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BGH · VIII ZB 9/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 9/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 17. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 23. Der Vorsitzende des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam wies Rechtsanwalt G.mit Verfügung vom 12. November 1992 mittels eines wiederum von ihm Unterzeichneten Schriftsatzes begründet hatte, vertrat demgegenüber die Auffassüng, die Berufung sei formgerecht einge-legt, die Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt erst in der mündlichen Verhandlung erforderlich; vorsorglich bat er wegen Rechtsirrtums um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Januar 1993 zugestellt worden ist, lehnte das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Für die Einlegung der Beschwerde bestand kein Anwaltszwang, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (Einigungsvertrag aaO Nr. 5b). § 78 Abs.3 ZPO auch für die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, sofern sie - wie hier - beim Berufungsgericht (und nicht unmittelbar beim Bundesgerichtshof) eingelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der für die Klägerin eingelegten Berufung mangels Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts G., der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, verneint. Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (aaO Nr. 5b Satz 2) müssen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei unterhält. Das ist, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, bei Rechtsanwalt G.nicht der Fall. Die Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt ist nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erforderlich. Dieses Ziel wird auch dann verfehlt, wenn der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt - wie hier - zusammen mit der von ihm Unterzeichneten Berufungsschrift eine auf einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt lautende Untervollmacht zu den Akten reicht. b) Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon nicht zulässig, weil die versäumte Prozeßhandlung - Einlegung der Berufung mittels einer von einem postulationsfähigen .Rechtsanwalt Unterzeichneten Berufungsschrift - nicht innerhalb zweier Wochen nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Verfügung enthält vielmehr aus-' drücklich den Hinweis an Rechtsanwalt G., daß dieser vor dem Bezirksgericht Potsdam nicht postulationsfähig sei, weil er seine Kanzlei im Westteil Berlins unterhalte, daß die Berufungsschrift somit nicht von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet und daß die Berufung infolgedessen als unzulässig zu verwerfen sei.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftBerufungBerufungsgerichtZBBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/93
vom 17. März 1993
in dem Rechtsstreit
 Unternehmensberatung NI
fstraße SHp. Bl
 Partner,
Inhaber Michael
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer vertreten durch den Vorsitzenden Armin H(
gesetzlich istraße WB,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 17. März 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 23. Dezember 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.400 DM
Gründe :
I. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.400 DM nebst Zinsen begehrt. Das Kreisgericht Neuruppin hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 12. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. November 1992 beim Bezirksgericht Potsdam Berufung eingelegt. Die an diesem Tag per Telefax übermittelte und am 12. November 1992 beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt GflPunterzeichnet. Dieser unterhält seine Kanzlei im ehemaligen Westteil BflHB
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Der Berufungsschrift war eine von Rechtsanwalt G. Unterzeichnete Untervollmacht für Rechtsanwalt MHi in Sfl0-beigefügt.
Der Vorsitzende des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam wies Rechtsanwalt G. mit Verfügung vom 12. November 1992, zugestellt am 27. November 1992, darauf hin, daß der Senat beabsichtige, die mangels Postulationsfähigkeit Rechtsanwalt G.s unzulässige Berufung im Beschlußwege zu verwerfen, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt G., der die Berufung am 13. November 1992 mittels eines wiederum von ihm Unterzeichneten Schriftsatzes begründet hatte, vertrat demgegenüber die Auffassüng, die Berufung sei formgerecht einge-legt, die Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt erst in der mündlichen Verhandlung erforderlich; vorsorglich bat er wegen Rechtsirrtums um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit dem angefochtenen Beschluß, der die Daten vom 23. und vom 31. Dezember 1992 trägt und der Klägerin zu Händen Rechtsanwalt G.s am 11. Januar 1993 zugestellt worden ist, lehnte das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 25. Januar 1993 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO i.V.m.
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Einigungsvertrag Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 d) und auch frist- (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt. Für die Einlegung der Beschwerde bestand kein Anwaltszwang, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (Einigungsvertrag aaO Nr. 5b). Infolgedessen gilt § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO auch für die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, sofern sie - wie hier - beim Berufungsgericht (und nicht unmittelbar beim Bundesgerichtshof) eingelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 = WM 1993, 77 unter 1, für BGHZ vorgesehen).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel dagegen ohne Erfolg.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der für die Klägerin eingelegten Berufung mangels Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts G., der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, verneint. Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (aaO Nr. 5b Satz 2) müssen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei unterhält. Das ist, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, bei Rechtsanwalt G. nicht der Fall.
Die Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt ist nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erforderlich. Vielmehr muß schon die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der - mindestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei dem Beru-
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fungsgericht zugelassen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89 = NJW 1990, 1305). Damit soll in > leicht nachweisbarer Form festgestellt werden können, daß ein postulationsfähiger Anwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und damit für die Einlegung des Rechtsmittels übernimmt (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1989 aaO). Dieses Ziel wird auch dann verfehlt, wenn der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt - wie hier - zusammen mit der von ihm Unterzeichneten Berufungsschrift eine auf einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt lautende Untervollmacht zu den Akten reicht.
b) Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsirrtum, dem Rechtsanwalt G. seiner Darstellung zufolge erlegen ist, als unverschuldet angesehen werden könnte. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon nicht zulässig, weil die versäumte Prozeßhandlung - Einlegung der Berufung mittels einer von einem postulationsfähigen .Rechtsanwalt Unterzeichneten Berufungsschrift - nicht innerhalb zweier Wochen nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald sein Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist (z.B. Beschluß vom 31. Januar 1990 -VIII ZB 44/89 = VersR 1990, 543). Das war hier spätestens am 27. November 1992 mit Zustellung der Verfügung des Vor-
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sitzenden des Berufungssenats an Rechtsanwalt G. der Fall. Mit dieser Verfügung ist Rechtsanwalt G. keineswegs "lediglich zur Stellungnahme aufgefordert" worden, wie die Beschwerde geltend macht. Die Verfügung enthält vielmehr aus-' drücklich den Hinweis an Rechtsanwalt G., daß dieser vor dem Bezirksgericht Potsdam nicht postulationsfähig sei, weil er seine Kanzlei im Westteil Berlins unterhalte, daß die Berufungsschrift somit nicht von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet und daß die Berufung infolgedessen als unzulässig zu verwerfen sei. Jedenfalls auf diesen Hinweis hätte Rechtsanwalt G., selbst wenn er seine gegenteilige Rechtsauffassung weiterhin für zutreffend gehalten haben sollte, veranlassen müssen, daß innerhalb zweier Wochen eine von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wird. Das ist indessen nicht geschehen.
Dr. Paulusch
 Groß
Dr. Hübsch
 Ball
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