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BGH · VIII ZB 9/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 9/13

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Die Berufungsbegründungsfrist ist nach einer vom Berufungsgericht bewilligten Fristverlängerung am 20. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Berufungsbegründung ist, wie sich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses herausgestellt hat, rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
rechtzeitigBerufungsgerichtBerufungsbegründungZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/13
vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 6.955 €.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagten	sind	durch das ihrem Prozessbevollmächtigten am
20. September 2012 zugestellte Urteil zur Zahlung von 6.955 € verurteilt worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist nach einer vom Berufungsgericht bewilligten Fristverlängerung am 20. Dezember 2012 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist per Fax am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht vollständig eingegangen. Dies war für das Berufungsgericht zunächst nicht ersichtlich gewesen, weil der Faxausdruck einen Eingang der Berufungsbegründung am Tag nach Fristablauf ausweist. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der rechtzeitige Eingang der
-3-
Berufungsbegründung ist erst anschließend durch gerichtsinterne Ermittlungen offenbar geworden.
2	1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
3	2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Berufungsbegründung ist, wie sich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses herausgestellt hat, rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist es unerheblich, ob die unzutreffende Zeitangabe auf dem gerichtlichen Ausdruck der Berufungsbegründung dadurch verursacht worden ist, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch auf Sommerzeit eingestellt war. Auf etwaige Verschuldensfragen
 kommt es nicht an, wenn die fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig vorgenommen worden ist.
Ball	Dr.	Freilesen
 Dr. Hessel	Dr.	Achilles
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 14.09.2012 -1 0 308/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2013 -1-15 U 29/13 -
- wie hier
 Dr. Milger