Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 11. November 1993 und gegen den Beschluß des 7. Juli 1993 befindet sich auf den Briefbögen dieser Rechtsanwälte der Name des Rechtsanwalts S.. Das Bezirksgericht Potsdam hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1993, deren Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, es liege keine wirksame Berufungsschrift vor, da die am 5. Juli 1993 eingelegte Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei, der im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhalte. Dezember 1993, hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. erneut Berufung gegen das Urteil April 1993 eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Juli 1993 eingegangene Berufung nicht wirksam eingelegt worden ist, da sie nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden war. III Nr. 5b Satz 2) mußten sich die Parteien vor dem Bezirksgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der in einem der Länder des Beitrittsgebiets seine Kanzlei unterhielt. Als Mindesterfordernis hierfür wird in der Regel die Anbringung eines Praxisschildes gesehen, das auf seine Anwaltstätigkeit hinweist (Senatsbeschluß vom 25. Weiter unterhielt auch Rechtsanwalt S., wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Kanzlei in den Räumlichkeiten PflHBl, GflBB . wait zugelassen und beim Bezirksgericht Potsdam registriert worden war, unter dieser Anschrift nach seinen Angaben eine eigene anwaltliche Tätigkeit aus. Mangels Anbringung eines Hinweisschildes war aber auch hier für das rechtsuchende Publikum nicht erkennbar, daß Rechtsanwalt S. Mai 1993 angezeigt und Rechtsuchenden seine Visitenkarte ausgehändigt hatte, stellte ebenfalls keine ausreichende Bekanntmachung der Aufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit dar, da die genannten Maßnahmen keine dauerhafte Wirkung entfalten konnten bzw. Das Berufungsgericht hat somit, da der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren ist (siehe unten II 2b), die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. 2. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 15. b) Das Rechtsmittel ist jedoch ebenfalls nicht begründet, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß sie ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigen, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen, wobei er die im Verkehr als Anwalt erforderliche Sorgfalt zu beachten hat (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1993 Unterzeichnete, obwohl er wissen mußte, daß er vor dem Bezirksgericht Potsdam nur vertretungsberechtigt war, wenn er im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhielt. Welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, war durch den vor Einlegung der Berufung veröffentlichten Senatsbeschluß vom 25. November 1992 aaO klargestellt und ergab sich im übrigen aus dem Kanzleibegriff der §§ 24 ff RAG, die den Vorschriften der §§ 27 ff BRAO nachgebildet sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/94 VIII ZB 10/94 vom 11. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Fff SIP GbR, Kiosk- und Getränkevertrieb, vertreten durch den Inhaber Wolfgang FflHV, MflHIHVBstraße flIV, Dl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, gegen Großhandels GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Erich sSHB und Wolfgang RHP, LI Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin ZZ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 11. Mai 1994 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des 2. Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. November 1993 und gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 1994 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 38.916,31 DM Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Bezahlung gelieferter Ware in Höhe von 38.916,31 DM nebst zinsen. Gegen das klagabweisende Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder vom 22. April 1993, das der Klägerin am 11. Juni 1993 zugestellt worden ist, hat diese am 5. Juli 1993 beim Bezirksgericht Potsdam Berufung eingelegt und diese - nach Frist- 3 Verlängerung bis zu dem 27. August 1993 - mit am 26. August 1993 eingegangenen Schriftsatz vom 25. August 1993 begründet. Sowohl die Berufungsschrift vom 5. Juli 1993 wie die Berufungsbegründung vom 25. August 1993 sind von Rechtsanwalt SflHHHB unterzeichnet, der am 28. April 1993 als Rechtsanwalt beim Bezirksgericht Potsdam zugelassen und registriert worden war; dieser unterhielt zu dieser Zeit Kanzleiräumlichkeiten in PM444, GflB WMSHMSM 40/ ohne dort ein Praxisschild angebracht zu haben. Gleichzeitig war Rechtsanwalt S. für die überörtliche Sozietät SpflHMi & Partner, für die Rechtsanwalt Dr. HMM in PflHHi, DMflpHi, eine Kanzlei unterhielt, als freier Mitarbeiter tätig. Seit dem 15. Juli 1993 befindet sich auf den Briefbögen dieser Rechtsanwälte der Name des Rechtsanwalts S.. Das Bezirksgericht Potsdam hat durch Beschluß vom 29. November 1993, der Klägerin zugestellt am 1. Dezember 1993, deren Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, es liege keine wirksame Berufungsschrift vor, da die am 5. Juli 1993 eingelegte Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei, der im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhalte. Hiergegen richtete sich die am 13. Dezember 1993 beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, beim Berufungsgericht eingegangen am 14. Dezember 1993, hat die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. erneut Berufung gegen das Urteil 4 des Kreisgerichts Frankfurt/Oder vom 22. April 1993 eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 15. Februar 1994, der Klägerin zugestellt am 28. Februar 1994, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14. März 1994 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die Rechtsmittel der Klägerin müssen ohne Erfolg bleiben. 1. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. November 1993 ist gemäß §§ 519b, 547 ZPO zulässig; nach Einführung der dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechenden Gerichtsstruktur im Lande Brandenburg seit 1. Dezember 1993 ist die Vorschrift des Einigungsvertrages Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 d nicht mehr anzuwenden (§ 17 RPflAnpG vom 26. Juni 1992, BGBl. I 1147). b) Sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am 5. Juli 1993 eingegangene Berufung nicht wirksam eingelegt worden ist, da sie nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden war. Nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b Satz 2) mußten sich die Parteien vor dem Bezirksgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der in einem der Länder des Beitrittsgebiets seine Kanzlei unterhielt. 5 Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, Rechtsanwalt S. sei in der fraglichen Zeit als freier Mitarbeiter in der überörtlichen Sozietät SpflIBB & Partner in der von Rechtsanwalt Dr. HflSB in PflB geführten Kanzlei tätig und ständig erreichbar gewesen, reichte dies für die Unterhaltung einer Kanzlei im Sinne der vorgenannten Vorschrift durch Rechtsanwalt S. nicht aus. Die Einrichtung einer Kanzlei an einem bestimmten Ort erfordert allgemein eine ausreichende Vorsorge, welche es für das Publikum erkennbar macht, daß an dieser stelle anwaltliche Dienste für Rechtsuchende bereitgestellt werden. Der in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts tätige Anwalt muß daher nach außen deutlich machen, daß auch von ihm anwaltliche Dienste zur Verfügung gestellt werden. Als Mindesterfordernis hierfür wird in der Regel die Anbringung eines Praxisschildes gesehen, das auf seine Anwaltstätigkeit hinweist (Senatsbeschluß vom 25. November 1992 - VIII ZB 29/92 = VersR 1993, 499 = DtZ 1993, 85 f? siehe auch BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - V ZB 30/93 = VersR 1993, 1503 f = DtZ 1993, 343? BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 149/93 = VersR 1994, 577 f). Hieran fehlte es ebenso wie an sonstigen Vorkehrungen, die - wie etwa Nennung im Briefkopf der Sozietät SpflHI & Partner - darauf hinwiesen, daß Rechtsanwalt S. zusammen mit den vorgenannten Anwälten eine Kanzlei unterhielt. Weiter unterhielt auch Rechtsanwalt S., wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Kanzlei in den Räumlichkeiten PflHBl, GflBB . Zwar übte Rechtsanwalt S., der am 28. April 1993 als Rechtsan- 6 ✓a wait zugelassen und beim Bezirksgericht Potsdam registriert worden war, unter dieser Anschrift nach seinen Angaben eine eigene anwaltliche Tätigkeit aus. Mangels Anbringung eines Hinweisschildes war aber auch hier für das rechtsuchende Publikum nicht erkennbar, daß Rechtsanwalt S. in diesen Räumen seiner Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt nachgehen wollte. Der Umstand, daß er nach seinem Vortrag schon damals einen Umzug in andere Praxisräume beabsichtigte und deshalb von der Anbringung eines Kanzleischildes absah, rechtfertigt keine andere Beurteilung; jedenfalls war ihm die Anbringung eines provisorischen Schildes zuzu demuten, das auf die - wenn auch nur vorübergehende - Ausübung der Anwalt Stätigkeit in den Räumen PflH, GflU WMHHi-MBPHB, hinwies. Daß Rechtsanwalt S. seine Niederlassung in mehreren regionalen Tageszeitungen am 29. bzw. 30. Mai 1993 angezeigt und Rechtsuchenden seine Visitenkarte ausgehändigt hatte, stellte ebenfalls keine ausreichende Bekanntmachung der Aufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit dar, da die genannten Maßnahmen keine dauerhafte Wirkung entfalten konnten bzw. sich nur an einen begrenzten Teil der Rechtsuchenden wendeten. Das Berufungsgericht hat somit, da der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren ist (siehe unten II 2b), die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. 2. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 15. Februar 1994 ist gemäß § 238 Abs. 2 i.V. mit §§ 519b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 7 b) Das Rechtsmittel ist jedoch ebenfalls nicht begründet, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß sie ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigen, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen, wobei er die im Verkehr als Anwalt erforderliche Sorgfalt zu beachten hat (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 124/92 = VersR 1993, 499 f). Diese Sorgfalt hat Rechtsanwalt S. nicht beachtet, als er die Berufungsschrift vom 5. Juli 1993 Unterzeichnete, obwohl er wissen mußte, daß er vor dem Bezirksgericht Potsdam nur vertretungsberechtigt war, wenn er im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhielt. Welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, war durch den vor Einlegung der Berufung veröffentlichten Senatsbeschluß vom 25. November 1992 aaO klargestellt und ergab sich im übrigen aus dem Kanzleibegriff der §§ 24 ff RAG, die den Vorschriften der §§ 27 ff BRAO nachgebildet sind (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 = VersR 1993, 498 f). Sofern Rechtsanwalt S. die Rechtslage anders beurteilte, war es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, jedenfalls fahrlässig, wenn er in Anbetracht der mindestens zweifelhaften Rechtslage im Interesse seiner Partei nicht den sichersten Weg beschritt und die Berufung nicht durch Rechtsanwalt Dr. einlegen ließ, der zu diesem Zeitpunkt für die Sozietät SpflHHp & Partner eine Kanzlei in PflHB unterhielt (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1992 aaO). III. Die Rechtsmittel der Klägerin waren daher mit der Kostenfolge aus S 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vorsitzendem Richter Wolf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Paulusch Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball