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BGH

Gericht: BGH

ihm zu dem Kschteil des Beklagten erkannt worden ist» Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen» v;urde ein Hoslenvor^nschlag eingeiordert und dem von der Klägerin beauftragten Architekten Mittag mit einem Begleitschreiben vom 31. Er verhielt sich "über die zunächst zu überblickenden Arbeiten" und schloß mit einem Betrag von LU 16 698,—. Ks war für den Vermieter (Beklagten), der außerdem eine einmalige Zahlung von 10 COQ IM -ekem, auf die .'. bestätigte der jeklagte dem Architekten ö den Inhalt einer Aussprache am selben Pag Dezember 1959 er Klägerin, e. Am 19o Januar I960 erstattete die lirma dem Architekten einen neuen, mit einem Betrage von Mit Schreiben vom 26o Januar I960 an den Beklagten ging Mittag unter Beilegung eines uuplikats des von ihm als "endgültig" bezeichnet en Kostenanschlages der* Firma vom 19.Januar I960 Falls nicht bis zu dem L Februar d.Jo ein Einspruch von Ihnen erfolgt, werden 'wir in oer nächsten Loche mit de: Arbeiten beginnen, die Vorarbeiten sind soweit voran- Januar I960 auch an den Architekten de .Bo® unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 20. cüro des geklagten von der Höhe des neuen Kostenanschlages« ; rau Gorgon wandte sich mit Schreiben vom 6. Februar I960 an Hechtssnwalt Lr« PhfBimp^ teilte diesem den Sachverhalt mit und bat, üu klären, ob die Klägerin diese .Mehrkosten "in Kauf nehme" « Am 29o Februar I960 schrieb der Architekt dem beklagten, der fr if ungsingenieur und das Bau- Für aie in seinem schreiben vom 29« Februar I960 an den Beklagten erwähnten weiteren Arbeiten erhielt der Architekt von der Firma Ho||B noch zwei weitere I-lach- Bach dem Wortlaut des Vertrages seien die Parteien zwar davon ausgegangen, das Binziehen-lcssen der zwei Zwischendecken, für das die Klägerin aie .;ccten habe vorschießen müssen, würde ca. 20 CGO LU kosten, sie hätten aber in dem Abkommen nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte den darüber hinausgehenden Betrag nicht zu erstatten brauche und daß aie Klägerin selbst dafür auf-kommen müsse. Lie Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten übereinstimmend den Betrag von 20 000 BM al3 Höchst-betrag vereinbart, könne nicht richtig sein, i-ie schriftlich deutlich zu dem Ausdruck gebrachte Vereinbarung sei einer ergänzenden Auslegung nicht fähig« Nebenabreden seien nicht "wirkcam behauptet”; es komme deshalb (nur) auf den erklärten .iillen an« lie Erklärung gelte so, wie sie ihr Empfänger nach freu und Glauben und nach der Verkehrssifcte habe verstehen müssen« Da der Eostenvoranechlag vom 51. Oktober 1953, auf dem die vertragliche Annahme des eriorderlichen uelüoe-trsges beruhe, "die zunächst zu überblickenden Kosten betreffe", sei es beiden Parteien bewußt gewesen, es habe sich nur um eine geschätzte vorläufige Annahme handeln können, wie in Vertrag duich den Zusatz "circa" deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden sei« Las gehe aber auch aus den Schreiben des Beklagten vom 5» November und 25» Dezember 1959 sowie aus den ganzen Umständen hervor« unbeachtlich sei, daß sich eie Parteien in Bezug auf den Umfang der notwendigen Arbeiten "verschätzt" hätten, weil sie nach ihren eindeutigen Erklärungen darüber einig geworden seien, daß die gesamten Arbeiten im Ergebnis vom Beklagten hätten getragen werden sollen, hätten sie eine andere Legelung gewollt, hätten sie sich anders auscrücken müssen und - nach der Überzeugung 5es ..."crufurregerichts - auch ausgedrückt« 2) und mit dem Wort "ca" hätten die Parteien ausdrücken '■•vollen, es sei ein llcchstbetrag von 20 000 IM vorgesehen, der allenfalls ganz geringfügig habe überschritten werden können, Eine ‘berschreitung um 50 d sei völlig undenkbar gewesen (<;. Ohne diese Zeugen (u.U. als Gegenzeugen der Klägerin den Architekten Mfmfe Schriftsatz vom 20. 2) zu vernehmen, durfte das Berufungsgericht den vertrag nicht selbständig nach seinen Wortlaut auelegen und konnte es auch nicht feststellen, der Beklagte kenne mit seiner Behauptung, die Parteien hätten 20 CGO Bll eis Ucchstbetrag vereinbart, nicht rechthöben (BU 10.). IIIo Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens im einzelnen auf die weiteren Rügen der Revision, „ein Beklagten kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen. 1. Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Auftragsvorschriften und geht davon aus, der Beklagte habe der Klägerin die Weisung gegeben, diese Becken für "circa 20 OCö Ii.I" einziehen zu lassen. Auch wenn des richtig sein sollte und das Berufungsgericht nicht auf Crrr.d 20 C00 El.!" ein eigenes Geschäft besorgt und auch das “Kostenrisiko“ insoweit über-normen, ist darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht, bisher nur festgest eilt hat, die Klägerin sei berechtigt gewesen, von der ursprünglichen Baukostensumme von "etwa 20 000 DM" “nach Maßgabe des Kostenanschlages vom 19«Januar I960“ abzuweichen. Dieser Kostenanschlag, der in dem Schreiben des Architekten vom 26«, Januar I960 als “endgültig“ be- Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber rr.it weiteren 8 970,43 Dil (über die 20 000 DK hinaus) heia st et . auch prüfen müssen, ob es der Klägerin möglicherweise unter dem Gesichtspunkt von "culpa in contrahendo“ verwehrt sein könnte, sich auf die erhebliche Überschreitung des Kostenbetrages von “ca. Oktober 1939 und das degleitschreiben vom selben Tage sind offenbar nur dem Architekten zugeleitet. Andererseits hat der Beklagte von an 3« Kovecber 1959 darauf hingewiesen, er könne nicht ^eurteilen, ob die vom Arcnitekten der Klägerin geschätzte ..eMinxie ausreichend sei. IV» Da die Entscheidung Uber die Kosten der Revision vom r.dgUltigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist sie dem £e-ufungsgericht zu übertrageno

Zitierte Normen: § 266 ZPO
KostenBerufungsgerichtParteiArbeitSchreibenKlägerinArchitekt

Volltext der Entscheidung

2234 007
V erkLindet am 16» 1 ezemb er 1964 rile ul;, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Anton p :i®steig
 in Bl
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt §m
die Kaffcefima Max H
gegen >, Inhaber: ...Qa aed in :Q<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgericht shot’s auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Benatopräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Lorschei, Lr» iiezger und M.oraann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kar.mer-gerichts in Berlin vom 22. Kovember 1962 aufgehoben, soweit in. ihm zu dem Kschteil des Beklagten erkannt worden ist» Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
2
U I
i s.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundsticks in Berlin. Dieses war erheblich kriegszerstört und nur im Erdgeschoß gewerblich nutzbar. Im Herbst 1959 beabsichtigte die Klägerin, darin einen Laden zu mieten. Liner bestehenden Abrißverfügung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sollte durch bauliche Maßnahmen (Einziehen von zwei Zwischendecken) begegnet werden« Von der Firma Philipp	AG
v;urde ein Hoslenvor^nschlag eingeiordert und dem von der Klägerin beauftragten Architekten Mittag mit einem Begleitschreiben vom 31. Oktober 1959 übersandt. Er verhielt sich "über die zunächst zu überblickenden Arbeiten" und schloß mit einem Betrag von LU 16 698,—. Vorgesehen waren darin normale .<ohnhauszwischendectten.
Am 3- Kcvember 1959 schrieb der Beklagte der Klägerin:
"Jhre Vorschläge gehen dahin, daß Lie mit ca. 20 000 DM, welche grundbuchlich gesichert werden sollen und durch M.ietenabzug gedeckt sind, zwei lecken über den Ladentrakt einziehen lassen wollen. Ich kann nicht beurteilen, ob diese von Ihrem Architekten geschützte 3au-kostensumme für die geplanten Lecken ausreichend is^o"
Bei Abschluß des vom 2. Dezember 1959 datierten Mietvertrages ließ sich der Beklagte durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Er. PhflBBHB in	vertreten.	Hach dem
 Vertrag wurde der Klägerin ein Laden in Größe von ca.
83,5 qm und ca. 122 qm Kelleraum (nebst bestimmt bezeichneten Ward flächen für R ekl ame zv;ec ke) für eine Miete von monatlich SCO LU (= Jahresmiete 6 000 DM) vermietet (§ 1). las Uiet-verhültnis begann am 10 Januar I960. Ks war für den Vermieter (Beklagten), der außerdem eine einmalige Zahlung von 10 COQ IM -ekem, auf die .'. euer von 10 Jahren unkündbar, jedoch wurde 'er Klägerin ein U.i et Vorrecht auf weitere 10 Jahre einge-Ihr wurde auch bei Eintritt wesentlicher gecchäft-
lieber Veriind er ungen ein außerordentliches zu&ebilligt (§ 3). l 5 lautet:
Lindigungcreeht
"Liet er hat das Recht, die vorhandener» Räumlichkeiten, den Eingang und die Passade aui' seine Kosten uo.su-uQuen.
Lieter übernimmt auch den Einbau von zwei Zwischendecken, die von der uaupolizei aus Grinden statischer Lotwendigkeit gefordert werden. Lie Lecken müssen einer »erKehrsbelastung von 500 kg/qm entsprechen. ..iese Linbauten werden ca. Dt! 20 000 kosten. Der Vermieter erstattet diese Kosten in der Weise, daß sie in monatlichen Raten vor LL 200 ... ,‘jeweils von der miete abgezogen werden bis zur endgültigen iiigung. Linsen werden nicht berechnet."
C 6 sieht vor:
"Zur Sicherung des zinslosen Larlehens zu dem Ausbau der Lecken wird ein Grundschuldbrief bestellt 0.."
Ls folgte ein Schriftwechsel. Am 23. bestätigte der jeklagte dem Architekten ö den Inhalt einer Aussprache am selben Pag
 Dezember 1959 er Klägerin, e. Das Schreiben
 schließt:
"Da die Ausbaukosten für die beiden Decken zu meinen Lasten gehen werden, muß ich den Aostenvoranschlag vorher sehen und dieser, zustin-men.
»enn es sicglieh ist, erbitte ich die Ausarbeitung aes Lostenenscnlages bis zu dem 51»12.1959<>"
Am 11 o Januar I960 schri b die Kirma	AG	dem
 Architekten Littag, in ihrem Angebot vom 31. Oktober 1959 habe sic ihm die Decken nur für normale ..ohr.hausbelastungen engefcoten, es solle jedoch eine Belastung von 5C0 kg/qm zu-grur.cegelegt werden. Dadurch werde sich eir. Mehrpreis von IL 4,60 je qm ergeben.
Am 12. Januar I960 überreichte der Architekt Lit tag dem _eklsgten den (alten) Kostenanschlag der Pirr.a Hol
 vom
~ 4 -
^io ük tob er 1959 und ihr «Anschreiben vor. selben läge "zur iLerjjitiiisnuhrr.e" und cemex-kte dazu:
"lie Lima ist, wie Sie wissen, mit dem Auftrag, betraut worden, da ^ie terminlich an die Auftragsaufgäbe gebunden waren. i.;ie Firma noflHHP ist eine der führenden iiaufirmen in ieutschland und für derartige Arbeiten v er trauen sw Urdig.
-bor die Konstruktion der Bachoecke erwarte ich Ihren bescaeid•"
Am 19o Januar I960 erstattete die lirma	dem
 Architekten	einen	neuen,	mit	einem	Betrage	von
25 b48,lQ 1 abschließenden Kostenanschlag. Mit Schreiben vom 26o Januar I960 an den Beklagten ging Mittag unter Beilegung eines uuplikats des von ihm als "endgültig" bezeichnet en Kostenanschlages der* Firma	vom	19.Januar I960
zunächst auf ein Schreiben des Architekten de Bo® vom 20» Januar I960 ein«, Sein Schreiben vom 26» Oanuar I960 schließt:
Falls nicht bis zu dem L Februar d.Jo ein Einspruch von Ihnen erfolgt, werden 'wir in oer nächsten Loche mit de: Arbeiten beginnen, die Vorarbeiten sind soweit voran-
Lieses Schreiben will der Beklagte nicht erhalten hab
 en
es soll auch in seinem Büro nicht eingegangen sein. Außerdem hatte sich der Architekt Vfl|® am 28. Januar I960 auch an den Architekten de .Bo® unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 20. Januar I960 gevrondt. Auch diesem Schreiben vom 28. Januar an de Born ist der neue Kostenanschlag vorn 19o Januar I960 "zur gell. Kenntnisnahme" mit dem Bemerken beigefügt: ".»enn Sie Irgendwelche Fragen oder wünsche haben, so stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
ii
c;

Anfang Februar unterricntete de Born fernmündlich 1 rau 0^1^^ im. cüro des geklagten von der Höhe des neuen Kostenanschlages« ; rau Gorgon wandte sich mit Schreiben vom 6. Februar I960 an Hechtssnwalt Lr« PhfBimp^ teilte diesem den Sachverhalt mit und bat, üu klären, ob die Klägerin diese .Mehrkosten "in Kauf nehme" «
Am 29o Februar I960 schrieb der Architekt	dem
 beklagten, der fr if ungsingenieur	und das Bau-
sufsiehtsamt hätten weitere Arbeiten verlangt, die weitere zusätzliche Mehrkosten von c-a, 2 CCO 1U erforderlich machten. Im Aufträge des Beklagten antwortete Rechtsanwalt Br*PhJHP“ am 14* .ärz i960 auf diesen Brief und auf den Brief "an den technischen bevollmächtigten" des beklagten de ücf^vom 2öo Januar I960, die über den ersten Kostenanschlag vom 51o Oktober 1959 hinausgehenden Kosten und besten würden beanstandet und nicht anerkannt« .
Für aie in seinem schreiben vom 29« Februar I960 an den Beklagten erwähnten weiteren Arbeiten erhielt der Architekt	von der Firma Ho||B noch zwei weitere I-lach-
tragskostenanschlüge vom 17« Marz I960 Uber 2 684,40 IM und vom 2, April I960 über 1 ICO IM« Liese wurden nicht an den Beklagten weitergeleitet« lie Schlußrechnung der Firma vos 4. April I960 ergab einen Gesamtbetrag von 50 '510,96 DM« hach ihr beliefen sich die Kosten für die im Kostenanschlag vom 19* Januar i960 aufgeführten Arbeiten auf 26 557,18 IAI und die Kosten für die in den iiachtrags-encchlägen genannten Arbeiten auf 2 675,60 IM und 1 100 IM« Oie Klägerin übersandte die Schlußrechnung, die von ihr an die Firma	bezahlt	wuruc,	im	April I960 an den Be-
klagten, der sich weigert, der Klägerin mehr als insgesamt 20 CCO LM zu erstatten«
 
Mit ihr	er r-,	.läge begehrt die	A.lU|
jeklagt e	v e i	■pi licht et ist, a	uch i
nden :-!os	ten	in Hohe von 10 3	10,9i
gericht	gab	der Klage statt.	Bas
r Abweis	ung	der Klage im übr	igen
 flichtet	ist	der Klägerin ü	bei’
ten 20 0	Cö 1	;M hinaus weitere	6 9
. 'ict Vertrages vom 2. Dezember 1959 zu erstatt eric
 Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der beklagte i\lagabweisur,go
£nt scheidungsgründ e:
Io Ohne Rechtsirrtum und unangegriffen von der Revision bejaht das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten P estStellung.
II. V ertrugsaus1egung
1. Bas Berufungsgericht entnimmt die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Brstattungsanspruchs dem § 5 des Mietvertrages. Bach dem Wortlaut des Vertrages seien die Parteien zwar davon ausgegangen, das Binziehen-lcssen der zwei Zwischendecken, für das die Klägerin aie .;ccten habe vorschießen müssen, würde ca. 20 CGO LU kosten, sie hätten aber in dem Abkommen nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte den darüber hinausgehenden Betrag nicht zu erstatten brauche und daß aie Klägerin selbst dafür auf-kommen müsse. Lie Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten übereinstimmend den Betrag von 20 000 BM al3 Höchst-betrag vereinbart, könne nicht richtig sein, i-ie schriftlich deutlich zu dem Ausdruck gebrachte Vereinbarung sei einer
~ 7 -
ergänzenden Auslegung nicht fähig« Nebenabreden seien nicht "wirkcam behauptet”; es komme deshalb (nur) auf den erklärten .iillen an« lie Erklärung gelte so, wie sie ihr Empfänger nach freu und Glauben und nach der Verkehrssifcte habe verstehen müssen« Da der Eostenvoranechlag vom 51. Oktober 1953, auf dem die vertragliche Annahme des eriorderlichen uelüoe-trsges beruhe, "die zunächst zu überblickenden Kosten betreffe", sei es beiden Parteien bewußt gewesen, es habe sich nur um eine geschätzte vorläufige Annahme handeln können, wie in Vertrag duich den Zusatz "circa" deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden sei« Las gehe aber auch aus den Schreiben des Beklagten vom 5» November und 25» Dezember 1959 sowie aus den ganzen Umständen hervor« unbeachtlich sei, daß sich eie Parteien in Bezug auf den Umfang der notwendigen Arbeiten "verschätzt" hätten, weil sie nach ihren eindeutigen Erklärungen darüber einig geworden seien, daß die gesamten Arbeiten im Ergebnis vom Beklagten hätten getragen werden sollen, hätten sie eine andere Legelung gewollt, hätten sie sich anders auscrücken müssen und - nach der Überzeugung 5es ..."crufurregerichts - auch ausgedrückt«
2« Bei dieser Auslegung eines Individualvertrages hat das Berufungsgericht überleben, daß für eine Auslegung kein Raum ist, solange sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien im Y?ege der Beweiserhebung ermitteln läßt (ECII Ürt.Vo 14» härz 1956 - VI ZR 336/54 LE 5 157 (Gf)
Er. 2). Dazu rügt die Revision zutreffend die Bev/eisantrüge des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14. .November 1961 D. 1 ff in Verletzung von § 266 ZPO als übergangen. Bort, wie ähnlich schon in der Klugebeantwortung 5« 2, hatte der geklagte Behauptet, für ihn sei die voraussichtliche fsaukostensurr.e von 20 0C0 LM (einschließlich aller Nebenkosten) der Kochstbetrag gewesen, den er habe aufwenden -
wollen
8
!ü. 2) und mit dem Wort "ca" hätten die Parteien ausdrücken '■•vollen, es sei ein llcchstbetrag von 20 000 IM vorgesehen, der allenfalls ganz geringfügig habe überschritten werden können, Eine ‘berschreitung um 50 d sei völlig undenkbar gewesen (<;. 6, 7)« Bafür waren als Zeugen der technische Berater des Beklagten, der Architekt de Hoffe, und der Rechtsanwalt Br. phJHHHHb? der damalige bevollmächtigte des Beklagten, benannt. Ohne diese Zeugen (u.U. als Gegenzeugen der Klägerin den Architekten Mfmfe Schriftsatz vom 20. Februar 1961 S. 2) zu vernehmen, durfte das Berufungsgericht den vertrag nicht selbständig nach seinen Wortlaut auelegen und konnte es auch nicht feststellen, der Beklagte kenne mit seiner Behauptung, die Parteien hätten 20 CGO Bll eis Ucchstbetrag vereinbart, nicht rechthöben (BU 10.).
3o Schon wegen tiiehtvernehrung der erwähnten beiden Zeugen kann das Berufungeurteil keinen Bestand haben. Es war vielmehr aufzuheben, sov.'eit in ihm zu dem Nachteil des i. cklagten erkannt worden ist, und die Sache in diesem Umfange v.ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz uve rweisen.
IIIo Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens im einzelnen auf die weiteren Rügen der Revision, „ein Beklagten kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen. Es mag nur bemerkt werden:
1. Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Auftragsvorschriften und geht davon aus, der Beklagte habe der Klägerin die Weisung gegeben, diese Becken für "circa 20 OCö Ii.I" einziehen zu lassen. Auch wenn des richtig sein sollte und das Berufungsgericht nicht auf Crrr.d des Ergebnisses der erforderlichen Beweisaufnahme zu
 
der Auffassung gelangen sollte, die Klägerin habe mit der Einziehung der Lecken für "ca. 20 C00 El.!" ein eigenes Geschäft besorgt und auch das “Kostenrisiko“ insoweit über-normen, ist darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht, bisher nur festgest eilt hat, die Klägerin sei berechtigt gewesen, von der ursprünglichen Baukostensumme von "etwa 20 000 DM" “nach Maßgabe des Kostenanschlages vom 19«Januar I960“ abzuweichen. Dieser Kostenanschlag, der in dem Schreiben des Architekten	vom	26«, Januar I960 als “endgültig“ be-
zeichnet worden ist, weist aber nur Kosten in Höhe von 25 640,10 LU aus. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber rr.it weiteren 8 970,43 Dil (über die 20 000 DK hinaus) heia st et .
2. Das Berufungsgericht wird u.ü. auch prüfen müssen, ob es der Klägerin möglicherweise unter dem Gesichtspunkt von "culpa in contrahendo“ verwehrt sein könnte, sich auf die erhebliche Überschreitung des Kostenbetrages von “ca. 20 000 DK“ dem. Beklagten gegenüber zu berufen. Das könnte dann der ,ball nein, wenn sie es durch ihren Architekten übernommen haben sollte, die entsprechenden Kosten vor Vertragsabschluß zu ermitteln. Der Kostenanschlag vom 31. Oktober 1939 und das degleitschreiben vom selben Tage sind offenbar nur dem Architekten	zugeleitet. Dieser scheint beide Schreiben auch
 erst nit Brief vorn 12. Januar I960 dem Beklagten zur Xenntnis-„owre übermittelt zu haben. Andererseits hat der Beklagte von an 3« Kovecber 1959 darauf hingewiesen, er könne nicht ^eurteilen, ob die vom Arcnitekten der Klägerin geschätzte ..eMinxie ausreichend sei. LIit Vertragsschluß am 2.Dezember 1959
2."j C* ^ ^
+„nd auch fest, daS die Verkehrslast der Lecken SCO fcg/qis
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.	sollte.	Der	Architekt	h'(
konnte nun zwar dem
:;c£»tcns^cc^^a£ vo:: 31. Oktober 1959 in Verbindung mit dem Bereit schreiben vom selben Jage entnehmen, daß sich aer An-zCl:lc& r:ur "a^er zunacnst zu überblickenden Arbeiten ver-. ieit11 unc ca3 höhere Kosten erwartet werden, sowie, daß in
i:m (unter 2) nur Arbeiten vorgesehen waren: ’’berechnet iur die intischer. Erfordernisse einer Vohnhausdecke", nicht aber lür cckcn - wie irr. Mietvertrag vorgesehen - von 500 kg/cm. Uicht reichtlich ist, ob der Beklagte das erkennen kennte mm ob er u::.it rechnen konnte, daß Mittag der i-irma lloflBB AG möglicher-eise überhaupt erst i- Januar I960 mitgeteilt hat, daß die ecken eine Tragfähißkeit von 5C0 kg/qm haben sollten«»
5o Schließlich wird das Berufun sgericht aucn zu ent-cheiden haben, ob, falls sich nicht feststellen laßt, v;er nach en Abreden der Parteien das Kostenrisiko zu tragen hat, aie erteien nicht im Hinblick darauf, daß sich beide Teile Uber die che der voraussichtlichen Kosten verschätzt haben, unter dem esichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung?der Änderung er Geechäftsgrunölage oder des mitwirkenden Verschulaena für erpilichtet gehalten werden kennen, den nicht voraussehbaren ostenaufwar.d untereinander aufsuteilen.
IV» Da die Entscheidung Uber die Kosten der Revision vom r.dgUltigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist sie dem £e-ufungsgericht zu übertrageno
r. Haidinger
 Br
Artl
 Lorschei
« Mezger
:..ormann