2o Februar 1955 zu einer Verhandlung zwischen der Firma und den 6 Mitgliedern des Karabinerhakenverbandes mit dem Ergebnis, daß die Verträge vom 15° Juli 195*+ aufgelöst wurden« Die Mitglieder des Karabinerhakenverbandes außer der Beklagten und der Firma TflHHHB & M®|® verpflichteten sich gegen Rücknahme ihre-«- Ware zu Ersatzlieferungen« Die Beklagte und die Firma. Res weiteren gelangt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nach dem Sinn ihrer Abmachungen im Mokiervertrage das Risiko einer vorzeitigen Auflösung des Liefervertrages und eines vollen oder doch teilweisen Ausfalles ihrer Provision wenigstens für den Pall zu tragen, daß die Auftraggeber der Klägerin die Auflösung des Vertrages nicht zu vertreten haben. anderer Mitglieder des Karabinerhakenverbandos und nicht etwa diejenigen der Beklagten der Firma Veranlassung, die Auflösung des Liefervertrages durchzusetzen, ^ie Beklagte mußte sich, ohne daß ihr ein Vorwurf zu machen ist, in die Auflösung des Liefervertrages fügen, 'niese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. Eine analoge Anwendung des § 87a HGB, wonach der Handelsvertreter seine Provision auch bei Nichtausführung eines von ihm vermittelten Geschäfts erhält, wenn dem Geschäftsherrn die Durchführung des Geschäftes zuzu demuten ist oder er die Unmöglichkeit der Durchführung zu vortreten hat, kommt bei der Beurteilung eines Makleranspruchs nach der Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. Rechtlich einwandfrei sind auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die neuen Bestellungen, die die Firma GflUPvon Juli 1955 ab bei der Beklagten allein (ohne Beteiligung der übrigen Mitglieder dos Fachvorbondes der Karabinerhakenhcrstcllor) getätigt hat, seien nicht als rieht spricht von Kontinuität) des alten am 2. Februar -i.955 aufgelösten Liefervertrages anzusehen, Eas Berufungsgericht gelangt vielmehr rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, daß auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Kontinuität zwischen dem ursprünglichen Vertrag und der späteren Geschäftsverbindung der Firma OHBPund der Beklagten der in den ursprünglichen Verträgen vereinbarte bedingte Provisionsanspruch der Klägerin erhalten geblieben sei (vgl. Auch hier sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ähnlich dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall die Verschiedenheiten zwischen dem provisionsbelaste-ten aufgelösten Vertrag und den späteren Einzelverträgen der Beklagten mit der Firma O^Bi^o erheblich, daß nicht von der Erneuerung oder Fortsetzung des vorzeitig aufgelösten Vortrages gesprochen werden kann. Auch die übrigen Merkmale der nach dem Juli 1955 angeknüpften GeschäftsbeziehungCn der Beklagten zu der Firma lassendic vom Berufungsgericht angenommene Deutung zu, daß es sich bei den späteren Geschäften um im Kerne andere Verträge handelte, die nicht mehr von der Provisionspflicht erfaßt sein können. Insbesondere konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, daß die Firma OSBP im Rahmen der späteren Geschäftsverbindung mit der Beklagten nicht mehr eine früher mit dem nunmehr weggefallcnen Alleinvertriebsrecht verbundene Abnahmeverpflichtung eingegangen ist. weder die Beteiligung der übrigen Mitglieder des Karabiner-hakenvorbandes noch die Übertragung des Alleinverkaufsrechts an die Firma CHH) vorgesehen hatten» Denn dieser ursprüngli« che Maklervertrag ist durch den Vertrag vom 15« Juli 195*+ ersetzt worden» Aus ihm kann die Klägerin dahe-n entgegen der von ihr vertretenen Ansicht keine Rechte herleitenc IV* Die Revision rügt* das Berufungsgericht hätte bei seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis kommen müssen 3 daß der "Rahmenvertrag" am 2o Februar 1955 nach dem v/irkliehen Willen der Parteien nur zwischen der Firma Cp ^■^und den übrigen Mitgliedern des Verbandes , nicht aber gegenüber der Beklagten aufgehoben worden seio Sie führt ausg das Berufungsgericht hätte diesen Schluß aus dem unstreitigen Umstand ziehen müssen, daß in dem Vertrag vom 2o Februar 1955 der der Beklagten auferlegte Preisnachlaß von 15 % nur vorläufig habe gelten, seine endgültige Festsetzung aber erst bei dem im Vertrage vorgesehenen Besuch des Geschäftsführers der Beklagten in den USA nach vorheriger Besichtigung der Ware habe vorgenommen werden solleno Daraus müsse, so führt sie weiter aus, gefolgert werden, daß die geschäftlichen Beziehungen der Firma mit der Beklagten nicht hätten aufgehoben werden solleno Dieser Schluß ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend» Das Berufungsgericht war vielmehr nicht gehindert, auf Grund der Bekundung des Geschäftsführers Mittelmann zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Aufnahme nochmaliger Geschäftsbeziehungen auf die neuen im Vertrage vom 2» Februar 1955 nicht vorgesehenen Verhandlungen hin erfolgte» Ein Verfahrensverstoß des 'Berufungsgerichts ist, wenn es auf diesem Wege zu einer anderen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gelangt, nicht festzustellen, so daß die Rüge der Revision erfolglos bleibt» Es ließe sich in diesem Falle über den ursächlichen Zusammenhang der späteren Geschäfte mit der Vermittlertätigkeit der Klägerin nicht streiten« Uenn da der Vertrag vom 15« Juli 1954 auf die Vermittlortätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist, müßte es folgerichtigerv/eise ein an seine Stelle getretener Ersatzvertrag ebenfalls sein« Uaß aber eine Fortsetzung des aufgehobenen Vertrages in diesem Sinne nicht vorliegt, wurde unter III bereits ausgeführt• Alle in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen der Revision liegen daher neben der Sache, ^as gilt insbesondere für die beiden zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 3« Februar 1955 - II ZR 335/53 3B 1955» 490 und Urt. vom 14c Dezember 1959 - II ZR 241/58 I»M BGB § 652 Nr. 7), die beide nur die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der Vermittlortätigkeit mit dem für die Vermittlung vorgesehenen Geschäft betreffen. RG WarnRspr 1937 Nr. 74), von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht, ^aß eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten ist, weil der vermittelte Vortrag vorzeitig aufgelöst wurde und die Klä-gcerin dadurch nicht in den Genuß der gesamten für sie vorgesehenen Provision gelangte, ergibt sich ebenfalls aus der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung. Es wurde oben ausgeführt, daß gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe von vornherein das Risiko einer vorzeitigen Auflösung dos Rahmenvertrages zu demindest für den Pall zu tragen gehabt, daß die Beklagte kein Verschulden an dieser Auflösung treffe^sachliche Bedenken nicht bestehen. "Hann konnte aber die Klägerin bei einer von der Beklagten nicht zu vertretenden Auflösung des Rahmenvertrages nicht damit rechnen, daß sie für Wachgeschäfte der Beklagten mit der Firma C( Provision erhalten werde.
2198 070 Verkündet am 22 o Januar 196*+ WiAst 3 JustizoberSekretär eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a m In en des Volkes dem Rechtsstreit der Firma International Corpo, vertreten durch ihren Präsidenten Hugo No SflBfe in Nj fll09 VBAvenue Klägerin und Revisionsklaß01’1 - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die Firma H^HiHl Karabiners-Haken Gesell schaft^n^; beschränkter Haftung in WBHHHP'Rhe inland? straße Avertr e t en durch i hr en Ges chä ftsführ er Hans ViHH, S^MPstraße^B? Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dro Mezger und D=in> Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2*+o Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zu« riickgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte3 eine Spezialfabrik für Karabinerhaken, erteilte der Klägerin den Auftrag, Geschäftsbeziehungon zu der Firma (USA) zu vermitteln«. Sie fügte ihrem Auftragsschreiben vom ho Dezember 1953 (116 GA) eine für die Firma CflHB bestimmte Offerte bei, die so gehalten war3 daß 6 $ des Kaufpreises als Provision an die Klägerin entfieleno Die Klägerin leitete die gewünschten Verhandlungen ein, die sich dann bis Juni 195*+ hinzogeno Die Firma erklärte sich bereit, von der Beklagten monat lieh Waren im Werte von mindestens 5 ooo Dollar abzunehmen falls ihr ein Alleinverkaufsrecht für die Vereinigten Staa ten von Nordamerika (USA) eingeräumt werde» Die Beklagte war mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, bat aber die Klägerin einen Liefervertrag mit der Gesamtheit der in einem Fachverband zusammengeschlossenen Hersteller von Karabinerhaken in der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln, weil nur durch einen solchen Vertrag ein wirk sames Ausschließlichkeitsrecht der Firma begründet werden könne0 Es kam dann am 15« Juli 195*+ durch Vermittlung der Klägerin zu dem Abschluß eines Liefervertrages mit dem Karabinerhakenverband und seinen Mitgliedern«, wobei der Firma das Alleinverkaufsrecht für die USA übertragen wurde«, Die Firma verpflichtete sich gegen- über dem Karabinerhakenverband und seinen Mitgliedern, zu denen auch die Beklagte gehörte, vom 1» Oktober 195*+ bis 31o Dezember 1955 insgesamt für 2oo ooo Dollar Karabinerhaken abzunehmen, und zwar bereits im Oktober 195*+ Ware für mindestens lo ooo Dollar» Die Bestimmung der einzelnen Teilabnahmen sollte der Firma überlassen blei - ben» Es bestand jedoch Einigkeit darüber, daß in jedem Monat Aufträge, und zwar gegenüber dem Verband, zu erteilen seien, der sie auf die einzelnen Mitglieder nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen hatte, Ara selben. Tage (15» Juli 195^) trafen die Parteien des Liefervertrages mit der Klägerin eine Provisionsabredes Danach sollte die Klägerin "auf alle OrdersM eine jeweils am Monatsende fällige Provision von 6 % erhalten, von der die Mitglieder des Karabinerhakenverbandes b % und die Firma 2 % zu tragen hatten« Die Gültigkeitsdauer des Provisionsvertrages war an diejenige des Liefervertrages gebunden« Auf Grund dieser Verträge erhielt die Klägerin in der Folgezeit von den Mitgliedern des Kara-binerhakenverbandes insgesamt eine Provision von 3 682 DM« Die Lieferungen der Verbandsmitglieder fanden nicht die Billigung der Firma Deshalb kam es am 2o Februar 1955 zu einer Verhandlung zwischen der Firma und den 6 Mitgliedern des Karabinerhakenverbandes mit dem Ergebnis, daß die Verträge vom 15° Juli 195*+ aufgelöst wurden« Die Mitglieder des Karabinerhakenverbandes außer der Beklagten und der Firma TflHHHB & M®|® verpflichteten sich gegen Rücknahme ihre-«- Ware zu Ersatzlieferungen« Die Beklagte und die Firma. TflHHP & Mdp, denen bescheinigt wurde, daß ihre Ware außer einer mögii“ cherweise auf dem Versandwege eingetretenen Bostbildung kaum zu beanstanden sei, erklärten sich mit einem Preisnachlaß von 15 % einverstanden« Der Beklagten wurde außer dem Vorbehalten, daß ihr Geschäftsführer Mittelmann die Ware anläßlich seines für Juni 1955 in Aussicht genommen nen Besuches in den USA besichtigen und eine genaue Ver= einbarung wegen ihres Minderwertes mit der Firma treffen könne« Von dieser Vereinbarung erhielt die Klägerin erst später Kenntnis« Der Geschäftsführer der Beklagten erzielte während seines Besuches in den USA in der Tat eine Einigung mit der Firma CflHP über eine anderweite Festsetzung der Kaufpreisminderung« Die Firma ... If ... erteilte ihm außerdem einen Lieferauftrags der im Dezember 1955 ausgeführt wurde» Es folgten bis Juli i960 'weitere Bestellungens die die Beklagte alle ausführte» Bei keinem dieser Geschäfte wurde die Klägerin als Vermittlerin eingeschaltete Insgesamt hat die Beklagte an die Firma C(m^ die Lieferungen bis zur Vertragsauflösung (Preis: 22 **75 US-Dollar) und eine Lieferung der Firma Armin HflHÜ jun» (1 91235o US-Dollar) eingeschlossen, Lieferungen zu dem Preise von zusammen lo2 697j^7 US-Dollar ausgeführ’t » Die Klägerin verlangte von der Beklagten unter Berufung auf die Verträge vom 15® Juli 195^ *+ $ Provision von 2oo 000 US-Dollar abzüglich der erhaltenen 3 682 EM, in DM umgerechnet einen Betrag von 29 838 DM, den die Beklagte mit dem Hinweis auf die Auflösung des Liefervertrages vom 15® Juli 195*+ verweigerte» Die Klägerin klagte den Betrag nebst Zinsen ein» Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter» En tsche idung sgrund I. Der Provisionsanspruch der Klägerin hängt von der Auslegung des Maklervertrages vom l5oJuli 195^ ab» Dieser Maklervertrag ist seinerseits aber, wovon das Berufungs«** gericht zutreffend ausgeht, zeitlich und inhaltlich mit dem von der Klägerin vermittelten Sukzessivlieferungsver~ trag vom selben Tage verknüpft» Das Berufungsgericht legt die Verträge dahin aus, daß die Provisionsansprüche de^ Klägerin nicht schon mit dem Zustandekommen dos Sukzessiv-licferungsvertrages, also am 15» Juli 195*+ in voller Höhe entstanden sind, sondern daß sie in Teilbeträgen nach dem in den beiden Verträgen zu dem Ausdruck gekommenen Willen der 5 Partoien erst mit den Einzelbestellungen der Pinna C entstehen sollten. Pur diese Auffassung stützt sich das Be- rufungsgericht auf den Wortlaut des an die Klägerin gerichteten und unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens des Karabinerhakenverbandes vom 15. Juli 19549 in dem es u.a. heißt, die Klägerin solle ”auf alle Orders” eine Provision von 6 # erhalten und diese Provisionsabmachung solle für die Rauer des von der Klägerin vermittelten Liefervertrages Gültigkeit haben. Es schließt sich ferner für seine Auffassung den wirtschaftlichen Erwägungen des Landgerichts an, die Parteien hätten die Provisionen als echte Unkosten der Lieferfirnoi angesehen, die nach dem erkennbaren Willen der Parteien des Maklervertrages aus den Zahlungen der Pirma CQH0 hätten gedeckt werden sollen. Riese von der Revision nicht angegriffene Auslegung ist rechtlich möglich (vgl. RGZ 95» 134, 136; BGHZ 2, 281) und daher für das Revioionsgericht bindend. Res weiteren gelangt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nach dem Sinn ihrer Abmachungen im Mokiervertrage das Risiko einer vorzeitigen Auflösung des Liefervertrages und eines vollen oder doch teilweisen Ausfalles ihrer Provision wenigstens für den Pall zu tragen, daß die Auftraggeber der Klägerin die Auflösung des Vertrages nicht zu vertreten haben. Auch diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird ebenfalls von der Revision nicht bemängelt. Ra hier nur die Verpflichtung der Beklagten im Streit ist, kommt es dabei, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nur auf das Verhalten der Beklagten und nicht auch auf dasjenige der anderen Mitglieder des Karabinerhakenverbandes an. Rach den rechtlich einwandfreien Eeststcl-lungen des Berufungsgerichts gaben nur die Lieferungen anderer Mitglieder des Karabinerhakenverbandos und nicht etwa diejenigen der Beklagten der Firma Veranlassung, die Auflösung des Liefervertrages durchzusetzen, ^ie Beklagte mußte sich, ohne daß ihr ein Vorwurf zu machen ist, in die Auflösung des Liefervertrages fügen, 'niese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. Damit entfallen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimrat, grundsätzlich alle Provisionsonsprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht schon durch Zahlung beglichen waren. Auch die weiteren, von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich bei dieser Sachlage nicht auf § 162 Abs, 2 BGB (treuwidrige Vereitelung der Bedingung) berufen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Eine analoge Anwendung des § 87a HGB, wonach der Handelsvertreter seine Provision auch bei Nichtausführung eines von ihm vermittelten Geschäfts erhält, wenn dem Geschäftsherrn die Durchführung des Geschäftes zuzu demuten ist oder er die Unmöglichkeit der Durchführung zu vortreten hat, kommt bei der Beurteilung eines Makleranspruchs nach der Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 95, 134, 136; BGHZ 2, 281), von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, nicht in Betracht. Auf die vom Berufungsgericht angeführten, auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen, daß die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 HGB nicht gegeben seien, kommt es daher nicht an. Die Revision hat auch in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen erhoben» III. Rechtlich einwandfrei sind auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die neuen Bestellungen, die die Firma GflUPvon Juli 1955 ab bei der Beklagten allein (ohne Beteiligung der übrigen Mitglieder dos Fachvorbondes der Karabinerhakenhcrstcllor) getätigt hat, seien nicht als rieht spricht von Kontinuität) des alten am 2. Februar -i.955 aufgelösten Liefervertrages anzusehen, Eas Berufungsgericht gelangt vielmehr rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, daß auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Kontinuität zwischen dem ursprünglichen Vertrag und der späteren Geschäftsverbindung der Firma OHBPund der Beklagten der in den ursprünglichen Verträgen vereinbarte bedingte Provisionsanspruch der Klägerin erhalten geblieben sei (vgl. HG LZ 1952, 1304; das Reichsgericht hat diese Frage im Rahmen des Abschlusses zweier aufeinander folgender Versicherungsverträge geprüft, von denen aber nur der erste von dem Makler vermittelt war; es ist jedoch zur Verneinung eines solchen Zusammenhanges gelangt). Auch hier sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ähnlich dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall die Verschiedenheiten zwischen dem provisionsbelaste-ten aufgelösten Vertrag und den späteren Einzelverträgen der Beklagten mit der Firma O^Bi^o erheblich, daß nicht von der Erneuerung oder Fortsetzung des vorzeitig aufgelösten Vortrages gesprochen werden kann. Es fehlt zunächst an der Identität der Parteien, die hier deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil nur die Beteiligung aller Mitglieder des Fachverbandes der Karabinerhakenhersteller ein Alleinverkaufsrecht der Firma CflHBP garantieren konnte. Auch die übrigen Merkmale der nach dem Juli 1955 angeknüpften GeschäftsbeziehungCn der Beklagten zu der Firma lassendic vom Berufungsgericht angenommene Deutung zu, daß es sich bei den späteren Geschäften um im Kerne andere Verträge handelte, die nicht mehr von der Provisionspflicht erfaßt sein können. Insbesondere konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, daß die Firma OSBP im Rahmen der späteren Geschäftsverbindung mit der Beklagten nicht mehr eine früher mit dem nunmehr weggefallcnen Alleinvertriebsrecht verbundene Abnahmeverpflichtung eingegangen ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch bedingt, daß die Parteien ursprünglich (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 1953) weder die Beteiligung der übrigen Mitglieder des Karabiner-hakenvorbandes noch die Übertragung des Alleinverkaufsrechts an die Firma CHH) vorgesehen hatten» Denn dieser ursprüngli« che Maklervertrag ist durch den Vertrag vom 15« Juli 195*+ ersetzt worden» Aus ihm kann die Klägerin dahe-n entgegen der von ihr vertretenen Ansicht keine Rechte herleitenc IV* Die Revision rügt* das Berufungsgericht hätte bei seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis kommen müssen 3 daß der "Rahmenvertrag" am 2o Februar 1955 nach dem v/irkliehen Willen der Parteien nur zwischen der Firma Cp ^■^und den übrigen Mitgliedern des Verbandes , nicht aber gegenüber der Beklagten aufgehoben worden seio Sie führt ausg das Berufungsgericht hätte diesen Schluß aus dem unstreitigen Umstand ziehen müssen, daß in dem Vertrag vom 2o Februar 1955 der der Beklagten auferlegte Preisnachlaß von 15 % nur vorläufig habe gelten, seine endgültige Festsetzung aber erst bei dem im Vertrage vorgesehenen Besuch des Geschäftsführers der Beklagten in den USA nach vorheriger Besichtigung der Ware habe vorgenommen werden solleno Daraus müsse, so führt sie weiter aus, gefolgert werden, daß die geschäftlichen Beziehungen der Firma mit der Beklagten nicht hätten aufgehoben werden solleno Dieser Schluß ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend» Das Berufungsgericht war vielmehr nicht gehindert, auf Grund der Bekundung des Geschäftsführers Mittelmann zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Aufnahme nochmaliger Geschäftsbeziehungen auf die neuen im Vertrage vom 2» Februar 1955 nicht vorgesehenen Verhandlungen hin erfolgte» Ein Verfahrensverstoß des 'Berufungsgerichts ist, wenn es auf diesem Wege zu einer anderen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gelangt, nicht festzustellen, so daß die Rüge der Revision erfolglos bleibt» L Unrichtig ist auch der Standpunkt der Revision, der Klägerin stehe rler Provisionsanspruch schon deshalb zu, .veil f*ie späteren auf Pinselbestellungen der Firma Lieferungen der Beklagten mit ihrer, der tätigkeit ursächlich Zusammenhängen. Wie führungen zeigen, geht sie dabei davon au Lieferungen die Fortsetzung des früheren 0 eruhend en Klägerin, Vermittler-ihre weiteren Aus-s, daß die späteren Vertrages seien« Wenn das wirklich so beurteilt werden müßte, wenn also eine bloße Erneuerung oder Ersetzung des aufgelösten Vertrages vorgenommen worden v/äre, dann hätte die Revision recht. Es ließe sich in diesem Falle über den ursächlichen Zusammenhang der späteren Geschäfte mit der Vermittlertätigkeit der Klägerin nicht streiten« Uenn da der Vertrag vom 15« Juli 1954 auf die Vermittlortätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist, müßte es folgerichtigerv/eise ein an seine Stelle getretener Ersatzvertrag ebenfalls sein« Uaß aber eine Fortsetzung des aufgehobenen Vertrages in diesem Sinne nicht vorliegt, wurde unter III bereits ausgeführt• Alle in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen der Revision liegen daher neben der Sache, ^as gilt insbesondere für die beiden zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 3« Februar 1955 - II ZR 335/53 3B 1955» 490 und Urt. vom 14c Dezember 1959 - II ZR 241/58 I»M BGB § 652 Nr. 7), die beide nur die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der Vermittlortätigkeit mit dem für die Vermittlung vorgesehenen Geschäft betreffen. Eine andere Frage ist dagegen die, ob sich eine Provi-sionoverpflichtung gegenüber dem Makler auch dann ergibt, wenn sich zwar eine Ursächlichkeit seiner Tätigkeit mit Geschäften des Auftraggebers feststellen läßt, diese Geschäfte ihm aber nicht zur Vermittlung übertragen waren. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen. Gleichwohl kommt eine Provisionsverpflichtung der Beklagten nicht in Frage. 10 - ^enn die Klägerin hatte nur den Auftrag, den später aufgelösten Liefoi’vertrag zustande zu bringen. Welche Prjvi-sionsansprUche ihr für diese Tätigkeit erwuchsen, ist im Maklorvcrtrag geregelt. Ob die Wachgeschäfte, die sich aus einer späteren Geschäftsverbindung der von ihm zusammengebrachten Vertragsparteien ergaben, noch unter die Provisionsverpflichtung fallen, ist eine Sache der Auslegung dos Mak- lervertragen. ^as Berufungsgericht hat diese Frage durch die « von ihm dem Msklervertrag gegebene Auslegung rechtlich einwandfrei verneint, ^as Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung dos Reichsgerichts (vgl. RG WarnRspr 1937 Nr. 74), von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht, ^aß eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten ist, weil der vermittelte Vortrag vorzeitig aufgelöst wurde und die Klä-gcerin dadurch nicht in den Genuß der gesamten für sie vorgesehenen Provision gelangte, ergibt sich ebenfalls aus der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung. Es wurde oben ausgeführt, daß gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe von vornherein das Risiko einer vorzeitigen Auflösung dos Rahmenvertrages zu demindest für den Pall zu tragen gehabt, daß die Beklagte kein Verschulden an dieser Auflösung treffe^sachliche Bedenken nicht bestehen. "Hann konnte aber die Klägerin bei einer von der Beklagten nicht zu vertretenden Auflösung des Rahmenvertrages nicht damit rechnen, daß sie für Wachgeschäfte der Beklagten mit der Firma C( Provision erhalten werde. - 11 V. ^er Klägerin steht sonach ein Provisiorisanspruch aus den nach dem 2. Februar 1955 mit der Firma tätigten Geschäften der Beklagten nicht au-, ^-afür aber, daß außer den bereits durch Provision abgegoltenen Geschälten noch weitere Lieferungen der Beklagten vor dem 2. Februar 1955 erfolgt wären, ist diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bev/eiöfällig geblieben. Pie Klage ist daher zu Recht in vollem Umfange abgewiesen worden. T)ie Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ■nr. Haidinger Ur. Gelhaar Artl Ur. B/lesger T)r. Messner