vertreten durch den Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, gegen und Geschäftsführer, Hl GmbH, vertreten durch den Straße Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Ball und Wiechers beschlossen: 16) muß es statt "aaO" richtig heißen: Autorenkollektiv Enzmann u.a., 1984.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 100/91 vom 9. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit T^Btaesellschaft mbH, Geschäftsführer, LMHIBstraße I vertreten durch den Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■ - gegen und Geschäftsführer, Hl GmbH, vertreten durch den Straße Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Ball und Wiechers beschlossen: Das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1992 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: 1. In den Entscheidungsgründen unter II. 1. b) Zeile 6 (Urteilsabschrift S. 7) muß es statt "1. August 1991" richtig heißen: 2. August 1990. 2. In den Entscheidungsgründen unter II. 5. b) bb), 2. Absatz Zeile 8 (Urteilsabschrift S. 16) muß es statt "aaO" richtig heißen: Autorenkollektiv Enzmann u.a., 1984. Wolf Dr. Brunotte Groß Ball Wiechers