* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 9/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 9/10

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrages an den Kläger nachweist. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. 2 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem

Zitierte Normen: § 575 ZPO
ZwangsvollstreckungZBVollstreckungZPONachteilRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/10
vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrages an den Kläger nachweist.
Gründe:
1	Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
2	Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem
-3-
Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.
3	Die	nach	§	522	Abs.	1	Satz	4,	§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Hessel
 Dr. Schneider
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 239 C 192/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2009 - 65 S 102/09 -