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BGH · VIII ZB 9/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 9/07

Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 2 Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltZPOParteiNotanwaltsKlägeraussichtslos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/07
vom 28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach
§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2	Die	zuerst	genannte	Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz
 zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 -VIZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).
-3-
3	Davon	abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache
 aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.
Ball
 Wiechers	Hermanns
 Dr. Koch
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 C 691/05 -LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.01.2007 -IS 238/06 -