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BGH · VIII ZB 9/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 9/95

Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 14. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen. November 1994 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil verworfen sowie den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 14. Februar 1995, mit der sie beantragt, "abändernd der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. März 1995 hat die Beklagte zu 1 für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt. Die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 ist unzulässig. 1. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Landgericht bzw. gegen den die Verwerfung bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts wendet, ist die Beschwerde gemäß § 568 a ZPO zwar grundsätzlich gegeben. § 547 ZPO und eine daraus folgende unbeschränkte Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, da das Oberlandesgericht ausdrücklich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 als zulässig behandelt und aus Sachgrün-den zurückgewiesen hat (vgl. 2. Soweit die weitere Beschwerde sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung richtet, ist sie unzulässig gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt insoweit auch nicht aus § 567 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit S 341 Abs. 2 ZPO. Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist nämlich auch im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nur nach Maßgabe des § 568 a ZPO statthaft, d.h., wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfe-Antrages richtet, ist sie unzulässig gemäß S 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 568 Abs. 2 Satz 1, Abs.4 Satz 1 ZPO. Angesichts ihrer Unzulässigkeit bietet die weitere sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht auf Erfolg; die beantragte Prozeßkostenhilfe war daher gemäß § 114 ZPO zu versagen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WiedereinsetzungunzulässigsofortigProzeßkostenhilfeBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/95
vom 29. März 1995 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Annegret
 Straße 36 a,
Beklagte zu 1) und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und
33, H(
gegen
L<
Karl-Heinz M
N
GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Bernd	Kf^ttstraße	40,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr Kollegen, L^p^allee 6-8, EM -
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 29. März 1995
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 14. Februar 1995 gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 1995 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Mit Versäumnisurteil vom 7. Dezember 1993 hat das Landgericht Essen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 39.424,71 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Dieses Urteil wurde der Beklagten zu 1 am 16. Dezember 1993 durch Niederlegung zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 14. Septem-
3
ber 1994, eingegangen beim Landgericht am 16. September 1994, "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und "wegen etwaiger Versäumnis der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt". Am 12. Oktober 1994 hat die Beklagte zu 1 Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 11. November 1994 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil verworfen sowie den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 29. November
1994	hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 24. Januar
1995	zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 14. Februar 1995, mit der sie beantragt, "abändernd der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. November 1994 stattzugeben".
Am 13. März 1995 hat die Beklagte zu 1 für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt.
II. Die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 ist unzulässig.
1. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Landgericht bzw. gegen den die Verwerfung bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts wendet, ist die Beschwerde gemäß § 568 a ZPO zwar grundsätzlich gegeben. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert aber daran, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalt:
4
-	bezogen auf den Beschluß des Oberlandesgerichts - die Revision nicht stattfinden würde. Weder ist die Revisionssum-me von 60.000 DM erreicht (§ 546 ZPO) noch ist das Rechtsmittel zugelassen worden. Auch eine analoge Anwendung von
§ 547 ZPO und eine daraus folgende unbeschränkte Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, da das Oberlandesgericht ausdrücklich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 als zulässig behandelt und aus Sachgrün-den zurückgewiesen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rdnrn. 4 und 5 zu § 568 a).
2.	Soweit die weitere Beschwerde sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung richtet, ist sie unzulässig gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt insoweit auch nicht aus § 567 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit S 341 Abs. 2 ZPO. Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist nämlich auch im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nur nach Maßgabe des § 568 a ZPO statthaft, d.h., wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1981
- IVb ZB 846/81 = NJW 1982, 1104 f; Beschluß vom 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 = LM ZPO § 567 Nr. 12; Zöller/Herget aaO, Rdnr. 14 zu § 341), was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist.
3.	Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfe-Antrages richtet, ist sie unzulässig gemäß S 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 568 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO.
5
4. Auch als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist die weitere Beschwerde nicht zulässig. Anhaltspunkte für greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen sind nicht ersichtlich.
Die begehrte Wiedereinsetzung haben die Vorinstanzen wegen des rechtsfehlerfrei aus tatsächlichen Umständen und aus deren Bewertung hergeleiteten Verschuldens der Beklagten im Sinne von § 233 ZPO versagt.
III. Angesichts ihrer Unzulässigkeit bietet die weitere sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht auf Erfolg; die beantragte Prozeßkostenhilfe war daher gemäß § 114 ZPO zu versagen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 39.424,71 DM.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß