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BGH · yxii zr 102/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yxii zr 102/67

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14© Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23* Februar 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? Von Rechts wegen Im Jahre 1963 bauten die zu einer Arbeitsgemeinschaft (in folgendens ARGE) zusammengeschlossenen Baufirmen Ungelehrt und Hebel im Aufträge der Stadt Memmingen einen für die Wasserversorgung bestimmten Hochbehälter o Zur Lieferung des für die Betonherstellung erforderlichen Sandes hatte die ARGE die Klägerin herangesogen o Ba dieser das Material nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stand, schaltete sie die Beklagte als ihre Unterlieferantin ein? den die Beklagte geliefert hatte o Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/ieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitero Sie hat gegen die im Revisionsrechtszuge nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellte Io Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen sogenannten Mangelfolgeschaden o Das Berufungsgericht meint3 dieser Schaden könne nicht im Wege eines auf Ersatz des Erfiillungsin-teresses gerichteten Anspruchs aus .§ 463 Satz 2 BGB geltend gemacht v/erdeno Ob das zutrifft., der Klägerin alle ihr bekannten Umstände mitzuteilenP aus denen sich für sie Zweifel an der Sauberkeit des Sandes ergeben konnten* Ist eine solche Verpflichtung anzunehmen? dann hat sie auch noch bei der Lieferung des Sandes fortbestanden* Dann ist aber davon auszugehen? daß die Beklagte auch bei der Erfüllung des Kaufvertrages ihre Pflichten verletzt und damit eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet hat* Me aus dieser Haftung herzuleitende Ersatzverpflichtung umfaßt nach anerkannten Eechtsgrundsätzen auch den Schadender über die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenständes hinaus an anderen Hechtsgütern des Geschädigten verursacht wird-, Als Voraussetzung des Anspruchs genügt - anders als bei der Haftung aus § 463 BGB - eine fahrlässige Verletzung der Vertragspflichteno Im vorliegenden Falle .hängt also die Haftung der Beklagten? irgondv/elcher Verschmutzung zugesichert habe«, Sie will also den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 463 Satz 1 BGB hcrleiteno Dabei verkennt sie5 daß die Klägerin eine entsprechende Behauptung im Rechtsstreit nicht aufgestellt hatteo Nicht zu folgen ist der Revision aber auch in ihrer Ansicht?aus dem bloßen Vorhandensein einer Industrienorm9 die vorschreibe3 daß ein zur Betonierung bestimmter Sand-..frei von Verschmutzung sein müsse9 ergebe siehpdaß der Verkäufer solchen Sandes die Schmutzfreiheit des Sandes im Sinne des § 463 Satz 1 BGB zusichere o Das Bestehen einer solchen Norm mag unterstellt werden«, Gleichwohl konnte diese Rechtslage mir dazu führenp eine Verpflichtung des Verkäufers anzunehmenjnormgerecht zu liefern,, Bine Garantie im Sinne des § 465 Satz 1 BGB wird damit nicht begründet (vgl* Senatourtoil vom 25« September 1968 - VIII ZR 108/66 -BGHWarn 1968 Nr0 203 = NJW 19683 2238; IM 1968p 1249) ° sondern vom Produzenten selbst geliefert wurdeo Kehlt es aber schon an einer Zusicherungpso bedarf es auch keiner Stellungnahme zu der von der Revision vertretenen Ansicht*die Klägerin habe aus dem Gesichtspunkt einer Garantie im Sinne des § 463 Satz. chen oder doch der Klägerin ihre bisherigen Erfahrungen mitzutcilen3 die dahin gingen9 daß der in ihrem Betriebe gewonnene und anderweit verkaufto Sand nicht immer frei von Verschmutzung war und daß sie auch schon Schwierigkeiten mit ihren Abnehmern hatte 0 Denn bei Lie ferungen zu habe die Beklagte nur in ei nem Palle9 in dem die Pinna Käuferin gewesen seipBeanstandungen gehabt9 Dieser Pall allein habe aber der Beklagten keine Veranlassung zu geben brauchenP die Klägerin auf die Möglichkeit einer Verschmutzung hinzuweis cn0 Die Beklagte habe sich immer bemüht9 Beimengungen von Torf zu vermeiden0 Außerdem habe die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen9 daß der Sand für die Arbeiten an der Innenseite des Hochbehälters bestimmt gewesen sei0 Die Revision rügt9 das Berufungsgericht habe die Aussage des Gesellschafters der Beklagten Otto Z^^ nicht vollständig gewürdigt0 Es habe übersehen,, daß Zorn bekunde 9 der Pall sei nur einer von meh- daß es grundsätzlich Sache des Käufers istp die ihm gelieferte Ware zu untersuchen,, um sich bei ihrer Verwendung vor Schaden zu bewahren (vgl„das o0a0 Senatsurteil vom 25* September 1968 - WM 19689 1249 -)<>■ Das gilt aber9 wie das Berufungsgericht eben- daß dem Käufer bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware ein Schaden erwachsen kann<>Auch dieser Grundsatz i/ird vom Berufungsgericht nicht verkannt8Seine Erwägungen? daß der Sand zur Herstellung des für den Innenputz bestimmten Betons verwendet würdeo Eine Warnpflicht läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon mit der Erwägung ausräumen? können und der Sand habe nicht unbedingt für die Herstellung des Innenputzes1 bestimmt genesen sein müssen,. daß auch eine genauere Untersuchung nicht von Brfolg gewesen wäre - das Berufungsgericht stellt in dieser Richtung nur fest., daß die normale an Baustellen übliche Prüfung nicht zu einer Entdeckung der Torfboimischung geführt hätte -? daß die Beklagte schlechte Erfahrungen mit dem Sande gemacht hatte und sie zur Mitteilung dieser Erfahrungen auch ohne Rücksicht auf eine Prüfungspflicht oder die Aussichtslosigkeit einer Untersuchung verpflichtet sein konnteo Aus der Wendung im Berufungsurteil 9 "der Sand habe ja nicht unbedingt für den Estrich bestimmt zu sein brauchen"? die Klägerin auf die Möglichkeit einer Verschmutzung des Sandes hinzuweisen« Die Beurteilung ändert sich grundsätzlich auch dann nicht?wenn berücksichtigt wird? Dagegen kann dieser letztere Umstand ein Hitver-3chuldcn der Klägerin begründen, das zur Folge haben kann, der Klägerin zuzu demuten, den ganzen oder jedenfalls einen Teil ihres Schadens selbst zu trageno Das Berufungsurteil läßt sich daher nicht aufrecht erhaltene Die Sache war an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung zxtrück-zuverwcis.cn 0 Das Berufungsgericht v/ird entsprechend den vorausgehenden Erörterungen eine nochmalige Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen haben und seine Feststellungen, soweit erforderlich, ergänzen müsseno Es v/ird insbesondere auch alle die Klägerin im Sinne des § 254 BUB belastenden Umstände zvi würdigen habeno Da diese Frage bisher im Hechts-streit noch nicht erörtert ist, v/ird es Aufgabe der Parteien sein, hierzu noch schriftsätzlich Stellung zu nehmen»

Zitierte Normen: § 463 BGB
HochbehälterBerufungsgerichtSandVerwendungUmstandKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
yxii zr 102/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
126 Kurz 1969 Klette Justiz-hauptsekretür ila Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle
 Firma Erich
 vertreten durch Erich H
0 Oo Kommanditges ells chaf t
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanv/alt
 Eirma Otto Z	&	0	Oö	?
vertreten durch Otto Zflfe in Ui
- und Kieswerka Kr So
- Prozoßbevollmächtigtcr IIo Instanz s
Beklagte und Revisionsfoeklagte ? Rechtsanv/alt 3>r<
 
Dor VIII o Zivilsenat des Bundesgorichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 0 März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Gclhaar? Br0 Hezger? 3)r0 Messner? Hermann und Braxmaier
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14© Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23* Februar 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar *
Von Rechts wegen
 Im Jahre 1963 bauten die zu einer Arbeitsgemeinschaft (in folgendens ARGE) zusammengeschlossenen Baufirmen Ungelehrt und Hebel im Aufträge der Stadt Memmingen einen für die Wasserversorgung bestimmten Hochbehälter o Zur Lieferung des für die Betonherstellung erforderlichen Sandes hatte die ARGE die Klägerin herangesogen o Ba dieser das Material nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stand, schaltete sie die Beklagte als ihre Unterlieferantin ein? die rdo 61 500 kg Sand zu dem Gesamtpreise von 650 DM einschließlich Fuhrlohn an die Baustelle lieferte®
 
Als der Hochbehälter fertiggestellt war9 zeigten sich auf der Innenseite kleine braune sommersprossen-ähnliche Blecken, die auf Torfbeinischung zurUckzufüh-rcn Y/aren« Ha vregen dieser im Estrich des Hochbehälters auftretenden Pehler des Betons die Gefahr der Wasserdurchlässigkeit nicht auszuschließen v/ar, beaxiftragte die Stadt	die	ARGE?	die	Innenfläche	zunächst
 mit einem Sandstrahlgebläse zu säubern und dann eine zusätzliche Betonschicht in Höhe von 2-3 cm aufzutragen o Dadurch sind der ARGE Kosten in Höhe von 25 000 DM ent standen 3 auf die ihr die Klägerin 25 038,86 DM erstattet hato
 Diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin gegen die Beklagte oingeklagt, weil ■■-die Torfverschmutzung in dem Sand auf getreten sei? den die Beklagte geliefert hatte o Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/ieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitero Sie hat gegen die im Revisionsrechtszuge nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellte
 Io Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen sogenannten Mangelfolgeschaden o Das Berufungsgericht meint3 dieser Schaden könne nicht im Wege eines auf Ersatz des Erfiillungsin-teresses gerichteten Anspruchs aus .§ 463 Satz 2 BGB geltend gemacht v/erdeno Ob das zutrifft., bedarf hier keiner Entscheidungo Voraussetzung eines solchen An-
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Spruchs v/äre clor von der Klägerin zu führende Nachweis? daß die Beklagte den Fehler? hier also die Torfbeimischung? bei den Kaufverhandluhgen arglistig verschwie-gen hätte* Ein arglistiges Verschweigen wäre nur dann in Betracht gekommen., wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre ? der Klägerin alle ihr bekannten Umstände mitzuteilenP aus denen sich für sie Zweifel an der Sauberkeit des Sandes ergeben konnten* Ist eine solche Verpflichtung anzunehmen? dann hat sie auch noch bei der Lieferung des Sandes fortbestanden* Dann ist aber davon auszugehen? daß die Beklagte auch bei der Erfüllung des Kaufvertrages ihre Pflichten verletzt und damit eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet hat* Me aus dieser Haftung herzuleitende Ersatzverpflichtung umfaßt nach anerkannten Eechtsgrundsätzen auch den Schadender über die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenständes hinaus an anderen Hechtsgütern des Geschädigten verursacht wird-, Als Voraussetzung des Anspruchs genügt - anders als bei der Haftung aus § 463 BGB - eine fahrlässige Verletzung der Vertragspflichteno Im vorliegenden Falle .hängt also die Haftung der Beklagten? wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt? davon ab? daß die Beklagte fahrlässig eine ihr obliegende Vertragspflicht verletzt hat? sei es eine Untersuchungspflicht oder eine Offenbarungspflicht? und daß der Schaden der Klägerin dadurch verursacht worden isto
 Las Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten verneint0
Ohne Erfolg versucht die Revision diesem Ergebnis mit dem Hinweis zu begegnen? es müsse angenommen werdenP daß die Beklagte die Freiheit des Sandes von
 
irgondv/elcher Verschmutzung zugesichert habe«, Sie will also den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 463 Satz 1 BGB hcrleiteno Dabei verkennt sie5 daß die Klägerin eine entsprechende Behauptung im Rechtsstreit nicht aufgestellt hatteo Nicht zu folgen ist der Revision aber auch in ihrer Ansicht?aus dem bloßen Vorhandensein einer Industrienorm9 die vorschreibe3 daß ein zur Betonierung bestimmter Sand-..frei von Verschmutzung sein müsse9 ergebe siehpdaß der Verkäufer solchen Sandes die Schmutzfreiheit des Sandes im Sinne des § 463 Satz 1 BGB zusichere o Das Bestehen einer solchen Norm mag unterstellt werden«, Gleichwohl konnte diese Rechtslage mir dazu führenp eine Verpflichtung des Verkäufers anzunehmenjnormgerecht zu liefern,, Bine Garantie im Sinne des § 465 Satz 1 BGB wird damit nicht begründet (vgl* Senatourtoil vom 25« September 1968 - VIII ZR 108/66 -BGHWarn 1968 Nr0 203 = NJW 19683 2238; IM 1968p 1249) °
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts 9 daß hier der Sand nicht vom Zwischenhändler? sondern vom Produzenten selbst geliefert wurdeo Kehlt es aber schon an einer Zusicherungpso bedarf es auch keiner Stellungnahme zu der von der Revision vertretenen Ansicht*die Klägerin habe aus dem Gesichtspunkt einer Garantie im Sinne des § 463 Satz. 1 BGB Anspruch auf Ersatz ihres mittelbaren Schadens (vglö zu dieser Präges Senatsurteil BGHZ 50p 200p 205)p .
IIo Seinen Standpunkt0die Beklagte treffe auch keine Baftimg aus positiver Vertragsverletzungp hat das Berufungsgericht wie folgt begründet?
Es meintp die näheren Umstände des Kalles hätten der Beklagten nicht die Verpflichtung auferlegt? den Sand vor der Lieferung auf Torfbeimischung zti untersu-
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chen oder doch der Klägerin ihre bisherigen Erfahrungen mitzutcilen3 die dahin gingen9 daß der in ihrem Betriebe gewonnene und anderweit verkaufto Sand nicht immer frei von Verschmutzung war und daß sie auch schon Schwierigkeiten mit ihren Abnehmern hatte 0 Denn bei Lie ferungen zu	habe die Beklagte nur in ei
 nem Palle9 in dem die Pinna	Käuferin	gewesen
 seipBeanstandungen gehabt9 Dieser Pall allein habe aber der Beklagten keine Veranlassung zu geben brauchenP die Klägerin auf die Möglichkeit einer Verschmutzung hinzuweis cn0 Die Beklagte habe sich immer bemüht9 Beimengungen von Torf zu vermeiden0 Außerdem habe die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen9 daß der Sand für die Arbeiten an der Innenseite des Hochbehälters bestimmt gewesen sei0
Die Revision rügt9 das Berufungsgericht habe die Aussage des Gesellschafters der Beklagten Otto Z^^ nicht vollständig gewürdigt0 Es habe übersehen,, daß Zorn bekunde 9 der Pall	sei	nur einer von meh-
reren Pallen gewesenp in denen bei Lieferungen zu Estrichswecken Schwierigkeiten entstanden seien* Das Verhalten der Beklagten sei auch schon deswegen unentschuldbar s weil diese gewußt habe ? der Sand werde am Bau eines Hochbehälters Verwendung finden»
IIIo Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen*
Das Berufungsgericht geht zwar ohne Rechtsirr-tum davon aus? daß es grundsätzlich Sache des Käufers istp die ihm gelieferte Ware zu untersuchen,, um sich bei ihrer Verwendung vor Schaden zu bewahren (vgl„das o0a0 Senatsurteil vom 25* September 1968 - WM 19689 1249 -)<>■ Das gilt aber9 wie das Berufungsgericht eben-
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falls nicht verkennt? nicht für alle Fälle« Es kann sich vielmehr aus den näheren Umständen des Einzclfal-les ergebon?daß den Verkäufer die Verpflichtung trifft? 3ov;ohl die Ware auf Fehlcrfreihcit zu untersuchen? als auch die hei anderen Lieferungen oder bei sonstigen Gelegenheiten mit der Ware gemachten Erfahrungen dem Käufer mitzutcilen (vglo RGZ 125 9 76 )<> Dieses Erfordernis besteht im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben und die im Geschäftsverkehr zu fordernde Redlichkeit insbesondere dann? wenn der Verkäufer damit rechnen muß? daß dem Käufer bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware ein Schaden erwachsen kann<>Auch dieser Grundsatz i/ird vom Berufungsgericht nicht verkannt8Seine Erwägungen? mit denen es eine Pflichtverletzung der Beklagten ablohnt? beruhen aber zu dem Teil auf rechtsfeh-lcrhaften Feststellungen; zu dem anderen Teil kann ihnen aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden,,
Nicht zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts? dem Umstande? daß die Beklagte die Verwendung des Sandes beim Bau eines Hochbehälters kannte ? komme keine Bedeutung zu?eine Untersuchungs- und Warnpflicht hätte ihr vielmehr nur dann erwachsen können? wenn sie gewußt hätte, der Sand werde bei der Herstel-
lung des Innenputzes Verwendung finden.
Eine Untersuchungs- und zu demindest eine bestand vielmehr schon dann? wenn die Beklagte nach den ganzen Umständen auch nur damit rechnen mußte? daß der Sand zur Herstellung des für den Innenputz bestimmten Betons verwendet würdeo Eine Warnpflicht läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon mit der Erwägung ausräumen? die Torfbeimischung habe auch bei einer genaueren Untersuchung nicht entdeckt werden
 
können und der Sand habe nicht unbedingt für die Herstellung des Innenputzes1 bestimmt genesen sein müssen,. Ist nämlich davon auszugehen? daß auch eine genauere Untersuchung nicht von Brfolg gewesen wäre - das Berufungsgericht stellt in dieser Richtung nur fest., daß die normale an Baustellen übliche Prüfung nicht zu einer Entdeckung der Torfboimischung geführt hätte -? so bleibt der Ge3ichtspunkt? daß die Beklagte schlechte Erfahrungen mit dem Sande gemacht hatte und sie zur Mitteilung dieser Erfahrungen auch ohne Rücksicht auf eine Prüfungspflicht oder die Aussichtslosigkeit einer Untersuchung verpflichtet sein konnteo Aus der Wendung im Berufungsurteil 9 "der Sand habe ja nicht unbedingt für den Estrich bestimmt zu sein brauchen"? könnte sogar entnommen werden? die Beklagte habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verwendung für die Zwecke des Innenputzes in Rechnung stellen müssen,, Wird des weiteren in Erwägung gezogen? daß der Gesellschafter entsprechend der Rüge der Revision in der Tat ausgesagt hat? es habe bei Estricharbeiten immer Schwierigkeiten gegeben und er hätte den Sand nicht geliefert? wenn er seine Verwendung beim Innenputz gekannt hätte?so ergibt sich damit ein weiterer Anhaltspunkt? der das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung hätte führen können«
Alle angeführten Umstände zusammen weisen jedenfalls in die Richtung? eine Verpflichtung der Beklagten anzunchnen? die Klägerin auf die Möglichkeit einer Verschmutzung des Sandes hinzuweisen« Die Beurteilung ändert sich grundsätzlich auch dann nicht?wenn berücksichtigt wird? daß die Klägerin? wie das Berufungsgericht ausführt? keinen gewaschenen Sand bei der Beklagten bestellt hat«
Dagegen kann dieser letztere Umstand ein Hitver-3chuldcn der Klägerin begründen, das zur Folge haben kann, der Klägerin zuzu demuten, den ganzen oder jedenfalls einen Teil ihres Schadens selbst zu trageno
 Das Berufungsurteil läßt sich daher nicht aufrecht erhaltene Die Sache war an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung zxtrück-zuverwcis.cn 0 Das Berufungsgericht v/ird entsprechend den vorausgehenden Erörterungen eine nochmalige Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen haben und seine Feststellungen, soweit erforderlich, ergänzen müsseno Es v/ird insbesondere auch alle die Klägerin im Sinne des § 254 BUB belastenden Umstände zvi würdigen habeno Da diese Frage bisher im Hechts-streit noch nicht erörtert ist, v/ird es Aufgabe der Parteien sein, hierzu noch schriftsätzlich Stellung zu nehmen»
 
IVo Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung abo Sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragene Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ilro3 ZPO*
Dr . Gelhaar	Dr»	Mezger	Dr<,	Messner
 Mormann	Braxmaier