Auf die Revision des Nebenintervenienten des Beklagten wird das Urteil des 6<> Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11o Februar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, auch daß laufende Zahlungen entsprechend den anfallenden Rechnungen durch die Zwischenfinanzierungsbank erfolgen© Ebenso müßte das Eigenkapital und die Abschlußgebühr von dem Zwischenfinanzierungsinstitut übernommen werden«, da ich nicht einen Kredit bei der Grundkreditbank eingehen möchte« Grundlage des AuftragsanSi e ist das Schreiben der Bausparkasse Kö^HHIB vom 7o11«l960« Irgendwelche Nebenvereinbarungen haben wir nicht getroffen und sollen diese auch in Zukunft nur schriftlich erfolgen MDie einzige Bausparkasse, die aufgrund besonderer Verträge die Bearbeitung der Vor- und Zwischenfinanzierung selbst unternimmt, dadurch den Kunden es erspart, alle Antragsunterlagen nochmals bei einer Bank einzureichen und über einen Kredit zu verhandeln, ist die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG XöflH, Diese Ersparnis erstreckt sich aber nicht nur auf die oft schwierigen Verhandlungen mit Zwischenfinanzierungsinstituten, sondern hat auch den wesentlichen Vorteil, daß die besonderen Gebühren für die Besichtigungskoeten und das bis 2 i> ausmachende Disagio in Fortfall kommt 0 Wenn wir also bei Ihrem Beleihungsvorgang P^p-Eil die Beschaffung der II o Hypothek über die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG vorgenommon haben, so ersparten wir nachweislich mindestens 1 # Disagio, das bei jeder der anderen bekannten Bausparkassen berechnet worden wäre« Wir bitten in diesem Zusammenhang auch ihre eigenen profunden Erfahrungen und Kenntnisse als Bauherr und vereidigter Sachverständiger heranzuziehen und bringen in Erinnerung, daß Sie bei der Auftragserteilung an uns selbst erwähnten: Ja« wenn ich die Vor- und Zwischenfinanzierung ohne besondere Kosten, wie ich sie sonst ZoBo bei Iie^HIV&abe, erhalte und somit praktisch für Ihre Bemühungen nur */2 CA aufzuwon-den habe, dann erteile ich Ihnen gern den Finanzierungsauftrag für mein Bauvorhaben Pj^-Eilo Auf die" ser Basis haben wir die BeleihungsZusagen in der Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG Kö für klagten: In der Zwischenzeit hatte der Beklagte bereits den Entschluß gefaßt, das Bauvorhaben nicht selbst durchzuführen P sondern es mit allen Rechten und Pflichten auf den Nebenintervenienten zu übertragen« Hierüber schlossen der Beklagte und der Nebenintervenient den Vertrag vom Ho September 1961o In § 6 dieses Vertrages trat der Beklagte insbesondere alle Rechte aus den Finanzie-rungsverträgen mit MHypothekengläubigern, Bausparkassen und sonstigen FinanzieI:ungsträgern,, an den Nebenintervenienten abo Der Nebenintervenient übernahm in § 7 als Gegenleistung für alle Leistungen des Beklagten eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 257 250 Ule Am selben Tage vereinbarten der Beklagte und der Nebenintervenient , alles zu unternehmen* daß der Kläger den in Höhe von 37 500 DM geforderten, aber bereits auf 30 000 DM ermäßigten Betrag (“aus dem Rechtsanspruch aus dem Aktenvermerk vom H» Dezember I960’*) fallen lasse oder ermäßigeo In der Vereinbarung heißt es weiter wörtlich: Io Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in erster Linie damit, die vom Beklagten gewünschte Maic-lertätigkeit des Klägers habe vor allem auf die Vermittlung eines Bausparvertrages über die angegebene Summe und auf die verbindliche Zusage der Bausparkasse für die Hergabe der zweiten Hypothek gerichtet sein sollen«, Biesen Auftrag habe der Kläger erfüllt« so daß er schon deshalb die streitige Provision verlangen könne«, die Mittel für die Auffüllung des Sparguthabens eines Bausparvertrages selbst aufzubringen und die Hin-destsparzeit bis zur Zuteilung der Bausparsumme abzuwarten psondern daß es ihm darauf ankamP den erstrebten Kredit der Bausparkasse durch Vor- und Zwischenfi-nanzierung ohne vorherige Sparleistung und ohne Zeitverlust zur alsbaldigen Verwendung für die Durchführung seines Bauvorhabens bereitgestellt zu erhalten,, Infolgedessen konnte dem Beklagten auch nicht damit gedient sein9 nur den Abschluß eines Bausparvertrages und die Zusage der Bausparkasse vermittelt zu erhalten und nach Jahr und Tag bei Zuteilung der Bausparsumme von der Bausparkasse ein Darlehen gegen hypothekarische Sicherung zu bekommen» Z^m Abschluß eines solchen normalen Bausparvertrages hätte es auch nicht der provinions-pflichtigen Einschaltung eines Maklers bedurft* Das vom Beklagten erstrebte Ziel einer alsbaldigen Sicherung der Finanzierung seines Bauvorhabens konnte vielmehr nur erreicht werden«, wenn neben dem Abschluß eines Bausparvertrages auch die Vorfianzierung des AnSparbetrages und die Zwischenfianzierung des eigentlichen Bauspardarlehens sichergestellt wurden* Wenn der Beklagte zunächst auch geglaubt haben mag? so sind doch die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls dann später nach dem Scheitern dieses Planes übereingekoiamen«, daß der Kläger auch die Vor- und Zwischenfianzierung über die Bausparkae-se besorgen sollte«> Bas Schreiben des Beklagten an den Kläger vom Mo August *'961 ergibt auch unzweideutig, daß gerade hierfür die Provision versprochen wurde r.Entgegen der Aufassung der Revision war zwar der Maklerlohn nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung des Kredits der Bausparkasse verdient., 2o Run stellt allerdings das Berufungsgericht fest« daß der Kläger dem Beklagten eine bindende Zusage der Bausparkasse für die benötigte Vor- und Zwischenfianzierung ebenfalls beschafft habe* Bas stellt auch die Revision nicht in Abrede0 Der Nebenintervenient hält aber diese Tätigkeit des Klägers deshalb nicht für vertragsgemäß und ausreichend* weil der Beklagte nach seiner Behauptung für die vom Kläger besorgte Vor- und Zwischenfinanzierung eine Bearbeitungsgebühr in Form eines Bisagios hätte bezahlen müssen? daß die hinter der Bausparkasse stehenden Banken., die die Vor- und Zwischenfinanzierung durchführen sollten^ dem Beklagten hierfür eine besondere Bearboi-tungsgebühr in Form eines Disagios berechnet hätten« Die Revision rügt mit Recht? daß dieser Beweis hätte erhoben werden müsaeno Des Berufungsgericht verweist hierzu zwar auf die vom Kläger vorgelegten Zwischenkreditbedingungen der BausparkasseP wonach diese für die Gewährung«, Vermittlung und Befürwortung eines Zwischenkredits keine Bearbeitungsgebühr erhebt«. Aus den vorgelegten Bedingungen ergibt sich aber weder mit hinreichender Sicherheitp daß das auch für die Vorfinanzierung des Ansparbetrages gilt«, noch«, daß auch die vor- und zwischenfianzierenden Banken selbst den Beklagten nicht mit einer besonderen Gebühr oder einem Disagio für sie belastet hätten«.
BUNDESGERICHTSHOF 04 2727 IM NAMEN DES VOLKES VIIIJ^R „1Q0/64 URTEIL Verkündet am *9* Oktober **966 Klett JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willy in KfB-'EhMHBp Ho straße 9 Revisionsklägers und Nebenintervenienten des Beklagten« des Architekten und Baumeisters Gerhard B( in OchfllBstraße - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Br, Br« - und gegen den Bipl in Bf Kaufmann Br, ■ , Kuf Friedrich Kläger und Revisionsbeklagten. “ Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br o 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaars £rtl? Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenintervenienten des Beklagten wird das Urteil des 6<> Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11o Februar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte kaufte im Sommer I960 von der Grundstücksund Wohnungsbau-AG in K(im folgenden: Baugelände in der Große von 40 000 qnu Er beabsichtigte«, auf diesem Gelände Wohn blocks und Einfamilienreihenhäuser zu errichten«, In seinem Aufträge legte der Kläger der Bausparkasse "Deutsche Baugemeinschaft AG Kögmi^/TflH^ zur Er- langung eines Bauspardarlehens Berechnungsunterlagen des Bauvorhabens vor« Die DBG erklärte durch Schreiben vom 7<> November I960 dem Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen ihre Bereitschaft zur Hergabe einer II r Hypothek in Höhe von 2 600 000 3)M hinter einer Io Hypothek von 5 800 000 DM© Am Schluß des Schreibens heißt es wörtlich: •' Um ein Bauspardarlehen in Höhe von DM 2 600 000 im Rahmen der Bausparbedingungen bereitstcllen zu können«, wäre der Abschluß eines Globalvertrages in Höhe von 4 334 000 DM erforderlich o©© FUr eine endgültige BeleihungsZusage wären uns die Beleihungsunterlagen nach dem von uns herausgegebenen Verzeichnis (Anlage) vorzulegenc” Am 17o November i960 bestätigte der Beklagte dem Kläger eine mit diesem getroffene Vereinbarungo Da3 Schreiben hat in dem hier interessierenden Teil folgenden Y/ortlaut: "oco\7ir vereinbarten;, daß Sie für Ihre Tätigkeit der Beschaffung der II o Hypothek 1 1/2 $ der Valuten (also nicht der Bausparverträge) erhalteno Die se Versicherung gehe ich bereits jetzt mit Ihnen eing ohne bisher den Ausgang in der Angelegenheit zu überseheno»« Obwohl ich mit der 7/est-deutschen Kreditbank bereits eine schriftliche Bindung beim Verkaufsabschluß des Grundstückes vereinbart habe* bin ich bereit3 die Zwischen -finanzierung Uber die Bausparkasse Kö^HlliHB laufen zu lassen« Hierfür entstehen mir jedoch keine weiteren Gebühren« Sie erklärten^ daß die Zwischenfinanzierung der Bausparkasse ohne Bearboi-tungsgebühren erfolgen würde? auch daß laufende Zahlungen entsprechend den anfallenden Rechnungen durch die Zwischenfinanzierungsbank erfolgen© Ebenso müßte das Eigenkapital und die Abschlußgebühr von dem Zwischenfinanzierungsinstitut übernommen werden«, da ich nicht einen Kredit bei der Grundkreditbank eingehen möchte« Grundlage des AuftragsanSi e ist das Schreiben der Bausparkasse Kö^HHIB vom 7o11«l960« Irgendwelche Nebenvereinbarungen haben wir nicht getroffen und sollen diese auch in Zukunft nur schriftlich erfolgen Die Zahlung der Provision erfolgt; 1/2 der Provision hei Baubeginn bzw* Fließen der Valuta? 1/4 nach Rohbauabnahme und 1/4 nach Gebrauchsabnahme 0 “ Am 14o Dezember I960 Unterzeichneten beide Parteien einen Aktenvermerk? daß es bezüglich der Beschaffung der II © Hypothek bei der Bestätigung vom 17 o November I960 verbleiben? und daß die Provision an verschiedenen aufeinanderfolgenden Terminen fällig sein solle Die DBG gab ihrerseits dem Beklagten am 30o Januar 1961 eine verbindliche Zusage zur Hergabe einer IIo Hypothek in Höhe von 2 160 000 DM mit dem Hinzufügen? daß das Hypothekendarlehen im Bedarfsfälle auf 2 600 000 DM erhöht werden könne0 Am 6o Juni 1961 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und Vertretern der DBG statto In der hierüber gefertigten Niederschrift wird folgendes ausgeführt: "Nachdem die Zwischenfinanzierung durch den Bauherrn im gesamten geklärt worden ist? war der Zweck der heutigen Besprechung die endgültige Festlegung diverser Punkte, soweit sie das Vertragsverhältnis zwischen der Bausparkasse und dem Bauherrn betreffen oo* Es wurde weiterhin besprochen? ob die Bausparkasse bereit ist? die An sparsumme für den Bauherrn (hier handschriftlich eingefügts durch Banken) vorzufinanzieren und auch den Dariebensteil der Bausparsumme bis zur Zuteilung als Zwischenkredit dem Bauherrn bereitzustellen o Gleichzeitig? nachdem die Bereitstellung von Vorstand bestätigt wurde? wurde darum gebeten? der Hypothekenbank von diesem Tatbestand Kenntnis zu geben o«0 Nach den oben Gesagten steht nunmehr fest* daß die Bausparkasse eine Bausparhypothek in Höhe von EM 2 500 000 gibt, die sich unter Umständen, wie bereits ausgeführt* wenn die Vorbelastung aus der I b) Hypothek sich infolge Bürgschaftsausfall begrenzt ermäßigen sollte, um den Betrag erhöhto Die Valutierung der Darlehensmittel erfolgt mit 50 # bei Vorlage des Rohbauabnahmescheines bz\Yo des als Ersatz dienenden Gutachtens des Sachverständigeno Zu diesem Zeitpunkt muß das Eigenkapital, welches, wie ausge-führt« aus dem Verkauf usw<, beschafft wird« nachgewiesen sein ooon Am Ho August *96? schrieb der Kläger an den Ee- MDie einzige Bausparkasse, die aufgrund besonderer Verträge die Bearbeitung der Vor- und Zwischenfinanzierung selbst unternimmt, dadurch den Kunden es erspart, alle Antragsunterlagen nochmals bei einer Bank einzureichen und über einen Kredit zu verhandeln, ist die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG XöflH, Diese Ersparnis erstreckt sich aber nicht nur auf die oft schwierigen Verhandlungen mit Zwischenfinanzierungsinstituten, sondern hat auch den wesentlichen Vorteil, daß die besonderen Gebühren für die Besichtigungskoeten und das bis 2 i> ausmachende Disagio in Fortfall kommt 0 Wenn wir also bei Ihrem Beleihungsvorgang P^p-Eil die Beschaffung der II o Hypothek über die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG vorgenommon haben, so ersparten wir nachweislich mindestens 1 # Disagio, das bei jeder der anderen bekannten Bausparkassen berechnet worden wäre« Wir bitten in diesem Zusammenhang auch ihre eigenen profunden Erfahrungen und Kenntnisse als Bauherr und vereidigter Sachverständiger heranzuziehen und bringen in Erinnerung, daß Sie bei der Auftragserteilung an uns selbst erwähnten: Ja« wenn ich die Vor- und Zwischenfinanzierung ohne besondere Kosten, wie ich sie sonst ZoBo bei Iie^HIV&abe, erhalte und somit praktisch für Ihre Bemühungen nur */2 CA aufzuwon-den habe, dann erteile ich Ihnen gern den Finanzierungsauftrag für mein Bauvorhaben Pj^-Eilo Auf die" ser Basis haben wir die BeleihungsZusagen in der Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft AG Kö für klagten: das Bauvorhaben P^p-Eil hereingeholt und Ihren Auftrag bestens erfüllt,” In der Zwischenzeit hatte der Beklagte bereits den Entschluß gefaßt, das Bauvorhaben nicht selbst durchzuführen P sondern es mit allen Rechten und Pflichten auf den Nebenintervenienten zu übertragen« Hierüber schlossen der Beklagte und der Nebenintervenient den Vertrag vom Ho September 1961o In § 6 dieses Vertrages trat der Beklagte insbesondere alle Rechte aus den Finanzie-rungsverträgen mit MHypothekengläubigern, Bausparkassen und sonstigen FinanzieI:ungsträgern,, an den Nebenintervenienten abo Der Nebenintervenient übernahm in § 7 als Gegenleistung für alle Leistungen des Beklagten eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 257 250 Ule Am selben Tage vereinbarten der Beklagte und der Nebenintervenient , alles zu unternehmen* daß der Kläger den in Höhe von 37 500 DM geforderten, aber bereits auf 30 000 DM ermäßigten Betrag (“aus dem Rechtsanspruch aus dem Aktenvermerk vom H» Dezember I960’*) fallen lasse oder ermäßigeo In der Vereinbarung heißt es weiter wörtlich: 11 oooDie Parteien sind sich einig* daß die Forderung insbesondere aufgrund des Schreibens vom 14<>8*1961 der "Fr^HHHB Finanzierungs-AG" zu Unrecht besteht, da inzwischen die eine direk- te Zwischenfinanzierung des in Aussicht gestellten Darlehens ablohnt 0 Im Falle, daß die Rechts situation zu erkennen gibt, daß hieraus,jedoch noch eine echte Forderung gegen Herrn Dfl|^ (der Bekl* rtc) sich ergibt, wird Herr (der Neben!nterverient, den hier anfallenden Betrag noch zusätzlich zu den OoEa« Betrag übernehmeneM Der Kläger verlangte, nachdem der Nebenintervenieüt ein Bauspardarlehen - wenn auch ohne Zwischenkredit - von - 7 ~ der B5G in Anspruch genommen hatte,, die Provision, Mit der Begründung«, daß die DBG sich verbindlich bereit erklärt habe, dem Beklagten die Mittel für das Ansparkapital und die Zwischenfinanzierung (vorzeitige Auszahlung dos Bauspardarlehens) zu beschaffen« klag-te er einen Üellftetrag von 6 '00 EM nebst Zinsen ein« Nachdem streitig geworden war« ob der Kläger oder die Fr^HHÜB Finanzierungs-AG« deren Büro in PflBP der Kläger leitet, anspruchberechtigt seien«, ließ sich der Kläger die Klageforderung von der AG abtreten« Bas Landgericht erkannte nach Klageantrags Per Beklagte legte Berufung ein« Im zweiten Rechtozuge trat der Nebenintervenient zur Unterstützung des Beklagten dem Rechtsstreit bei« Bie Berufung blieb ohne Erfolge Ber Nebenintervenient legte Revision ein« Lr verfolgt den Klageabwedsungsantrag weiter<> Ber Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.) Entscheidungsgründe: Io Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in erster Linie damit, die vom Beklagten gewünschte Maic-lertätigkeit des Klägers habe vor allem auf die Vermittlung eines Bausparvertrages über die angegebene Summe und auf die verbindliche Zusage der Bausparkasse für die Hergabe der zweiten Hypothek gerichtet sein sollen«, Biesen Auftrag habe der Kläger erfüllt« so daß er schon deshalb die streitige Provision verlangen könne«, 8 Diese Begründung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an«. Sie ist insbesondere auch mit den Peststellungen des Berufungsgerichts unvereinbarr daß der Beklagte weder gewillt noch in der Lage war. die Mittel für die Auffüllung des Sparguthabens eines Bausparvertrages selbst aufzubringen und die Hin-destsparzeit bis zur Zuteilung der Bausparsumme abzuwarten psondern daß es ihm darauf ankamP den erstrebten Kredit der Bausparkasse durch Vor- und Zwischenfi-nanzierung ohne vorherige Sparleistung und ohne Zeitverlust zur alsbaldigen Verwendung für die Durchführung seines Bauvorhabens bereitgestellt zu erhalten,, Infolgedessen konnte dem Beklagten auch nicht damit gedient sein9 nur den Abschluß eines Bausparvertrages und die Zusage der Bausparkasse vermittelt zu erhalten und nach Jahr und Tag bei Zuteilung der Bausparsumme von der Bausparkasse ein Darlehen gegen hypothekarische Sicherung zu bekommen» Z^m Abschluß eines solchen normalen Bausparvertrages hätte es auch nicht der provinions-pflichtigen Einschaltung eines Maklers bedurft* Das vom Beklagten erstrebte Ziel einer alsbaldigen Sicherung der Finanzierung seines Bauvorhabens konnte vielmehr nur erreicht werden«, wenn neben dem Abschluß eines Bausparvertrages auch die Vorfianzierung des AnSparbetrages und die Zwischenfianzierung des eigentlichen Bauspardarlehens sichergestellt wurden* Wenn der Beklagte zunächst auch geglaubt haben mag? sich die erforderliche Vor- und ZvvischenfiljRwzierung durch die Westdeutsche Kreditbank selbst beschaffen zu können., so sind doch die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls dann später nach dem Scheitern dieses Planes übereingekoiamen«, daß der Kläger auch die Vor- und Zwischenfianzierung über die Bausparkae-se besorgen sollte«> Bas Schreiben des Beklagten an den Kläger vom Mo August *'961 ergibt auch unzweideutig, daß gerade hierfür die Provision versprochen wurde r. Entgegen der Aufassung der Revision war zwar der Maklerlohn nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung des Kredits der Bausparkasse verdient., Hierfür genügte vielmehr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eine bindende Zusage der Bausparkasse.. Aber diese konnte sich unter den dargelegten Umständen nicht auf das Versprechen einer Kreditgewährung bei Zuteilung der Bausparsumme beschränken, sondern mußte sich auch auf die Sicherstellung der Vor- und Zwischenfianzierung erstreckenc 2o Run stellt allerdings das Berufungsgericht fest« daß der Kläger dem Beklagten eine bindende Zusage der Bausparkasse für die benötigte Vor- und Zwischenfianzierung ebenfalls beschafft habe* Bas stellt auch die Revision nicht in Abrede0 Der Nebenintervenient hält aber diese Tätigkeit des Klägers deshalb nicht für vertragsgemäß und ausreichend* weil der Beklagte nach seiner Behauptung für die vom Kläger besorgte Vor- und Zwischenfinanzierung eine Bearbeitungsgebühr in Form eines Bisagios hätte bezahlen müssen? während nach den Abmachungen der Parteien solche Kosten dem Beklagten nicht entstehen sollten0 Der Nebenintervenient hatte auf Seite 9 seines Sehr!f-t.'satzes vom ^9* März 1963 Beweis dafür an-getreten? daß die hinter der Bausparkasse stehenden Banken., die die Vor- und Zwischenfinanzierung durchführen sollten^ dem Beklagten hierfür eine besondere Bearboi-tungsgebühr in Form eines Disagios berechnet hätten« Die Revision rügt mit Recht? daß dieser Beweis hätte erhoben werden müsaeno Des Berufungsgericht verweist hierzu zwar auf die vom Kläger vorgelegten Zwischenkreditbedingungen der BausparkasseP wonach diese für die Gewährung«, Vermittlung und Befürwortung eines Zwischenkredits keine Bearbeitungsgebühr erhebt«. Aus den vorgelegten Bedingungen ergibt sich aber weder mit hinreichender Sicherheitp daß das auch für die Vorfinanzierung des Ansparbetrages gilt«, noch«, daß auch die vor- und zwischenfianzierenden Banken selbst den Beklagten nicht mit einer besonderen Gebühr oder einem Disagio für sie belastet hätten«. Deshalb machen die vorgelegten Bedingungen eine Beweiserhebung hierüber nicht entbehrlich«, Die Sache war daher an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war? weil sie von der Endentscheidung abhängt * Dr«, Haidinger Dr«, Gelhaar Artl Dr«, Messner Mormann