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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371, 374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis gemäß Nachtrag vom 3. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer Getränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung der Brauerei das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsverpflichtung des Klägers nunmehr gegenüber der Beklagten begründet wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 7 VerbrKrG
ParteiVertragsverhältnisMärzKlägerRevisionWiderrufsrechtBGHZ

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wie-chers und Dr. Woist
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Zwar waren sowohl die von dem Gastwirt W. eingegangene Getränkebezugsverpflichtung vom 28. Juli 1987 wie der Übernahmevertrag vom 13./14. März 1990 mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG schwebend unwirksam (BGHZ 119, 283, 295; 129, 371, 374), so daß dem Kläger -zunächst - ein Widerrufsrecht hinsichtlich beider
 Verpflichtungen zustand. Durch den Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis gemäß Nachtrag vom 3. Juli/20. Oktober 1995 ist jedoch ein neuer Getränkebezugsvertrag zustande gekommen, da durch die Auswechslung der Brauerei das bisherige Vertragsverhältnis umgestaltet und eine Bezugsverpflichtung des Klägers nunmehr gegenüber der Beklagten begründet wurde (vgl. BGHZ 129, 371, 377 f). Hiervon sind, wie die erneut erteilte Widerrufsbelehrung durch die Beklagte zeigt, ersichtlich auch die Parteien ausgegangen. Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist spätestens ein Jahr nach Abgabe der im Jahr 1995 auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG), so daß ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Ball