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BGH · VIII ZB 8/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 8/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 17. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das sie zur Zahlung verpflichtende Urteil des Landgerichts München I vom 28. Dabei habe sie anläßlich der täglichen Postbesprechung mit dem Rechtsanwalt erklärt, aus Zeitgründen habe sie zunächst davon abgesehen, die Frist unter Berücksichtigung der Ge-richtsferien auszurechnen; sie werde dies unverzüglich in den nächsten Tagen nachholen. Oktober 1995 als letzten Tag der Frist angenommen und auf das Mitteilungsschreiben des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungseinlegung deshalb vermerkt: "mit Ferien (7.10.95 = Sa.) = 9.10. Diese Frist habe die Angestellte einschließlich der in der Kanzlei üblichen Vorfrist von einer Woche in den Fristenkalender notiert, anschließend die Akte versehentlich auf einen einzusortierenden Stapel gelegt. Daraufhin habe der Rechtsanwalt einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert und unterschrieben, wobei er davon ausgegangen sei, die Fristberechnung bereits überprüft zu haben. Dabei sei ihr die Säumnis mitgeteilt worden; dies habe sie dem Rechtsanwalt am 11. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO versäumt, wonach Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden muß. Oktober 1995 das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben wurde und damit die Frist zu laufen begann. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH-Beschl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist zu überprüfen, wenn ihm Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschluß vom 2. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = NJW-RR 1990, 830 unter 1 a = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3 und vom 6. darüber ausgeschlossen werden kann, ob eine vom Kanzleipersonal errechnete Frist anwaltlich bereits überprüft worden ist, hat der Anwalt eine Fristenberechnung seines Kanzlei-personals nach Kontrolle mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sollte in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese Kontrolle durch den Anwalt nicht üblicherweise vermerkt werden, würde insoweit ein Organisationsmangel vorliegen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltFristBerufungsbegründungsfristZBAnwaltProzeßbevollmächtigteProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 8/96	vom 17. April 1996 in dem Rechtsstreit
__SBBB & IMBBB & PB— GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Anton It GBB^traße 5, Mi
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Frank Kollegen, Ki Straße 14 a, Mi
 und
gegen
 Melita Ht
 Straße 30 a.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Walther Benno Iplatz 12 b, M
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist
 am 17. April 1996
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt DM 41.044,11.
Gründe:
I. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das sie zur Zahlung verpflichtende Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1995 erst am 24. Oktober 1995 begründet. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 29. September 1995.
1. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten der in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits seit Anfang 1988 tätigen und zuverlässigen Angestellten
 Am 5. Juli 1995 sei die Mitteilung des Berufungsgerichts in der Kanzlei eingegangen, wonach die Berufung der Beklagten am 28. Juni 1995 eingelegt worden sei. Die Angestellte G. habe dieses Schreiben noch am selben Tag dem Prozeßbevollmächtigten mit dem von ihr gefertigten Vermerk "Berufungsbegründung ohne Ferien 28.7.1995 not." vorgelegt. Dabei habe sie anläßlich der täglichen Postbesprechung mit dem Rechtsanwalt erklärt, aus Zeitgründen habe sie zunächst davon abgesehen, die Frist unter Berücksichtigung der Ge-richtsferien auszurechnen; sie werde dies unverzüglich in den nächsten Tagen nachholen. Der Prozeßbevollmächtigte habe sie daraufhin angewiesen, entsprechend zu verfahren und ihm die Handakte anschließend zur Fristenkontrolle vorzulegen.
Bei Berechnung der Frist wenige Tage später habe die Kanzleiangestellte irrig den 9. Oktober 1995 als letzten Tag der Frist angenommen und auf das Mitteilungsschreiben des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungseinlegung deshalb vermerkt: "mit Ferien (7.10.95 = Sa.) = 9.10. not. (Handzeichen)".
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Diese Frist habe die Angestellte einschließlich der in der Kanzlei üblichen Vorfrist von einer Woche in den Fristenkalender notiert, anschließend die Akte versehentlich auf einen einzusortierenden Stapel gelegt. Deshalb sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten erst wieder am 2. Oktober 1995 vorgelegt worden und zwar mit dem Zettel "Vorfrist: 2.10.1995, Berufungsbegründungsfrist 9.10.1995". Daraufhin habe der Rechtsanwalt einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert und unterschrieben, wobei er davon ausgegangen sei, die Fristberechnung bereits überprüft zu haben.
Am 9. Oktober 1995 habe die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten telefonisch beim Vorsitzenden des zuständigen Senats nachgefragt, ob Fristverlängerung gewährt werde. Dabei sei ihr die Säumnis mitgeteilt worden; dies habe sie dem Rechtsanwalt am 11. Oktober 1995 berichtet, als dieser von einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit zurückgekommen sei.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei.
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Dieser hätte die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht seiner Kanzleiangestellten überlassen dürfen, weil der Fristenlauf durch die Gerichtsferien beeinflußt worden sei. Es stelle jedenfalls einen Organisationsmangel dar, daß der Rechtsanwalt die Akten seiner Mitarbeiterin zur Fristenberechnung gegeben habe, ohne eine Wiedervorlage zur Fristenkontrolle sicherzustellen. Vorwerfbar sei auch, daß der Anwalt nicht dafür gesorgt habe, die Fristberechnung als bislang nicht kontrolliert erkennen zu können.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten war allerdings nicht unbegründet, sondern unzulässig. Die Beklagte hat die Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO versäumt, wonach Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden muß. Die Frist endete am 16. Oktober 1995, der Antrag auf Wiedereinsetzung ging erst am 24. Oktober 1995 bei Gericht ein.
1. Die Zweiwochenfrist endete am 16. Oktober 1995, weil am 2. Oktober 1995 das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben wurde und damit die Frist zu laufen begann.
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a)	Das Hindernis ist behoben, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH-Beschl. vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 = VersR 1992, 636 unter 2 b). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH-Beschl. vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89
= NJW-RR 1990, 379 unter 2).
b)	Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristsäumnis am
2. Oktober 1995 erkennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist zu überprüfen, wenn ihm Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255 unter 1; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981,
551 unter 2 b, vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = NJW-RR 1990, 830 unter 1 a = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3 und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 = NJW 1994, 2831 unter 1 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5).
Diese Überprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte nicht angestellt. Seine Annahme, er habe die von seiner Mitarbeiterin errechnete Frist bereits überprüft, entlastet ihn nicht. Diese fehlerhafte Vorstellung wäre durch geeignete Vorkehrungen, die zu treffen der Anwalt bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet war, vermieden worden. Da auf anderem Weg nicht hinreichend sicher Ungewißheit
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darüber ausgeschlossen werden kann, ob eine vom Kanzleipersonal errechnete Frist anwaltlich bereits überprüft worden ist, hat der Anwalt eine Fristenberechnung seines Kanzlei-personals nach Kontrolle mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Fristenberechnungen, denen dieser Kontrollver-merk nicht beigefügt ist, sind jedenfalls bei Vorlage zur fristwahrenden Bearbeitung zu überprüfen. Sollte in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese Kontrolle durch den Anwalt nicht üblicherweise vermerkt werden, würde insoweit ein Organisationsmangel vorliegen.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Dr.	Woist