstreit die Vernehmung der Zeugen beantragte. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 ZPO) war deshalb der Rechtsstreit gemäß § 565 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriAckzuverweisen.
1 BUNDESGERICHTSHOF ff / Ofc) i IM NAMEN DES VOLKES VIILJILJ02/68 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1970 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landhandelskaufmanns Rudolf M Alleininhabers der Firma Christian BflfUHHhy Am (►? Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. g !e g e n den Viehkaufmann Gerd W Krs. LflM, in B| Kläger und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. V 2 I Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 4. April 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: ^ Die Parteien sind Gläubiger des Landwirts Friedrich SSHHHHHfc» der im Prühjahr 1963 wirtschaftlich zusammenbrach. Das gesamte Inventar des Schuldners wurde am 12. Juli 1963 durch den Gerichtsvollzieher versteigert, der Erlös von rd. 52 000 DM hinterlegt. In diesem Prozeß streiten die Parteien um einen Teil des Erlöses in Höhe von 23 460 DM, ferner um den Erlös aus der Verwertung von zwei notgeschlachteten Rindern. Der Kläger, der aus Viehlieferungen vom Schuldner über 50 000 DM fordert, behauptet, dor in Anspruch genommene Erlös stamme aus der Verwertung von Vieh, das er dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe. Der Beklagte, der ein Landhandelsgeschäft betreibt, will gegen den Schuldner aus Lieferungen eine Forderung von über 100 000 DM haben. Er bestreitet einen Eigentumsvorbehalt des Klägers, dessen Forderung gegen den Schuldner und die Identität des vom Kläger angeblich gelieferten Viehes mit dem vom Gerichtsvollzieher verwerteten Vieh. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, Nachdem der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt war, hat der Beklagte gegen den Kläger und den Schuldner Strafanzeige wegen Prozeßbetruges erstattet. Gegenstand der Anzeige waren die Streitpunkte des vorliegenden Prozesses. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat am 1. Februar 1966 das umfangreiche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und Schuldner eingestellt, weil sich “nach langwierigen Ermittlungen ein Tatverdacht, der die Erhebung der Anklage gerechtfertigt erscheinen lassen würde“, nicht ergeben habe. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben, den Schuldner und Hauptzeugen des Klägers (Friedrich und einen Zeugen des Beklagten (St^iM) vernommen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e: Die Revision beschränkt sich auf Verfahrensrügen. Diese sind unbegründet bis auf die folgende: Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 28. Januar 1968 Seite 6 (GA Bl. 240) in das Zeugnis von üfllund NI gestellt (sinngemäß), daß nicht der Kläger, sondern die Tiere an geliefert habe; das habe zwar Hölting zunächst bestritten, aber nach Vorlage der Fracht-briefe einräumen müssen. Der Zeuge hat als Zeuge in dem Rechtsstreit 5 U 16/65 OBG Hamm (Kläger gegen Herbert im Gegenteil bekundet, nicht er, sondern der Kläger habe die Tiere geliefert. Dasselbe hat auch Friedrich im vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge ausgesagt. Das Berufungsgericht hat den Beweis-antrag dos Beklagten nicht ausdrücklich beschieden. Es ist aufgrund des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch des für den Beklagten negativen Ausgangs des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger, der Überzeugung, das Gegenteil der Behauptung des Beklagten sei erwiesen, nämlich der Kläger und nicht Nolting habe die Tiere geliefert. Dies rechtfertigte aber nicht die Ablehnung des Be-v/eisantrages. Dieser hätte vielmehr nur abgelehnt werden dürfen, wenn jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen war, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel feststand (BGH NJ\V 1951? 481, 483). Dies hätte nachprüfbar begründet werden müssen. Daß die beantragte Beweiserhebung nach dem Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und den der Behauptung des Beklagten entgegenstehenden Aussagen von Friedrich Simonsmeier und Hölting nicht eben große Erfolgsaussicht im Sinne des Beklagten haben mag, reichte nicht aus, den Beweisantrag zu übergehen. Dies wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß beide Zeugen schon in anderen Verfahren ausgesagt haben, der Zeuge in dem erwähnten Parallelprozeß, an dem der Beklagte nicht beteiligt ist, und Bbert in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Biese Aussagen konnte das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises nur solange verwerten, als nicht der Beklagte in diesem Hechtsstreit die Vernehmung der Zeugen beantragte. Bieser Antrag war ein Antrag auf erstmalige Vernehmung der Zeugen (BGHZ 7, 116, 122). Bas Berufungsgericht konnte ihn deshalb nicht gemäß § 396 ZPO nach seinem Ermessen, sondern nur unter den engen Voraussetzungen ablehnen, die die Rechtsprechung für die Ablehnung von Anträgen auf Zeugenvernehmung aufgestellt hat, insbesondere also wegen offensichtlicher Untauglichkeit der Beweismittel. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 ZPO) war deshalb der Rechtsstreit gemäß § 565 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriAckzuverweisen. Bern Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung davon abhängt, v/ie das Berufungsgericht zur Hauptsache entscheiden wird. Br. Haidinger Hermann Bundesrichter Br. Gelhaar ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Br. Messner Braxmaier Br, Haidinger