dem gegenüber der Beklagte sich verbürgt habe P habe die; Forderung gegen den Hauptschuldner an die Klägerin schon abgetreten gehabt,, als der Beklagte die Bürgschaft übernommen habe*. Die Forderung aus der Bürgschaft sei deshalb nicht gemäß § 401 BGB auf die Klägerin übergegangen« Daß der Beklagte sich auch gegenüber der Klägerin habe verbürgen wollen, sei aus den vorgelegten Urkunden nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Für Verbindlichkeiten der Firma GmbH in Höhe von 10000000— DM zuzüglich Zinsen und Kosten aus Wechselverpflichtungen habe ich mit Bürgschaftsurkunde vom 5» Februar 1964 die unwiderrufliche Bürgschaft übernommen« Da am Dienstag nächste Woche lestamentseröffnung ist und mir dann eine grundbuchrechtliche Absicherung dieser Forderung e 0« «<>. nBetr0: oCO»»o»°oo°° Ihre Bürgschaftserklärung für die Firma Zflfe »»»o» gegenüber dem Landwirt August OOOOOOOOno Die uns angeschlossene (Klägerin)- hat uns mit1 der Einziehung ihrer Forderung gegen August ' LMl oocoo beauftragt» Unserer Auf traggeberin ist gemäß der o»»»» beigefügten Urkunde vom 2801o1964 eine Forderung über DM 100,801,62 »»»0oo00»0 gegen die Firma ZflHi GmbH »»» »0«0» von Herrn LIMB abgetreten worden h »»»»» »,»,» Durch Bürgschaftserklärung vom 5»2,1964 haben Sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schuld der Firma Zfll gegenüber Herrn XAHfe übernommeno Wir nehmen Sie hiermit aus der Bürgschaft in Anspruch 0»»»»»»» » In Ihrem Schreiben vom 26»2»1964 erwähnten Sie, daß Ihnen die grundbuchliche Absicherung dieser Forderung 0»»»»»»»0 möglich sei »»»»»»o,»»» 1 »»»»Co» Ich nahm davon Kenntnis, daß der von Ihnen geltend gemachte Schuldbetrag von »»»»„»0 August LM an Sie abgetreten worden ist und demnach keinerlei Zahlung von mir »»»,»»,» mehr an Herrn LflB, sondern nur direkt an Sie vorgenommen werden können» Ich habe für diesen Schuldbetrag die selbschuldnerische Bürgschaft Aus diesem Schriftwechsel soll sich nach Auffassung der Klägerin-ergeben, daß der Beklagte sich für die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin von lOOoOOOo«— DM schlechthin habe verbürgen wollen, gleichviel wer gerade Inhaber dieser Forderung war, ob der Zedent oder die Klägerin als. ZPO gebeten, .falls das Berufungsgericht ihre Auffassung nicht teile, und hat für diesen Fall angekündigt, sie werde vom Urkundenprozeß Abstand nehmen und dann Zeugenbeweis dafür antreten, daß der Beklagte bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung wußte, daß die Forderung gegen den HauptSchuldner bereits an die Klägerin abgetreten war. Las Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts das Versäumnisurteil gegen den Beklagten mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß ihm Vorbehalten wurde,L seine Rechte im Nachverfahren auszuführen* Das Landgericht habe mit Recht verneint, daß nach den vorgelegten Urkunden der Beklagte sich der Klägerin gegenüber für die Wechselschulden der Firma ZMfr verbürgt habe* In der Bürgschaftsurkunde sei der Gläubiger LMM ausdrücklich genannte Der Hinweis in der Urkunde, daß die Wechsel bei der Klägerin lägen, rechtfertige nicht die Auslegung, der Beklagte habe sich gegenüber dem gerade aus den Wechseln: Berechtigten verbürgen wollene Auch die -im Berufungsrechtszug vorgelegten weiteren Urkunden er^ laubten einen solche!n Schluß nicht <> Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte nur dem Zedenten L)Hi gegenüber die Bürgschaft übernommen habe* Dieses sei für die Klägerin zu bejahen« Denn wie sich aus dem Schreiben der Genossen-schafts- TreuhandGesellschaft mbH« an den Beklagten vom 31= März 1964 ergebe, sei die Klägerin Gläubigerin des Zedenten L'MHl und deshalb diesem gegenüber gehalten, die Bürgschaftsforderung einzuziehen» II 1964 die Forderung gegen den HauptSchuldner an sie abgetreten Die in die Form einer rechtlichen Wertung gekleidete Feststellung des Berufungsgerichts, habe die Forderung gegen den Hauptschuldner aber .nicht in ihrem ganzen rechtlichen Bestände an die Klägerin abgetreten, weil es sich um eine Sicherungszession oder Einziehungsermächtigung gehandelt habe, findet im Vortrag der Klägerin keine Stutze und wird zudem, worauf es im Urkundenprozeß ankommt,(§ 592 ZPO), durch die vorgelegten Urkunden nicht belegt» Des letzteren bedurfte es allerdings nicht, wenn es sich insoweit um einen unstreitigen Parteivortrag handelte» Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin selbst eine solche Behauptung gar nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb seiner Entscheidung lediglich den durch Urkunden belegten und im übrigen unstreitigen Vortrag der Klägerin zugrundelegen, daß Li^f^'sich am 5«* Februar Auch bei dieser Fallgestaltung konnte der Beklagte dem Zedenten gegenüber rechtsvvirksam eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernehmen,, Zwar wird in'der Regel der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Burgen und dem Gläubiger geschlossen» Es steht aber nichts im Wege, daß der Bürge den Bürgschaftsvertyag als Vertrag zu Gunsten Dritter mit einer anderen.Person als dem Gläubiger, etwa mit dem Hauptschuldner oder, wie I Berufungsgericht hat der Sache nach diese Möglichkeit gesehen, wenn es prüft, ob nach den vorgelegten Urkunden der Beklagte sich für die Verbindlichkeit des HauptSchuldners schlechthin - ohne Rücksicht auf die Person des ie- vveiligon Inhabers der Forderung - verbürgt habe«, Es verneint aber die Möglichkeit, aufgrund der Urkunden die Bürgschaftserklärung des Beklagten in diesem Sinne auszulegen« Bie Revision hat diese dem Beklagten günstige Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht angegriffen; aber auch die Klägerin als Revisionsbeklagte hat nicht aufgezoigt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts1 auf einem Rechtsverstoß beruhe« Für die Revisionsinstanz ist deshalb, weil die Auslegung einer Individualerklärung in Frage steht, die Auslegung des Berufungsgerichts maßgeblich, daß der Beklagte sich lediglich gegenüber dem Zedenten Lüers als dem Gläubiger für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners verbürgt hat• Von dieser Auslegung ausgehend war aber die Bürgschaftserklärung, weil der Zedent LflMi nicht mehr Inhaber der zu sichernden Forderung war, gegenstandslos und deshalb rechtsunwirksam„ derung an sie abgetreten oder sie ermächtigt, die Bürgschaftsforderung im eigenen Namen einzuziehen, sondern sie hat die Klage ausschließlich darauf gestützt, daß der Beklagte sich für die Verbindlichkeit des Hauptschuld- Januar 1965)o Aus der Abtretungserklärung vorn 28* Januar 1964 ergibt sich nur, daß LWHl die Forderung gegen den Hauptschuldnerj nicht aber daß er die Bürgschaftsforderung an die Klägerin abgetreten hat. Wenn das Berufungsgericht sich außer Stande gesehen hat, auf Grund der vorgelegt on Urkunden die Bürgschaftsurkunde im Sinne der Klägerin auszulegen, so kann es die daraus sich ergebenden Folgerungen nicht dadurch vermeiden, daß es eine rechtliche Konstruktion wählt? und deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlicher, Tatsachenvortrag eingeführt, sondern nur auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen wird, so kann jedenfalls das Revisionsgericht die beiden Schreiben des 'Beklagten nicht selbst im Sinne der Revisionserwiderung auslegen, weil auch eine andere Auslegung der Schreiben mindestens möglich ist. 1 IVo Die Voraussetzungen des § 565 Abs* 5 ZPO für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst sind nicht gegeben« Einer solchen Entscheidung steht« worauf die Revisionserv/iderxuig mit Recht hingewiesen hat , ferner entgegen, daß das Berufungsgericht, hätte es nicht rechtsfehlerhaft der Klage im Urkundenprozeß stattgegeben, der Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklichen Antrag - Auslegung auch insoweit nicht gebunden, als ihr nur die Urkunden zugrundegelegt sind« Schon aus dem Vermerk in der Bürgschaftsurkunde: "Die Wechsel liegen bei (der Klägerin)11
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES niI_ZILi02/65 URTEIL Verkündet am 11o Mal 1966 Klett? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Johann Wilhelm Sch in Hl Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollinächtigter R e c ht sanwalt gegen die eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in vertre- ten durch den Vorstand: Heinrich JaflHIBi? BudwigObi in und Gustav MüSBfe, Kaufmann in Spfltfe/O! Klägerin und Revisions beklagte9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr 2 Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlidhe Verhandlung vom 110 Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,. Haidinger sowie der Bundes rieht er Airtlj Dr« Mezger-, Dr, Messner und Mormarm für Hecht erkannt: i Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes g er ichts zu Hamburg vom 3° März 1965 aufge-ho ben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt im Urkundenprozeß den Beklagten aus -einer Bürgschaft ^uf Zahlung von 100«000*— DM in Anspruchs Sie hat im ersten Rechtszuge folgende Urikunden vorgelegt: " Bürgs c helft s-Erklärung Ich? (der Beklagte) übernehme hierdurch unwiderruflich folgende Bürgschaft: GmbH Die Firma Zm hat aus folgenden Wechseln gegenüber dem Landwirt August LÜHlA OOOOOOOOOt'OOOOOC-O Schuldverpflichtungen: - 3 ~ ;1) Wechsel per 25*9ol963 in Höhe von DM 40<,0000— 2) Wechsel per 20o12ol963 in Höhe von DM 6O0OOO0 — zusammen: lOOoOOOo—™ DM eooooooaooosooeo«o«oo<>oooo Diesem Betrag sind die üblichen Wechselkosten (Pro- i test etc) sowie außerdem bankübliche Verzugszinsen, hinzuzurechnen« , 1 Die Wechsel liegen bei (der Klägerin)„ Pur diese Schuld übernehme ich selbstschuldne- rische Bürgschaft0 KSHHfe? den 5= Februar 1964 gezo (Beklagter)" b) " Abtretungsurkunde Die mir gegen die Firma ZM GmbH 0 0 o *»« . . „ *». » o « „ „ DM ■ 4 0 o 5 2 0 0 ***~ DM 60 «000o — DM 281*60 DM 100«801062 ooooöoooDooo nebst bankmäßigen Zinsen trete ich hiermit mit allen Rechten ab an die (Klägerin). Ha0|, den 28« Januar 1964 zustehenden Forderungen und zwar: lo) aus Forderung 1t * Aufstellung, vom 9«10«1963 in Höhe von 1 2») Aus Wechsel per 20«12»1963 mit Protestvermerk in Höhe von zuzüglich Protestkosten und Auslagen mit i zusammen also: gez« August 11 11 4 - Das Landgericht wies - unter Aufhebung eines zuvor gegen i den Beklagten erlassenen VersäumnisUrteils - die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft ab: Der Gläubiger LiMfc? dem gegenüber der Beklagte sich verbürgt habe P habe die; Forderung gegen den Hauptschuldner an die Klägerin schon abgetreten gehabt,, als der Beklagte die Bürgschaft übernommen habe*. Die Forderung aus der Bürgschaft sei deshalb nicht gemäß § 401 BGB auf die Klägerin übergegangen« Daß der Beklagte sich auch gegenüber der Klägerin habe verbürgen wollen, sei aus den vorgelegten Urkunden nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Daraufhin legte die Klägerin im zweiten Rechtssuge aus dem vorprozessualen Schriftwechsel folgende weitere Schriftstücke vor: c) Schreiben des Beklagten an die Klägerin vorn 26o Februar 1964: o^ooft»1«« teile ich Ihnen mit, daß ich das Erbe meiner verstorbenen Mutter anzutreten habe» Für Verbindlichkeiten der Firma GmbH in Höhe von 10000000— DM zuzüglich Zinsen und Kosten aus Wechselverpflichtungen habe ich mit Bürgschaftsurkunde vom 5» Februar 1964 die unwiderrufliche Bürgschaft übernommen« Da am Dienstag nächste Woche lestamentseröffnung ist und mir dann eine grundbuchrechtliche Absicherung dieser Forderung e 0« «<>. « »««««««»«<= 0 möglibh ist, werde ich selbstverständlich sofort als Absicherung eine Grundschuld bestel- len n ~ 5 - d) Schrei ben der Gonossenschafts- Treuhand - Gesellschaft mbH» in OSRHMfe vom 31» März 1964 an den Beklagten: nBetr0: oCO»»o»°oo°° Ihre Bürgschaftserklärung für die Firma Zflfe »»»o» gegenüber dem Landwirt August OOOOOOOOno Die uns angeschlossene (Klägerin)- hat uns mit1 der Einziehung ihrer Forderung gegen August ' LMl oocoo beauftragt» Unserer Auf traggeberin ist gemäß der o»»»» beigefügten Urkunde vom 2801o1964 eine Forderung über DM 100,801,62 »»»0oo00»0 gegen die Firma ZflHi GmbH »»» »0«0» von Herrn LIMB abgetreten worden h »»»»» »,»,» i Durch Bürgschaftserklärung vom 5»2,1964 haben Sie die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schuld der Firma Zfll gegenüber Herrn XAHfe übernommeno Wir nehmen Sie hiermit aus der Bürgschaft in Anspruch 0»»»»»»» » In Ihrem Schreiben vom 26»2»1964 erwähnten Sie, daß Ihnen die grundbuchliche Absicherung dieser Forderung 0»»»»»»»0 möglich sei »»»»»»o,»»» 1 Wir fordern Sie auf »»„»»»o die grundbuchliche Absicherung »»» J » „»» vorzunehmen ■» 0«»„»»»«» »„11 e) Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14 o April 19 64: »»»»Co» Ich nahm davon Kenntnis, daß der von Ihnen geltend gemachte Schuldbetrag von »»»»„»0 August LM an Sie abgetreten worden ist und demnach keinerlei Zahlung von mir »»»,»»,» mehr an Herrn LflB, sondern nur direkt an Sie vorgenommen werden können» Ich habe für diesen Schuldbetrag die selbschuldnerische Bürgschaft für die Schuld der Firma ZM gegenüber Herrn XMM übernommen 0 »»0 *«0 Ich darf o » 0 * 0««o»o ° darauf hinweisen, daß mir einer solche grund-buchliche Absicherung erst nach Antritt meines Erbes o.o0,o0<,eo möglich sein wirb* Ich möchte Sie daher bitten, die mir von Ihnen gesetzte Frist »ooooooooo um eine kurze Zeitspanne zu verlängern, um dann eine reibungslose Regulierung bzv/o Absicherung vornehmen zu können e-oooo" Aus diesem Schriftwechsel soll sich nach Auffassung der Klägerin-ergeben, daß der Beklagte sich für die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin von lOOoOOOo«— DM schlechthin habe verbürgen wollen, gleichviel wer gerade Inhaber dieser Forderung war, ob der Zedent oder die Klägerin als. Zessionarin»1 Die Klägerin hat ausdrücklich um einen Hinweis nach § 139. ZPO gebeten, .falls das Berufungsgericht ihre Auffassung nicht teile, und hat für diesen Fall angekündigt, sie werde vom Urkundenprozeß Abstand nehmen und dann Zeugenbeweis dafür antreten, daß der Beklagte bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung wußte, daß die Forderung gegen den HauptSchuldner bereits an die Klägerin abgetreten war. Las Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts das Versäumnisurteil gegen den Beklagten mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß ihm Vorbehalten wurde,L seine Rechte im Nachverfahren auszuführen* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung (des Urteils des Landgerichts; die Klägerin beantragt, die Revision zurUc'kzuweisen. Entschei dungsgründe^ I. Das Berufungsgericht fuhrt sur Begründung seiner Entscheidung aus: Das Landgericht habe mit Recht verneint, daß nach den vorgelegten Urkunden der Beklagte sich der Klägerin gegenüber für die Wechselschulden der Firma ZMfr verbürgt habe* In der Bürgschaftsurkunde sei der Gläubiger LMM ausdrücklich genannte Der Hinweis in der Urkunde, daß die Wechsel bei der Klägerin lägen, rechtfertige nicht die Auslegung, der Beklagte habe sich gegenüber dem gerade aus den Wechseln: Berechtigten verbürgen wollene Auch die -im Berufungsrechtszug vorgelegten weiteren Urkunden er^ laubten einen solche!n Schluß nicht <> Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte nur dem Zedenten L)Hi gegenüber die Bürgschaft übernommen habe* r Dies sei möglich, gewesen, obgleich LMM im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung die Forderung i gegen den Hauptschuldner bereits an die Klägerin abgetreten hatte * Dabei könne dahinötehen, wie die Abtretung von ^MMM an die Klägerin rechtlich zu werten sei. Sie sei entweder eine fiduziarische Sicherungszessiön oder eine Einziehungsermächtigung* Im ersteren Falle könne weiter dahinstehen, ob nicht dem Zedenten als Sicherungsgeber ohnehin so viele 'Gläubigerrechte verblieben seien, daß er mit dem Beklagten im eigenen Hamen einen Bürgschaftsvertrag abschließen konnte* Denn hierzu sei er jedenfalls i als von der Klägerin ermächtigt anzuäehen* Wurde dagegen in der Abtretung vom 28» Januar 1964 lediglich eine Einziehungsermächtigung erblickt, so sei der Stamm der Glau- 3 bigerrechte dem Zedenten LiflMb verblieben und dieser deshalb ohne weiteres berechtigt gewesen, den Bürgschaftsvertrag im eigenen Namen zu schließen« Der Beklagte habe demnach dem Zedenten gegenüber wirksam die Bürg- schaft übernommen« l Aus den Umständen ergebe sich, daß die Klägerin diese Bürgschaftsforderung in gewillkürter Prozeßständ-schaft für LWKk einziehe« Baß die Klägerin sich darauf bisher nicht' ausdrücklich gestützt habe, sei unschädlich; gegenüber der Übertragung des Vollrechts sei die Bin-'Ziehungsermächtigung ein Minus« Die gewillkürte Prozeß-standschaft setze allerdings voraus, daß der Ermächtigte ein eigenes schutswürdiges rechtliches Interesse an der Einziehung der Forderung habe. Dieses sei für die Klägerin zu bejahen« Denn wie sich aus dem Schreiben der Genossen-schafts- TreuhandGesellschaft mbH« an den Beklagten vom 31= März 1964 ergebe, sei die Klägerin Gläubigerin des Zedenten L'MHl und deshalb diesem gegenüber gehalten, die Bürgschaftsforderung einzuziehen» II II 0- Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht baue sein Urteil auf Feststellungen auf, die welder im Sachvortrag der Parteien'eine Grundlage fänden, noch durch die vorgelegten Urkunden bewiesen wurden« Das gelte sowohl für die Annahme, der Zedent LHfl^ habe die Forderung gegen den Hauptschuldner nur sicherungshalber an die Klägerin abgetreten oder die Klägerin nur zur Einziehung dieser Forderung im eigenen Namen ermächtigt, wie für die weitere Annahme, L^HK habe die Klägerin ermächtigt, die Bürgschaft^forderung im eigenen Hamen geltend zu machen« Die Rüge ist begründet. a) Ausweislich des 'Tatbestandes des BerufungsUrteils und der vorbereit enden Schriftsätze, auf die das Urteil verweist, hat die Klägerin- Uber das Innenverhältnis zwischen dem Zedenten LÜHi und der Klägerin nichts 'vorgetragen, sondern sich unter Vorlage der Abtretungsurkunde auf die Behauptung beschränkt, habe am 28 „ Januar 1964 die Forderung gegen den HauptSchuldner an sie abgetreten Die in die Form einer rechtlichen Wertung gekleidete Feststellung des Berufungsgerichts, habe die Forderung gegen den Hauptschuldner aber .nicht in ihrem ganzen rechtlichen Bestände an die Klägerin abgetreten, weil es sich um eine Sicherungszession oder Einziehungsermächtigung gehandelt habe, findet im Vortrag der Klägerin keine Stutze und wird zudem, worauf es im Urkundenprozeß ankommt,(§ 592 ZPO), durch die vorgelegten Urkunden nicht belegt» Des letzteren bedurfte es allerdings nicht, wenn es sich insoweit um einen unstreitigen Parteivortrag handelte» Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin selbst eine solche Behauptung gar nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb seiner Entscheidung lediglich den durch Urkunden belegten und im übrigen unstreitigen Vortrag der Klägerin zugrundelegen, daß Li^f^'sich am 5«* Februar 1 'i 1964 vom Beklagten eine Bürgschaft für die bereits abgetretene Forderung hatte geben lassen« ! Auch bei dieser Fallgestaltung konnte der Beklagte dem Zedenten gegenüber rechtsvvirksam eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernehmen,, Zwar wird in'der Regel der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Burgen und dem Gläubiger geschlossen» Es steht aber nichts im Wege, daß der Bürge den Bürgschaftsvertyag als Vertrag zu Gunsten Dritter mit einer anderen.Person als dem Gläubiger, etwa mit dem Hauptschuldner oder, wie I I 10 hier, mit dem Zedenten der Hauptforderung, zu Gunsten des Gläubigers mit der Wirkung schließt, daß dieser unmittelbar die Bürgschaftsforderung erwirbt (§ 328 BGB). Bas f Berufungsgericht hat der Sache nach diese Möglichkeit gesehen, wenn es prüft, ob nach den vorgelegten Urkunden der Beklagte sich für die Verbindlichkeit des HauptSchuldners schlechthin - ohne Rücksicht auf die Person des ie- ! 1 vveiligon Inhabers der Forderung - verbürgt habe«, Es verneint aber die Möglichkeit, aufgrund der Urkunden die Bürgschaftserklärung des Beklagten in diesem Sinne auszulegen« Bie Revision hat diese dem Beklagten günstige Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht angegriffen; aber auch die Klägerin als Revisionsbeklagte hat nicht aufgezoigt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts1 auf einem Rechtsverstoß beruhe« Für die Revisionsinstanz ist deshalb, weil die Auslegung einer Individualerklärung in Frage steht, die Auslegung des Berufungsgerichts maßgeblich, daß der Beklagte sich lediglich gegenüber dem Zedenten Lüers als dem Gläubiger für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners verbürgt hat• Von dieser Auslegung ausgehend war aber die Bürgschaftserklärung, weil der Zedent LflMi nicht mehr Inhaber der zu sichernden Forderung war, gegenstandslos und deshalb rechtsunwirksam„ b) Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Zedent IrM habe die Klägerin ermächtigt, die Bürgschaftsforderung im eigenen Kamen einzuziehen, findet im Vortrag der Klägerin keine Stütze, keinesfalls wird sie durch Urkunden belegt« Bie Klägerin hat selbst nicht behauptet, habe die Bürgschaftsfor- derung an sie abgetreten oder sie ermächtigt, die Bürgschaftsforderung im eigenen Namen einzuziehen, sondern sie hat die Klage ausschließlich darauf gestützt, daß der Beklagte sich für die Verbindlichkeit des Hauptschuld- 11 ners schlechthin und deshalb auch zu Gunsten der Klägerin verbürgt habe (siehe Beruf ungs Begründung vorn 6. Januar 1965)o Aus der Abtretungserklärung vorn 28* Januar 1964 ergibt sich nur, daß LWHl die Forderung gegen den Hauptschuldnerj nicht aber daß er die Bürgschaftsforderung an die Klägerin abgetreten hat. Wenn das Berufungsgericht sich außer Stande gesehen hat, auf Grund der vorgelegt on Urkunden die Bürgschaftsurkunde im Sinne der Klägerin auszulegen, so kann es die daraus sich ergebenden Folgerungen nicht dadurch vermeiden, daß es eine rechtliche Konstruktion wählt? die im Parteivortrag keine tatsächliche Stütze findet * 1 .Das Berufungsurteil- ist deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu halten« III o Entgegender Meinung der Revisions beklagten stellt das Urteil sich auch nicht, aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar. Die Revisionserwiderung will 1. in den Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 1964 an die Klägerin und vom 0.4» April 1964 an die Genossen-' 1 . Schafts- Treuhand - Gesellschaft mbH* ein bestätigendes Schuldanerkenntnis des Beklagten und damit einen Verzicht auf etwaige Einwendungen gegen die Klageforderung finden. Selbst wenn man unterstellt, daß damit nicht ein neuer? und deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlicher, Tatsachenvortrag eingeführt, sondern nur auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen wird, so kann jedenfalls das Revisionsgericht die beiden Schreiben des 'Beklagten nicht selbst im Sinne der Revisionserwiderung auslegen, weil auch eine andere Auslegung der Schreiben mindestens möglich ist. 12 Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 5 64 ZPO aufzuheben« , t 1 IVo Die Voraussetzungen des § 565 Abs* 5 ZPO für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst sind nicht gegeben« Einer solchen Entscheidung steht« worauf die Revisionserv/iderxuig mit Recht hingewiesen hat , ferner entgegen, daß das Berufungsgericht, hätte es nicht rechtsfehlerhaft der Klage im Urkundenprozeß stattgegeben, der Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklichen Antrag - j hätte Gelegenheit geben müssen, vom Urkundenprozeß Abstand zu nehmen« Dieser Antrag wäre bei der gegebenen einfachen Sachlage entsprechend § 523? 264 ZPO (vgl« BGHZ 29s 337 ff) als sachdienlich zuzulassen gewesen« Dann wäre das Berufungsgericht hinsichtlich der Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht auf die vorgelegten Urkunden beschränkt gewesen, sondern hatte auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände, insbesondere auch das Ergebnis des von der Klägerin angekündigten Zeugenbeweises, verwerten können« Die Sache war deshalb gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Vorhandlung.und .Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Palls die Klägerin vom Urkundenprozeß Abstand nimmt und das Berufungsgericht dies als sachdienlich zuläßt, wird es insbesondere die Bürgschaftserklärung unter Auswertung eines etwaigen Beweisergebnisses und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten bei Abgabe der Bürgschaftserklärung erneut auszulegen haben« Das Berufungsgericht ist dabei an seine bisherige J Auslegung auch insoweit nicht gebunden, als ihr nur die Urkunden zugrundegelegt sind« Schon aus dem Vermerk in der Bürgschaftsurkunde: "Die Wechsel liegen bei (der Klägerin)11 könnte entnommen werden? daß der Beklagte sich (auch) dieser gegenüber verbürgen wollte*. Denn, es ist nicht ersichtlich? welches Interesse er daran gehabt haben könnte? sich nur LiMfe gegenüber zu verbürgen? zu demal dieser - bei der vom Beklagten angenommenen Sachlage -jederzeit in der Lage war, mit der Hauptforderung gegen die Birma auch die Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten auf einen Britten? insbesondere auf ein Bankinstitut wie die Klägerin, übergehen zu lassen*, Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der vom Berufungsgericht zu treffenden neuen Entscheidung abhängt? war auch diese Kostcnentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen« Br*, Hai dinger Artl , Br» Mezger j D'r. Messner Mormann