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BGH · VIII ZR 100/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 100/91

vertreten durch den Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, gegen und Geschäftsführer, Hl GmbH, vertreten durch den Straße Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Ball und Wiechers beschlossen: 16) muß es statt "aaO" richtig heißen: Autorenkollektiv Enzmann u.a., 1984.

ProzeßbevollmächtigteGeschäftsführerWolf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 100/91
vom 9. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
T^Btaesellschaft mbH, Geschäftsführer, LMHIBstraße I
vertreten durch den
 Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■ -
gegen
 und
Geschäftsführer, Hl
 GmbH, vertreten durch den Straße
 Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1992
durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Ball und Wiechers
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1992 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1.	In den Entscheidungsgründen unter II. 1. b)
Zeile 6 (Urteilsabschrift S. 7) muß es statt "1. August 1991" richtig heißen: 2. August 1990.
2.	In den Entscheidungsgründen unter II. 5. b) bb), 2. Absatz Zeile 8 (Urteilsabschrift
 S. 16) muß es statt "aaO" richtig heißen: Autorenkollektiv Enzmann u.a., 1984.
Wolf	Dr.	Brunotte	Groß
 Ball	Wiechers