Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 22. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dezember 1994, einem Dienstag, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, der das Datum vom gleichen Tage trägt, Berufung eingelegt und diese am 19. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Be- Dezember 1994 geplanten Urlaubs voll ausschöpfen zu können, habe Rechtsanwältin den in ihrer Kanzlei beschäftigten Auszubildenden im zweiten Lehrjahr angewiesen, die Berufungsschrift am Montag, dem 19. Hierbei habe sie Herrn G^|^ ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und auf die falsche Datierung der Berufungsschrift hingewiesen. ter, habe infolge eines Versehens nur auf das Datum der Berufungsschrift geachtet und sie demzufolge erst am 20. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt - wie hier die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - in einem Einzelfall eine mündliche Weisung erteilt (BGH, Beschluß vom 8. Das Berufungsgericht sieht auch als glaubhaft gemacht an, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 16. Dezember 1994 dem in ihrer Kanzlei beschäftigten Auszubildenden G^^ die mündliche Anweisung erteilt hat, die von ihr zuvor Unterzeichnete Berufungsschrift am 19. Dezember 1994 zu dem Oberlandesgericht zu bringen, und ihn hierbei zusätzlich auf die falsche Datierung der Berufungsschrift hingewiesen hatte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 8/95 vom 22. März 1995 in dem Rechtsstreit Reisen Petra B| Straße 7, , Inhaber Horst Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin H^fcstra gegen Karen M4 i-Straße 13, N Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz: Rechtsanwälte fBHi und Straße 1, B 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 22. März 1995 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Januar 1995 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : I. Die Beklagte ist durch das am 18. November 1994 zugestellte Landgerichtsurteil zur Zahlung von 15.057,19 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 20. Dezember 1994, einem Dienstag, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, der das Datum vom gleichen Tage trägt, Berufung eingelegt und diese am 19. Januar 1995 begründet. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Be- 3 gründung unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Die versehentlich auf den 20. Dezember 1994 datierte Berufungsschrift sei von ihrer Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin am 16. Dezember 1994 unterschrieben worden. Um die Berufungsbegründungsfrist angesichts der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und eines für die Zeit vom 19. bis 23. Dezember 1994 geplanten Urlaubs voll ausschöpfen zu können, habe Rechtsanwältin den in ihrer Kanzlei beschäftigten Auszubildenden im zweiten Lehrjahr angewiesen, die Berufungsschrift am Montag, dem 19. Dezember 1994 zu dem Oberlandesgericht zu bringen. Hierbei habe sie Herrn G^|^ ausdrücklich auf den Tag des Fristablaufs und auf die falsche Datierung der Berufungsschrift hingewiesen. Herr ein sonst zuverlässiger Mitarbei- ter, habe infolge eines Versehens nur auf das Datum der Berufungsschrift geachtet und sie demzufolge erst am 20. Dezember 1994 zu dem Oberlandesgericht gebracht. II. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Wie auch das Oberlandesgericht im Ansatz nicht verkennt, darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrau 4 en, daß sein Büropersonal, das sich als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen befolgt. Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt - wie hier die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - in einem Einzelfall eine mündliche Weisung erteilt (BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - VIII ZB 40/93 = VersR 1994, 956 unter 1; Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 = VersR 1994, 1494 unter 2 a, je m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht sieht auch als glaubhaft gemacht an, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 16. Dezember 1994 dem in ihrer Kanzlei beschäftigten Auszubildenden G^^ die mündliche Anweisung erteilt hat, die von ihr zuvor Unterzeichnete Berufungsschrift am 19. Dezember 1994 zu dem Oberlandesgericht zu bringen. Gegen die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters G^^ A hegt das Berufungsgericht keine Bedenken. Bei dieser Sachlage trifft die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellt es kein schuldhaftes Versäumnis dar, daß Rechtsanwältin davon abgesehen hat, das unzutref- fende Datum der Berufungsschrift zu korrigieren. Zwar muß ein Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang ausschließen (BGH, Beschluß vom 17. November 1992 - X ZB 20/92 = NJW 1993, 732 unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 29. April 1994 aaO unter 2 b). Das kann indessen nur für solche Umstände gelten, die für den Anwalt als (mögliche) Gefahrenquellen erkennbar sind. Daran fehlt es hier hinsichtlich der unrichtigen Datumsangabe in der Berufungsschrift. Rechtsanwältin konnte nicht 5 damit rechnen, daß ihr Mitarbeiter G sich an der Da- tumsangabe orientieren würde, obwohl sie ihn klar und unmißverständlich angewiesen hatte, die Berufungsschrift am Montag, dem 19. Dezember 1994 zu dem Oberlandesgericht zu bringen, und ihn hierbei zusätzlich auf die falsche Datierung der Berufungsschrift hingewiesen hatte. Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers