Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 3. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 21. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs fri s t gewährt. Februar 1987 wies der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, daß keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Fristversäumung beruhte jedoch auf einem Büroversehen, das kein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers begründet, so daß nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe der Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin Frau die bis dahin zu Zweifeln an ihrer Zuver- In der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten habe auch die allgemeine Anweisung für das Büropersonal bestanden, beim Schreiben der in der Praxis üblicherweise vorkommenden Rechtsmittelschriften selbständig den Ablauf der Rechtsmittelfristen zu ermitteln und unter anderem auf den Tag vor dem Fristablauf dadurch eine sogenannte "Rotfrist" zu legen, daß sie im Fristenkalender wie auch auf dem Vorheftblatt der Akte notiert und durch einen roten Reiter auf dem Aktendeckel gekennzeichnet wird. In dieser Sache, so trägt der Kläger weiter vor, habe Frau Tiede aufgrund eines nicht erklärbaren Versehens die genannten Fristen nicht im Februar, sondern im März 1987 notiert. Anhand der Nachricht des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift habe sie dann nur noch einmal überprüft, ob eine Genau- und eine Rotfrist notiert und die Reiter auf der Akte angebracht waren. a) Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist nicht deswegen anzunehmen, weil er sich im konkreten Fall darauf beschränkt hat, die Genaufrist anzugeben, ohne ihre ordnungsgemäße Notierung zu überprüfen. Es meint jedoch, nach dem Vorbringen des Klägers sei die allgemeine Weisung zwar formal erteilt, werde jedoch in der praktischen Handhabung regelmäßig - so auch hier - dadurch unterlaufen, daß der diktierende Anwalt die Frist selbst berechne und die zu notierenden Termine Der Fehler von Frau hat auch nicht die Fristberechnung betroffen, sondern hätte ebenso ein-treten können, wenn sie - ohne die vom Berufungsgericht für gefahrenträchtig angesehene Doppelgleisigkeit - eine ihr vom Prozeßbevollmächtigten angegebene Frist falsch eingetragen hätte, wobei hier offenbleiben kann, inwieweit der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Eintragung der allein von ihm berechneten Frist zu kontrollieren. In der Sache, die dem Beschluß vom 11. In der hier praktizierten Organisation der Fristenberechnung und -eintragung, die an die Abfassung der Berufungsschrift anknüpft, spielte die Eingangsmitteilung keine notwendige Rolle, so daß sie - anders als in dem Senatsbeschluß vom 9. Da nach alledem ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausscheidet, war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/87 in dem Rechtsstreit Klaus-Dieter R Straße 20, Bl Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Herbert Manfred in gegen Firma Michael BflH^Bstraße 78 Autoservice, 79, Bl Inhaber: Michael H Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: in Rechtsanwalt Heinz 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 3. Juni 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 1987 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs fri s t gewährt. Beschwerdewert: 22.434,10 DM. Gründe Der Kläger verlangt Zahlung von 22.434,10 DM. Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, das am 15. Dezember 1986 zugestellt worden ist, hat er am 15. Januar 1987 Berufung eingelegt. Unter dem 20. Februar 1987 wies der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, daß keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Der Kläger stellte am 27. Februar 1987 Wiedereinsetzungsantrag und holte zugleich die Berufungsbegründung nach. 3 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form-und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg. 1. Die Berufungsbegründungsfrist war allerdings am 16. Februar 1987 (Montag) abgelaufen. Die Fristversäumung beruhte jedoch auf einem Büroversehen, das kein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers begründet, so daß nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren ist. 2. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe der Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin Frau die bis dahin zu Zweifeln an ihrer Zuver- lässigkeit keinen Anlaß gegeben habe, die Berufungsschrift diktiert und im Rahmen des Diktats ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in den Akten eine "Genaufrist" für den 6. Februar 1987 und eine "Rotfrist" für den 13. Februar 1987 vermerkt werden solle. In der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten habe auch die allgemeine Anweisung für das Büropersonal bestanden, beim Schreiben der in der Praxis üblicherweise vorkommenden Rechtsmittelschriften selbständig den Ablauf der Rechtsmittelfristen zu ermitteln und unter anderem auf den Tag vor dem Fristablauf dadurch eine sogenannte "Rotfrist" zu legen, daß sie im Fristenkalender wie auch auf dem Vorheftblatt der Akte notiert und durch einen roten Reiter auf dem Aktendeckel gekennzeichnet wird. Die Einhaltung der allgemeinen Anweisung sei regelmäßig durch Stichproben kontrolliert worden. 4 In dieser Sache, so trägt der Kläger weiter vor, habe Frau Tiede aufgrund eines nicht erklärbaren Versehens die genannten Fristen nicht im Februar, sondern im März 1987 notiert. Anhand der Nachricht des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift habe sie dann nur noch einmal überprüft, ob eine Genau- und eine Rotfrist notiert und die Reiter auf der Akte angebracht waren. Hierbei sei ihr - da die Tage stimmten - nicht aufgefallen, daß sie den falschen Monat notiert hatte. Infolge der falsch notierten Frist sei die Akte nicht rechtzeitig vorgelegt worden. a) Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist nicht deswegen anzunehmen, weil er sich im konkreten Fall darauf beschränkt hat, die Genaufrist anzugeben, ohne ihre ordnungsgemäße Notierung zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 43, 148; Zoller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 233 Rdn. 23 zu dem Stichwort "Büropersonal", dort unter II. m.w.N.) kann der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen und in seiner Kanzlei geläufigen Fristen - darum handelt es sich hier bei der Berufungsbegründungsfrist in einem einfach gelagerten Zivilprozeß - einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht beachtet und nicht in Zweifel gezogen. Es meint jedoch, nach dem Vorbringen des Klägers sei die allgemeine Weisung zwar formal erteilt, werde jedoch in der praktischen Handhabung regelmäßig - so auch hier - dadurch unterlaufen, daß der diktierende Anwalt die Frist selbst berechne und die zu notierenden Termine 5 angebe. Eine solche Verfahrensweise entwerte die Delegation, weil sie dem theoretisch mit eigenverantwortlicher Arbeit beauftragten Personal die Motivation zu eigenverantwortlicher Tätigkeit nehme und es dazu verleite, sich auf die gegebenen Anweisungen zu verlassen. Sie biete nicht doppelte Sicherheit, sondern schaffe eine Fehlerquelle, weil sie die Verantwortlichkeiten verwische. Könne demnach die Delegation der Fristenkontrolle so, wie sie in dem Büro tatsächlich geübt werde, die Wahrung der Fristen nicht nachhaltig sicherstellen, so entbinde sie den verantwortlichen Anwalt auch nicht von der Pflicht, die korrekte Notierung der von ihm angegebenen Frist selbst nachzuprüfen. Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die "Konsequenz" bei der zulässigen Delegation der Fristenberechnung und -kontrolle. Der Fehler von Frau hat auch nicht die Fristberechnung betroffen, sondern hätte ebenso ein-treten können, wenn sie - ohne die vom Berufungsgericht für gefahrenträchtig angesehene Doppelgleisigkeit - eine ihr vom Prozeßbevollmächtigten angegebene Frist falsch eingetragen hätte, wobei hier offenbleiben kann, inwieweit der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Eintragung der allein von ihm berechneten Frist zu kontrollieren. Eine andere Beurteilung kann Platz greifen, wenn die allgemeine und die konkrete Anweisung nicht so aufeinander abgestimmt sind, daß Lücken in der Organisation der Fristenkontrolle vermieden werden. Derartige Sachverhalte lagen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. November 1980 6 (IVa ZB 12/80, VersR 1981, 276) und vom 11. Juli 1985 (VII ZB 7/85, VersR 1985, 992) zugrunde. Im erstgenannten Fall schloß die Organisation Verfügungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts über die Eintragung oder Löschung von Fristen im Fristenbuch nicht aus. In der Sache, die dem Beschluß vom 11. Juli 1985 zugrundelag, hatte der Rechtsanwalt nach der Organisation seines Büros zusätzlich eine persönliche Verantwortung für die Erledigung von Fristsachen übernommen. Die angeblich verminderte Motivation des Büropersonals in der hier zu entscheidenden Sache begründet keine auch nur annähernd vergleichbare Gefahrenquelle; vielmehr hält sich die Handhabung sinnvoll im Rahmen des Bemühens, möglichst nachdrücklich auf die Bedeutung der Fristen hinzuweisen. b) Auch die mangelnde Berücksichtigung der Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift durch Frau läßt kein Anwaltsverschulden erkennen. In der hier praktizierten Organisation der Fristenberechnung und -eintragung, die an die Abfassung der Berufungsschrift anknüpft, spielte die Eingangsmitteilung keine notwendige Rolle, so daß sie - anders als in dem Senatsbeschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 (VersR 1977, 573; vgl. auch BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502) - für diese Organisation nicht besonders berücksichtigt werden mußte. Da nach alledem ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausscheidet, war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443) . Braxmaier Dr. Skibbe Treier Dr. Zülch Dr. Paulusch