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BGH · VIII ZR 100/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 100/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15c November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Seit etwa Februar I960 lieferte der Kläger auf Bestellung des Beklagten, der in dem Geschäft seiner Ehefrau tätig war, zunächst für die Firma später in eigenem Namen Geräte an die Firma die sic'-: nach weiter veräußerte. Deshalb, so meint das Berufungsgericht, müsse er auch persönlich für diejenigen Geschäfte einstehen, die er unter Ausnutzung seiner vorgeblichen Vertretereigenschaft geschlossen habe» Dies müsse umsomehr gelten, als dem Kläger bekannt gewesen sei, daß der Beklagte diese Stellung innerhalb der Firma seiner Ehefrau eingenommen habe. Aufl, § 164 An. 4) anerkannt, daß sich auch dann, wenn keine entsprechende Abrede getroffen ist, aus den Umständen ergeben kann, der Bevollmächtigte habe sich neben dem Vollmachtgeber gleichzeitig selbst vertraglich verpflichtet. Allein die von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, daß der Beklagte in diesem Geschäftsbetrieb maß-geblieh bestimmte und die Firma seiner Ehefrau ihm lediglich “als Deckmantel" diente, um seinen eigenen geschäftlichen Zielen nachgehen zu können, reichen nicht aus, um eine Mitverpflichtung des Beklagten zu bejahen. Ist diese Inhaberin des Geschäfts und der Ehemann nur als Vertreter seiner Ehefrau tätig, so wird er aus von ihm namens der Ehefrau abgeschlossenen Verträgen auch dann nicht persönlich verpflichtet, wenn Hier handelte es sich dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um den häufigen Fall, daß der Ehemann zwar das Geschäft seiner Frau führt, jedoch in ihrem Namen tätig wird, denn der Beklagte handelte, dem Kläger erkennbar, nur als Vertreter für die Firma RfliHBBl deren Inhaberin seine Ehefrau war. 2. Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls angenommen hat, dem Kläger aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz haftet, kann dahingestellt bleiben, so daß auf die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe nicht näher eingegangen zu werden braucht, denn der Beklagte schuldet auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die mit der Klage verlangten Beträge dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo), so daß sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist. In Ausnahmefällen kann jedoch der Vertragspartner auch den Vertreter selbst in Anspruch nehmen, nämlich dann, wenn der Vertreter gerade für seine eigene Person ein solches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, wenn er also wirtschaftlich gesehen in eigener Sache verhandelt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt hat (vgl. Auch ist er der ihm obliegenden Offenbarungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen* Er wußte, als er sich im Juli I960 von dem Angestellten des Klägers die Geräte aus- Darin, daß die Firma die Ware von dem Kläger ohne vorherige Zahlung erhielt, lag die Gewährung eines Kredits* Im Einzelfalle kann derjenige, der Kredit und damit das Vertrauen des anderen in Anspruch nimmt, verpflichtet sein, den anderen über die maßgebenden Umstände des Kreditbedürfnisses aufzuklären (vgl* das zuletzt erwähnte Urteil des erkennenden Senats)* Eine solche Verpflichtung ist hier angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen deshalb zu bejahen, weil der Beklagte große Mengen Ware ohne jede Anzahlung für das Geschäft seiner Ehefrau bezog, obwohl deren geschäftliche Lage im maßgeblichen Zeitpunkt bereits hoffnungslos war. Der Beklagte hat aber nicht nur einen solchen Hinweis unterlassen, er hat vielmehr bei der erston Abholung der Geräte im Juli I960 auf eine Frage des noch ausdrücklich erklärt, daß innerhalb von 14 Tagen gezahlt werde. NPP hat angenommen und nach dem Vorhalten des Beklagten auch annehmen dürfen, daß diese Zahlungszusage auch für die weiteren bei ihm abgeholten Geräte gelte. haften würde; denn der Beweisantrag ist nicht geeignet, den von dem Berufungsgericht aus unstreitigen Tatsachen gezogenen Schluß zu widerlegen, daß der Beklagte, obgleich er als Vertreter seiner Ehefrau auftrat, die Verhandlungen mit dem Kläger oder dessen Vertreter maßgeblich im eigenen Interesse geführt hatte und er aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebte. bb) Zuzugeben ist der Revision, daß die Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Angestellten NflP des Klägers, der Beklagte habe auf eine zur Verfügung stehende Sicherheit (Grundstück in hingewiesen, sich auf eine Rücksprache zwischen den Parteien im Februar I960 bezog, bei der Nfl) zugegen war, und daß der Beklagte eine entsprechende Äußerung nicht bei der Abholung der Geräte im Juli I960 getan hatte. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte auf in Wahrheit nicht bestehende Sicherheiten hingewiesen hatte, sondern der Beklagte haftet deshalb aus Verschulden bei Vertragsschluß, v/eil er.es mindestens fahrlässig unterlassen hat, den Zeugen NflP darauf hinzuweisen, daß die wirtschaftliche Lage der Firma RflHHP zu erheblichen Zwreifeln in der Richtung Anlaß gab, ob cs ihr möglich sein würde, den Verpflichtungen aus den Kreditkäufen gegenüber dem Kläger innerhalb der von dem Beklagten selbst angegebenen Frist von 14 Tagen nachzukommen. cc) Das Landgericht hat die von der Ehefrau des Beklagten als Zeugin bestätigte Behauptung des Beklagten nicht als widerlegt angesehen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß alle Waren erst 14 Tage nach Allerdings hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen für erwiesen angesehen, daß der Beklagte, als er im Juli I960 das erste Mal bei dem Zeugen, der den verreisten Kläger vertrat, Geräte abholte, diesem auf dessen entsprechende Frage ausdrücklich zusagte, die Geräte würden innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Diese Feststellung ist jedoch von der Revision nicht angegriffen worden, sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, denn es ist durchaus möglich, daß der Beklagte, um die Geräte von Nfli ausgehändigt zu erhalten, ihm diese Zahlungszusage gab, obgleich ursprünglich mit dem Kläger eine abweichende Vereinbarung getroifon worden war. Die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die inzwischen oingetretenc Fälligkeit der Forderung auch für don Fall bejaht, daß die von der Ehefrau des Beklagten als Zeugin bekundete Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen sein sollte, lassen sich indes aus Rechtsgründen nicht beanstanden. dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen dem Kläger und der durch den Beklagten vertretenen Firma RflflHIB kein Sukzessivlieferungsvertrag abgeschlossen worden. Sin solches Verschulden, für das der Beklagte selbst einzustehen hat, ergibt sich, v/ie bereits ausgeführt ist, aus der Unterlassung der gebotenen Aufklärung Uber die ungünstige v/irtsohaftliche Lage der Firma durch den Beklagten in Verbindung mit der von ihm dem Zeugen gegebenen Zusage, .die ent- Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Firma B|HB, wie dem Beklagten bekannt war, damals bei der Firma sehr hoch verschuldet war, und Gewicht darauf legt, daß der Beklagte über den Verbleib der von ihm bei dem Zeugen Nflp abgeholten Geräte und vor allem den von den Abnehmern gezahlten Erlös keine ausreichende Aufklärung zu geben willens war, so verwertet es in zulässiger Weise Bewoisanzeichen, die einen Schluß darauf zulassen, daß der Beklagte selbst Zweifel hatte, ob eine Abwicklung der Kaufverträge in der Weise, wie sie der Zeuge für den Beklagten erkennbar angesichts dessen Verhaltens erwartete und erwarten durfte, möglich war. art erhebliche Vermögenswerte ohne jede Sicherheit aus der Hand zu geben, wenn er Uber die hohe Verschuldung der Firma BfllB bei der Firma RopIHHIHHH unterrichtet gewesen wäre- Aus dom Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich daher entnehmen, daß das beanstandete Verhalten des Beklagten für die Aushändigung der Geräte an ihn ursächlich war. 3« Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kann der Kläger, wie bereits eingangs dargelegt ist, nicht den Kaufpreis, sondern lediglich Schadensersatz, und zwar nur Ersatz des sogenannten Ver- Nach dem Vorbringen dei* Parteien kann davon ausgegangen werden, daß der Wert der Geräte dem Kaufpreis gleichzusetzen ist, denn die Firma EflP erhielt die Geräte zu dem Großhandelspreis und veräußerte sie auch zu diesem Preis weiter, wobei ihr Gewinn nach dem Vortrag des Beklagten nur aus der Bxportrückvergütung von 6,8 # bestand. Jedenfalls ist bisher, obwohl der Kläger bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen hatte, daß der von ihm verlangte, dem Kaufpreis entsprechende Betrag als Schadensersatz verlangt werde, und das Landgericht gerade den Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß in den Vordergrund seiner Erörterungen stellte, vom Beklagten nicht geltend gemacht worden, daß der Wert der Geräte geringer sei als der in Rechnung gestellte Kaufpreis. 32 700 DM vermindert, ist die Revision nicht zurückgekommen« Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Forderungsabtretungen, auf die der Kläger Zahlungen nicht erhalten konnte, von ihm nur erfUllungshalber und nicht an Er-füllungs Statt angenommen worden seien, läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zitierte Normen: § 164 BGB § 97 ZPO
GeschäftEhefrauFirmaBerufungsgerichtZeugeGerätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 276 Pa, 27Q
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte, der Vertragsverhandlungen im Namen des anderen Ehegatten, aber maßgeblich im eigenen Interesse geführt hat, aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet.
BGH,Urt.v. 15o November 1967 - VIII ZR 100/65 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 100/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15» November 1967 Klett, Justizhaupt sekreter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Rudolf S c h
kA KiflBHBBl
 in P.ö
hei
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Kaufmann Waldemar straße B •>
in K
Kläger und Revisionsbeklagten.
--Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15c November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Januar 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war bis zu dem 50. Juni I960 Vertreter der Firma	die	Rundfunk-, Fernseh- und Elektrogeräte
 herstellt. Seit dem 1. Juli I960 betätigte sich der Kläger in demselben Wirtschaftszweig als selbständiger Großhändler. Die Ehefrau des Beklagten betrieb unter der Firma	ein	Großhandelsunternehmen,	das sich ins-
besondere mit dem Export derartiger Geräte nach befaßte.
Seit etwa Februar I960 lieferte der Kläger auf Bestellung des Beklagten, der in dem Geschäft seiner Ehefrau tätig war, zunächst für die Firma	später in
 eigenem Namen Geräte an die Firma	die sic'-: nach
 weiter veräußerte. Jeweils bei Empfangnahme der Geräte, die der Beklagte ohne vorherige Zahlung ausgehändigt erhielt, wurden Lieferscheine und Rechnungen ausgestellt. Zahlungen für die gelieferten Geräte wurden
 bis Anfang Juli I960 im wesentlichen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet.
Im Juli I960 war der Kläger in Urlaub. Fr wurde von seinem Angestellten	vertreten. Bei ihm holte der
 Beklagte in diesem Monat Geräte für insgesamt 49 B14 DM ab, für die der Kläger bisher Zahlung nicht erhalten hat.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Klage diesen Betrag sowie 2 721,13 DM Kosten, die ihm durch den Protest von Wechseln der Firma HflBI und die Rechtsverfolgung gegen diese Firma entstanden sind, insgesamt also 52 535»13 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben»
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Besetzungsrüge hat die Revision fallen gelassen.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die von seiner Bhefrau betriebene Firma lediglich als Deckmantel nach außen hin dazu benutzt habe, um eigene geschäftliche Zwecke und Ziele zu verfolgen, während er in Wirklichkeit in dieser Firma erheblich mitbestimmend oder sogar alleinbestimmond gewesen sei. Deshalb, so meint das Berufungsgericht, müsse er auch persönlich für diejenigen Geschäfte einstehen, die er unter Ausnutzung seiner
 vorgeblichen Vertretereigenschaft geschlossen habe» Dies müsse umsomehr gelten, als dem Kläger bekannt gewesen sei, daß der Beklagte diese Stellung innerhalb der Firma seiner Ehefrau eingenommen habe. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, auch in der Person des Beklagten selbst einen Vertragspartner zu erhalten«
Die von der Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts geäußerten Bedenken schlagen durch.
Zwar ist in Rechtsprechung (RG JW 1931, 1028; RG SeuffArch. 81 Nr. 85 - LZ 1927, 4-51) und Schrifttum (BGB RGRK 11. Aufl,
 § 164 Anm. 4) anerkannt, daß sich auch dann, wenn keine entsprechende Abrede getroffen ist, aus den Umständen ergeben kann, der Bevollmächtigte habe sich neben dem Vollmachtgeber gleichzeitig selbst vertraglich verpflichtet.
Die vom Berufungsgez’icht angezogenen Umstände lassen aber einen solchen Schluß nicht zu. Dem Kläger und dessen Vertreter war bekannt, daß der Beklagte die Geräte für die Firma RflHIV kaufte und abholte. Inhaberin dieser Firma war aber nicht der Beklagte selbst, sondern dessen Ehefrau. Allein die von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, daß der Beklagte in diesem Geschäftsbetrieb maß-geblieh bestimmte und die Firma seiner Ehefrau ihm lediglich “als Deckmantel" diente, um seinen eigenen geschäftlichen Zielen nachgehen zu können, reichen nicht aus, um eine Mitverpflichtung des Beklagten zu bejahen. Es ist im Wirtschaftsleben nicht ganz selten, daß der Ehemann aus irgendwelchen Gründen ein Geschäft unter dem Namen seiner Ehefrau betreibt. Ist diese Inhaberin des Geschäfts und der Ehemann nur als Vertreter seiner Ehefrau tätig, so wird er aus von ihm namens der Ehefrau abgeschlossenen Verträgen auch dann nicht persönlich verpflichtet, wenn
 
er allein das Geschäft führt und die Erträgnisse aus diesem ihm praktisch zufließen. In den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen waren ganz besondere, vom Regel-falle abweichende Sachverhalte gegeben, die es nahelegten, eine Mitverpflichtung des Ehemannes zu bejahen. Hier handelte es sich dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um den häufigen Fall, daß der Ehemann zwar das Geschäft seiner Frau führt, jedoch in ihrem Namen tätig wird, denn der Beklagte handelte, dem Kläger erkennbar, nur als Vertreter für die Firma RfliHBBl deren Inhaberin seine Ehefrau war. Gemäß § 164 BGB wirken somit die von dem Beklagten abgegebenen Willenserklärungen, die zu dem Abschluß der Kaufverträge führten, nur für diese Firma (vgl. dazu die entsprechende Beurteilung eines gleichliegenden Sachverhalts im BGH ürt. vom 21. März 1967 - VI ZR 164/65 - WM 1967, 480). Der Beklagte selbst kann daher auf Erfüllung der abgeschlossenen Kaufverträge neben seiner Ehefrau nicht in Anspruch genommen werden.
Mit der von ihm gegebenen Hauptbegründung kann deshalb das Berufungsurteil nicht gehalten werden;>
2. Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls angenommen hat, dem Kläger aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz haftet, kann dahingestellt bleiben, so daß auf die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe nicht näher eingegangen zu werden braucht, denn der Beklagte schuldet auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die mit der Klage verlangten Beträge dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo), so daß sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist.
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a) Y/er Uber den Abschluß eines Vertrages verhandelt, hat die Pflicht, auf die Belange des Vertragspartners angemessene Rücksicht zu nehmen und ihn gegebenenfalls über wesentliche Umstände aufzuklären, die für den Entschluß des Verhandlungspartners, sich vertraglich zu binden, von entscheidender Bedeutung sein können. Werden die Verhandlungen von einem Vertreter geführt und verletzt dieser schuldhaft die Verpflichtung, so haftet nach § 278 3GB grundsätzlich nur der Vertretene. In Ausnahmefällen kann jedoch der Vertragspartner auch den Vertreter selbst in Anspruch nehmen, nämlich dann, wenn der Vertreter gerade für seine eigene Person ein solches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, wenn er also wirtschaftlich gesehen in eigener Sache verhandelt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt hat (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 10. Juni 1964 - VIII 2R 294/62 - LM BGB § 278 Nr. 40 = BGHWarn 1964 Nr. 158 und vom 5- April 1967 - VIII 2R 82/64 - WM 1967, 481 = BGHWarn 1967 Nr. 90 m.zahlr. v/eiteren Nachw. aus Schrifttum und Rechtsprechung). Bin solches Eigeninteresse wird gerade bei der Vertretung des einen Ehegatten durch den anderen in der Regel zu bejahen sein (Palandt BGB 26. Aufl. § 164 Anm. 3). Es geht nicht an, bei einer derartigen Sachlage den Vertragspartner praktisch rechtlos zu stellen, wenn der aus dem abgeschlossenen Vertrage haftende vertretene Ehegatte vermögenslos ist. Vielmehr müssen gerade in einem solchen Palle auf den vertretenden Ehegatten, der maßgeblich in eigenem Interesse die Verhandlungen geführt und sich dabei schuldhaft treuwidrig verhalten hat, die in Schrifttum und Rechtsprechung über
 
die Haftung des eigennützigen Vertreters entwickelten Grundsätze -Anwendung finden* Der Vertragspartner kann daher regelmäßig von dem vertretenden Ehegatten persönlich aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz verlangen, wenn der vertretende Ehegatte bei den Vertragsvorhandlungen die Belange des Vertragspartners schuldhaft verletzt und aus dem Vertragsschluß eigenen Nutzen erstrebt hat®
Werden die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugrundegelegt, so ist hier der Beklagte sogar ganz überwiegend im eigenen Interesse tätig geworden*
Auch ist er der ihm obliegenden Offenbarungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen* Er wußte, als er sich im Juli I960 von dem Angestellten	des	Klägers	die Geräte aus-
händigen ließ, daß seine Ehefrau sehr hoch verschuldet war, und er mußte sich außerdem sagen, daß sie nicht in der Lago sein würde, die Ware zu bezahlen, jedenfalls nicht binnen 14 Tagen, wie er	bei	der Abholung des
 ersten Postens zugesagt hatte*
Darin, daß die Firma	die	Ware von dem Kläger
 ohne vorherige Zahlung erhielt, lag die Gewährung eines Kredits* Im Einzelfalle kann derjenige, der Kredit und damit das Vertrauen des anderen in Anspruch nimmt, verpflichtet sein, den anderen über die maßgebenden Umstände des Kreditbedürfnisses aufzuklären (vgl* das zuletzt erwähnte Urteil des erkennenden Senats)* Eine solche Verpflichtung ist hier angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen deshalb zu bejahen, weil der Beklagte große Mengen Ware ohne jede Anzahlung für das Geschäft seiner Ehefrau bezog, obwohl deren geschäftliche Lage im maßgeblichen Zeitpunkt bereits hoffnungslos war.

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denn damals schuldete die Firma IiiBiV der Firma
 aus Warenlieferungen Beträge, die sich am 30. Juli I960 auf 236 540 DM beliefen und die sie nicht abdecken konnte. Selbst wenn der Beklagte geglaubt haben sollte, die Schwierigkeiten ließen sich noch meistern, so mußte er bei der gegebenen Sachlage den Zeugen	der den Kläger vertrat, bevor der Beklagte
 sich erhebliche Mengen wertvoller Geräte aushändigen ließ, darauf hinwei3en, daß der Erfüllung oder jedenfalls der fristgemäßen Erfüllung des in Aussicht genommenen Kaufvertrages wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Firma BIHHB Hindernisse entgegenstanden (vgl. RGZ 120, 249* 252). Der Beklagte hat aber nicht nur einen solchen Hinweis unterlassen, er hat vielmehr bei der erston Abholung der Geräte im Juli I960 auf eine Frage des	noch ausdrücklich erklärt, daß innerhalb
 von 14 Tagen gezahlt werde. NPP hat angenommen und nach dem Vorhalten des Beklagten auch annehmen dürfen, daß diese Zahlungszusage auch für die weiteren bei ihm abgeholten Geräte gelte. Daß die Möglichkeit der Erfüllung dieser Zusage angesichts der starken Verschuldung der Firma BfliHH höchst zweifelhaft war, wußte der Beklagte oder mußte es sich jedenfalls sagen. Bei diesem Sachverhalt trifft den Beklagten der Vorwurf eines Verschuldens bei Vertragsschluß, das ihn persönlich zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet.
b) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die vorstehend wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Ebenso ist ihr Versuch vergeblich, aus ihnen andere Folgerungen zu ziehen.
 
aa) Ob der Beklagte, was die Revision in Abrede stellt, die ’'fast ausschließliche Leitung" des Geschäftsbetriebs der Ehefrau innehatte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung» Es kommt vielmehr darauf an, ob dei* Beklagte die Vcrtragsverhandlungen mit dem Kläger auch im eigenen Interesse führte und aus den Geschäften mit dem Kläger persönlichen Nutzen für sich erzielen wollte» Baß dies der Pall war, ergibt sich mit Sicherheit aus dem unstreitigen Sachverhalt» Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß er außer der Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung nach-ging» Das Geschäft war ersichtlich die Lebensgrundlage der Eheleute» Schon hieraus folgt das eigene Interesse des Beklagten an der Geschäftsverbindung mit dem Kläger, der Waren auf Kredit lieferte, und ergibt sich, daß der Beklagte auch persönlichen Nutzen für sich selbst erstrebte» Auf den von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt (Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugen, kommt es schon deshalb nicht an, weil lediglich unter Beweis gestellt war, die Ehefrau habe kaufmännisch den Betrieb geführt, während dem Beklagten nur die technische Durchführung der Geschäfte mit seinem Lastwagen obgelegen habe» Unstreitig hatte der Beklagte die Verhandlungen mit dem Kläger im wesentlichen alleine geführt, denn die Ehefrau des Beklagten war nur bei einer Besprechung zugegen gewesen» Er kann mithin keine ganz untergeordnete Stellung im Geschäft gehabt haben« Im übrigen, ist das unter Beweis gestellte Vorbringen schon deshalb nicht erheblich, weil der Beklagte auch dann, wenn er im Geschäft seiner Ehefrau nur in der Weise tätig gewesen sein sollte, wie unter Beweis gestellt war, aus Verschulden bei Vertragsschluß
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haften würde; denn der Beweisantrag ist nicht geeignet, den von dem Berufungsgericht aus unstreitigen Tatsachen gezogenen Schluß zu widerlegen, daß der Beklagte, obgleich er als Vertreter seiner Ehefrau auftrat, die Verhandlungen mit dem Kläger oder dessen Vertreter maßgeblich im eigenen Interesse geführt hatte und er aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebte.
bb) Zuzugeben ist der Revision, daß die Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Angestellten NflP des Klägers, der Beklagte habe auf eine zur Verfügung stehende Sicherheit (Grundstück in	hingewiesen,	sich	auf
 eine Rücksprache zwischen den Parteien im Februar I960 bezog, bei der Nfl) zugegen war, und daß der Beklagte eine entsprechende Äußerung nicht bei der Abholung der Geräte im Juli I960 getan hatte. Offenbar ist dem Berufungsgericht insoweit ein Irrtum unterlaufen. Für die sachliche Entscheidung ist er indes belanglos. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte auf in Wahrheit nicht bestehende Sicherheiten hingewiesen hatte, sondern der Beklagte haftet deshalb aus Verschulden bei Vertragsschluß, v/eil er.es mindestens fahrlässig unterlassen hat, den Zeugen NflP darauf hinzuweisen, daß die wirtschaftliche Lage der Firma RflHHP zu erheblichen Zwreifeln in der Richtung Anlaß gab, ob cs ihr möglich sein würde, den Verpflichtungen aus den Kreditkäufen gegenüber dem Kläger innerhalb der von dem Beklagten selbst angegebenen Frist von 14 Tagen nachzukommen.
cc) Das Landgericht hat die von der Ehefrau des Beklagten als Zeugin bestätigte Behauptung des Beklagten nicht als widerlegt angesehen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß alle Waren erst 14 Tage nach
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Eingang des Verkaufserlöses aus	bezahlt	zu
 werden brauchten» Das Berufungsgericht, das die Zeugin aus verschiedenen von ihm angeführten Gründen für unglaubwürdig hält, unterstellt indes nach eingehender Würdigung der Aussage ebenfalls, daß zwischen den Parteien zunächst vereinbart gewesen sei, der Kaufpreis der Geräte sei erst nach Eingang der Zahlungen von den holländischen Kunden fällig gewesen. Es meint aber, daß dennoch inzwischen die Forderung des Klägers längst hätte bezahlt sein müssen. Die Geräte seien nämlich unstreitig von dem Beklagten und dessen Ehefrau veräußert worden, ihr Verbleib und das Schicksal des dafür gezahlten Erlöses seien unbekannt, die Angaben des Beklagten hierzu hätten sich als unwahr herausgestellt. Damit sei der Eintritt der Fälligkeit selbst für den Pall anzunehmen, daß die von dem Beklagten behauptete, von dem Kläger bestrittene Vereinbarung getroffen worden sein sollte.
Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Ausführungen des Berufungsgerichts weder § 398 noch § 286 ZPO. Das Landgericht hat zu der Präge der Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten überhaupt nicht Stellung genommen. Das Berufungsgericht spricht der Zeugin zwar die Glaubwürdigkeit ab, es unterstellt aber, daß ihre Bekundungen zutreffend sind. Der Beklagte ist also dadurch, daß das Berufungsgericht die Zeugin für unglaubhaft hält, nicht beschwert. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen
 für erwiesen angesehen, daß der Beklagte, als er im Juli I960 das erste Mal bei dem Zeugen, der den verreisten Kläger vertrat, Geräte abholte, diesem auf dessen entsprechende Frage ausdrücklich zusagte, die Geräte würden
 innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Diese Feststellung ist jedoch von der Revision nicht angegriffen worden, sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, denn es ist durchaus möglich, daß der Beklagte, um die Geräte von Nfli ausgehändigt zu erhalten, ihm diese Zahlungszusage gab, obgleich ursprünglich mit dem Kläger eine abweichende Vereinbarung getroifon worden war. Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, diese ZahlungsZusage habe sich stillschweigend auch auf die weiteren Auslieferungen von Geräten durch	bezogen.
Das Berufungsgericht war an die V/ürdigung des Landgerichts nicht gebunden. Es hatte vielmehr den ihm unterbreiteten Sachverhalt selbständig zu prüfen und war nicht gehindert, zu der von ihm für richtig gehaltenen, durchaus naheliegenden Folgerung zu gelangen.
Ein Schaden des Klägers wäre allerdings dann nicht eingetreten, wenn die Forderung für die gelieferten Geräte überhaupt noch nicht fällig geworden wäre. Die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die inzwischen oingetretenc Fälligkeit der Forderung auch für don Fall bejaht, daß die von der Ehefrau des Beklagten als Zeugin bekundete Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen sein sollte, lassen sich indes aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen.
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen dem Kläger und der durch den Beklagten vertretenen Firma RflflHIB kein Sukzessivlieferungsvertrag abgeschlossen worden. Vielmehr handelte es sich jeweils um besondere Kaufverträge über die von dem Beklagten abge-
-I «~F - ±2 -
holten Geräteo Es kommt daher nur darauf an, ob dem Beklagten bei dem Kauf derjenigen Geräte für die Firma
 die er im Juli I960 von dem Zeugen	aus-
gehändigt erhielt, ein Verschulden bei VertragsSchluß zur last fällt. Sin solches Verschulden, für das der Beklagte selbst einzustehen hat, ergibt sich, v/ie bereits ausgeführt ist, aus der Unterlassung der gebotenen Aufklärung Uber die ungünstige v/irtsohaftliche Lage der Firma	durch den Beklagten in Verbindung mit
 der von ihm dem Zeugen	gegebenen	Zusage,	.die	ent-
nommenen Geräte binnen 14 Tagen zu bezahlen, obgleich er nach seiner eigenen Darstellung mindestens starke Zweifel haben mußte, ob die Firma	dem	Zahlungs-
versprechen würde nachkommen können.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Firma B|HB, wie dem Beklagten bekannt war, damals bei der Firma	sehr
 hoch verschuldet war, und Gewicht darauf legt, daß der Beklagte über den Verbleib der von ihm bei dem Zeugen Nflp abgeholten Geräte und vor allem den von den Abnehmern gezahlten Erlös keine ausreichende Aufklärung zu geben willens war, so verwertet es in zulässiger Weise Bewoisanzeichen, die einen Schluß darauf zulassen, daß der Beklagte selbst Zweifel hatte, ob eine Abwicklung der Kaufverträge in der Weise, wie sie der Zeuge für den Beklagten erkennbar angesichts dessen Verhaltens erwartete und erwarten durfte, möglich war. Gerade aus diesem Grunde ist aber dem Beklagten der Vorwurf eines Verschuldens bei Vertragsschluß zu machen.
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ee) Das Landgericht hat in Zweifel gezogen, ob der Zeuge	durch die Zusage des Beklagten, die Geräte
 würden binnen 14 Tagen bezahlt, zu der Aushändigung der Geräte an den Beklagten veranlaßt wurde» Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus, daß der Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises hafte, in diesem Zusammenhänge keinen Anlaß zur Erörterung der Präge des ursächlichen Zusammenhangso Sie stellt sich in Wahrheit dahin, ob der Zeuge	dem	Beklagten	die Geräte ausgeliefert
 hätte, wenn der Beklagte, v/ozu er verpflichtet war, auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Firma hingewiesen und zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß Zweifel beständen, ob die von dem Beklagten gegebene Zahlungszusage eingehalten werden könnte- Daß diese Frage von dem Berufungsgericht verneint worden wäre, wenn es erkannt hätte, daß es auf sie ankommt, ergibt sich mit Sicherheit aus seinen Ausführungen zur Haf tung des Beklagten aus unerlaubter Handlung, in denen das Berufungsgericht darlegt, daß der Kläger - dasselbe muß naturgemäß auch für den Zeugen	gelten	-	nicht	gewillt gewesen wäre, der-
art erhebliche Vermögenswerte ohne jede Sicherheit aus der Hand zu geben, wenn er Uber die hohe Verschuldung der Firma BfllB bei der Firma RopIHHIHHH unterrichtet gewesen wäre- Aus dom Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich daher entnehmen, daß das beanstandete Verhalten des Beklagten für die Aushändigung der Geräte an ihn ursächlich war. Die Revision hat in dieser Richtung auch keine Angri.'ße erhoben.
3« Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kann der Kläger, wie bereits eingangs dargelegt ist, nicht den Kaufpreis, sondern lediglich Schadensersatz, und zwar nur Ersatz des sogenannten Ver-
u*
-15-
trauensschadens verlangen, d.h. des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Redlichkeit des Beklagten vertraute. Dieser Schaden besteht hier in erster Linie darin, daß der Kläger die dem Beklagten ausgehändigten Geräte verloren hat. Br entspricht daher dem Wert der Geräte. Nach dem Vorbringen dei* Parteien kann davon ausgegangen werden, daß der Wert der Geräte dem Kaufpreis gleichzusetzen ist, denn die Firma EflP erhielt die Geräte zu dem Großhandelspreis und veräußerte sie auch zu diesem Preis weiter, wobei ihr Gewinn nach dem Vortrag des Beklagten nur aus der Bxportrückvergütung von 6,8 # bestand. Jedenfalls ist bisher, obwohl der Kläger bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen hatte, daß der von ihm verlangte, dem Kaufpreis entsprechende Betrag als Schadensersatz verlangt werde, und das Landgericht gerade den Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß in den Vordergrund seiner Erörterungen stellte, vom Beklagten nicht geltend gemacht worden, daß der Wert der Geräte geringer sei als der in Rechnung gestellte Kaufpreis. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der von dem Beklagten zu ersetzende Wert der Geräte dem in Rechnung gestellten Kaufpreis gleichkommt. Auch die Revision hat insov/eit keine Rüge erhoben. Bei dem weiteren von dem Kläger geltend gemachten Schaden, nämlich Protestkosten für von der Firma	angenommene Wechsel und Kosten der
 Rechtsverfolgung gegen die Firma	handelt es
 sich ersichtlich um einen Vertrauensschaden, für den der Beklagte haftet.
Die Klage ist daher auch der Höhe nach aus Verschulden bei Vertragsschluß begründet. Auf das Vorbringen,, durch Annahme der Forderungsabtretungen seitens der

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Fli’ma
 habe sich der geschuldete Betrag um
32 700 DM vermindert, ist die Revision nicht zurückgekommen« Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Forderungsabtretungen, auf die der Kläger Zahlungen nicht erhalten konnte, von ihm nur erfUllungshalber und nicht an Er-füllungs Statt angenommen worden seien, läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die im Ergebnis erfolglose Revision muß deshalb mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr. Mezger
 Mormann
Braxmaier