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BGH · VIII ZR 101/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 101/08

Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satzl, §543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. 3 Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf.Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 1124 BGB
BGBBundesgerichtshofsZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 101/08
vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	1.	Ein	Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
 Satzl, §543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 -XIIZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 -VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.).
2	2.	Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
3	Das	Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124
Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-
-3-
chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
4	Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
 ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
 Dr. Freilesen	Hermanns
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 -LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -