Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 3. Juli 1992, dem Tag der Urteilszustellung, ein Schreiben an die ^Korrespondenzanwälte der Beklagten in KflBB diktiert, mit dem er diese darüber unterrichtet habe, daß das erstinstanzliche Urteil "heute" zugestellt worden sei und die Berufungsfrist infolgedessen am 2. Juli 1992 versehen und eigenmächtig den Ablauf der Berufungsfrist mit dem 6. Juli 1992 ohne Hinweis auf die Abweichung vom Diktat und ohne erneute Vorlage der Handakten zusammen mit anderer Post zur Unterschrift vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden Rechtsanwalt Dr. St.s, das die Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Juli 1992 unterzeichnet habe, ohne die darin enthaltenen Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung und den Ablauf der Berufungsfrist zu kontrollieren. Schon bei oberflächlichem Überlesen des Schreibens hätte ihm auffallen müssen, daß es nicht das Datum seines Diktats vom 2. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten könne sich nicht durch den Hinweis auf diese Eigenmächtigkeit oder ein Versehen der Anwaltsgehilfin H. entlasten, weil nicht dargetan sei, daß es sich bei ihr um eine stets sorgfältig arbeitende Mitarbeiterin Rechtsanwalt Dr. St.s handele und dieser alles ihm Mögliche getan habe, um sein Personal richtig zu belehren und zu überwachen und derartige Versehen auszuschließen. das im Diktat mit "heute" angegebene Zustellungsdatum auf den Tag der Niederschrift beziehen und den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist unbewußt anpassen oder falsch berechnen werde. Infolge dieser Anpassung habe das Informationsschreiben den Eindruck zutreffender Datumsangaben vermittelt und damit die Entdek-kung der unerwarteten Abänderung verhindert. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Berufungsfrist infolge eines der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist. getan hat, um Versehen oder Eigenmächtigkeiten seines Kanzleipersonals bei der Information des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils nach Möglichkeit auszuschließen. Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsthöheren Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Er muß deshalb eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und es dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mit-teilen (BGH, Beschluß vom 19. Das barg die naheliegende Gefahr in sich, daß Schreiben, die nicht mehr am Tag des Diktats gefertigt wurden, nicht auf diesen, sondern auf den Tag der Niederschrift datiert und hierdurch die Angabe über den Zustellungszeitpunkt verfälscht wurde. Ob dieser Gefahr durch eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, derartige Informationsschreiben stets mit dem Datum des Diktats zu versehen, in ausreichendem Maße vorge- Der von ihm statt dessen allein vorgenommene Vergleich des aus dem Informationsschreiben ersichtlichen - unrichtigen - Zustellungsdatums mit dem dort angegebenen Ablaufdatum der Berufungsfrist vermochte eine Fehlinformation des Berufungsanwalts über den Zeitpunkt der Urteilszu- Stellung, insbesondere den hier eingetretenen Fall nicht auszuschließen, daß durch die Datierung des Informationsschreibens der Zustellungszeitpunkt unrichtig angegeben und der Ablauf der Berufungsfrist dem unrichtigen Zustellungsdatum - wie die Beklagte nunmehr geltend macht - unbewußt oder "reflexartig" angepaßt wurde. praktizierte Information über den Zeitpunkt der Urteilszustellung die Gefahr in sich, daß bei der Unterzeichnung des Informationsschreibens die mangelnde Übereinstimmung zwischen dem nur indirekt angegebenen Zustellungsdatum und dem Ablauf der Berufungsfrist übersehen und damit das Ziel einer möglichst zweifelsfreien Unterrichtung des Berufungsanwalts über den Zeitpunkt der Urteilszustellung verfehlt werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 8/93 vom 3. März 1993 in dem Rechtsstreit Firma TflB- und NflHB Bi den Geschäftsführer Bernd E. GmbH, vertreten durch Istraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Firma S^HIBl SfliM PflB EJ durch den Geschäftsführer H.-J, Hl MI Service GmbH, vertreten Pstraße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 3. März 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 68.497,10 DM Gründe : I. 1. Die Beklagte ist durch das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. S^| am 2. Juli 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zur Zahlung von 68.497,10 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen hat die Beklagte am 5. August 1992 durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Diese haben nach einem Hinweis der Gegenseite auf das Datum der Urteilszustellung mit Schriftsatz vom 30. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen 3 Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung am 13. Oktober 1992 begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte im wesentlichen geltend gemacht, ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei infolge einer Eigenmächtigkeit der in der Kanzlei ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beschäftigten Anwaltsgehilfin Henke als Datum der Urteilszustellung fälschlich der 6. Juli 1992 und als Datum des Ablaufs der Berufungsfrist ebenso unzutreffend der 6. August 1992 mitgeteilt worden. Dazu sei es wie folgt gekommen: Rechtsanwalt Dr. St. habe am 2. Juli 1992, dem Tag der Urteilszustellung, ein Schreiben an die ^Korrespondenzanwälte der Beklagten in KflBB diktiert, mit dem er diese darüber unterrichtet habe, daß das erstinstanzliche Urteil "heute" zugestellt worden sei und die Berufungsfrist infolgedessen am 2. August 1992 ablaufe. Nach diesem Diktat habe die Anwaltsgehilfin H. das Schreiben am 6. Juli 1992 gefertigt, es mit dem Datum des 6. Juli 1992 versehen und eigenmächtig den Ablauf der Berufungsfrist mit dem 6. August 1992 angegeben. Das Schreiben sei Rechtsanwalt Dr. St. am Nachmittag des 6. Juli 1992 ohne Hinweis auf die Abweichung vom Diktat und ohne erneute Vorlage der Handakten zusammen mit anderer Post zur Unterschrift vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden. Dabei habe er die Fehlerhaftigkeit des Informationsschreibens wegen dessen inhaltlicher Stimmigkeit nicht erkannt. Diese sei auch ihrem Korrespondenzanwalt und ihren Berufungsanwälten bis Ende September 1992 verborgen geblieben; die ihnen übermittelte Urteilsabschrift habe keinen Zustellungs- oder Eingangsvermerk getragen. Zur Glaubhaftmachung dieser Darstellung hat die Beklagte eine damit inhaltlich übereinstimmende eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin H. vorgelegt. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden Rechtsanwalt Dr. St.s, das die Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dieser habe seine Sorgfaltspflicht, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Datum der Urteilszustellung richtig anzugeben, dadurch schuldhaft verletzt, daß er das von der Anwaltsgehilfin H. gefertigte Informationsschreiben vom 6. Juli 1992 unterzeichnet habe, ohne die darin enthaltenen Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung und den Ablauf der Berufungsfrist zu kontrollieren. Schon bei oberflächlichem Überlesen des Schreibens hätte ihm auffallen müssen, daß es nicht das Datum seines Diktats vom 2. Juli 1992 trug, daß infolgedessen die Angabe, das Urteil sei "heute" zugestellt worden, nicht zutraf und daß die Anwaltsgehilfin H. das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist eigenmächtig abgeändert hatte. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten könne sich nicht durch den Hinweis auf diese Eigenmächtigkeit oder ein Versehen der Anwaltsgehilfin H. entlasten, weil nicht dargetan sei, daß es sich bei ihr um eine stets sorgfältig arbeitende Mitarbeiterin Rechtsanwalt Dr. St.s handele und dieser alles ihm Mögliche getan habe, um sein Personal richtig zu belehren und zu überwachen und derartige Versehen auszuschließen. Offensichtlich sei die Büroangestellte H. nicht über die Bedeutung einer Berufungsfrist informiert worden, denn aus ihrer eidesstattli- 5 chen Versicherung gehe hervor, daß sie sich für befugt gehalten habe, das von Rechtsanwalt Dr. st. diktierte Datum des Ablaufs der Berufungsfrist eigenmächtig abzuändern. 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie geltend macht: Die Anwaltsgehilfin H. sei über Art und Bedeutung der Berufungsfrist wiederholt belehrt worden. Stichprobenartige Kontrollen hätten stets ergeben, daß sie die erteilten Belehrungen verstanden und richtig umgesetzt habe. Warum ihr im vorliegenden Falle ein solcher "Ausreißer" unterlaufen sei, sei ihr selbst unerklärlich. Derartige Eigenmächtigkeiten seien in der Kanzlei Rechtsanwalt Dr. St.s nie vorgekommen. Er habe deshalb nicht damit rechnen müssen, daß Frau H. das im Diktat mit "heute" angegebene Zustellungsdatum auf den Tag der Niederschrift beziehen und den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist unbewußt anpassen oder falsch berechnen werde. Infolge dieser Anpassung habe das Informationsschreiben den Eindruck zutreffender Datumsangaben vermittelt und damit die Entdek-kung der unerwarteten Abänderung verhindert. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Berufungsfrist infolge eines der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Dr. St. in organisatorischer Hinsicht alles ihm Zumutbare r : S? getan hat, um Versehen oder Eigenmächtigkeiten seines Kanzleipersonals bei der Information des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils nach Möglichkeit auszuschließen. Nach dem von der Beklagten dargelegten und glaubhaft gemachten Geschehensablauf trifft Rechtsanwalt Dr. St. jedenfalls deswegen ein eigenes Verschulden, weil die von ihm gewählte Form der Mitteilung des Zustellungsdatums erkennbar die Gefahr einer Fehlinformation in sich barg. Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsthöheren Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Er muß deshalb eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und es dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mit-teilen (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 = BGHR ZPO § 233-Rechtsmittelauftrag 5 m.Nachw.). Das war *durch die von Rechtsanwalt Dr. St. gewählte Art der Information über das Zustellungsdatum nicht gewährleistet. Da er das Datum als solches in seinem Informationsschreiben nicht angab, hing dessen Informationsgehalt davon ab, unter welcher Datumsangabe das Schreiben gefertigt wurde. Das barg die naheliegende Gefahr in sich, daß Schreiben, die nicht mehr am Tag des Diktats gefertigt wurden, nicht auf diesen, sondern auf den Tag der Niederschrift datiert und hierdurch die Angabe über den Zustellungszeitpunkt verfälscht wurde. Ob dieser Gefahr durch eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, derartige Informationsschreiben stets mit dem Datum des Diktats zu versehen, in ausreichendem Maße vorge- 7 beugt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat nicht behauptet, daß Rechtsanwalt Dr. St. seinem Kanzleipersonal eine dahingehende allgemeine Anweisung erteilt habe. Fehlt es aber schon an einer entsprechenden allgemeinen Anweisung, so verlangte es die in Rechtsmittelund Fristenangelegenheiten zu wahrende besondere Sorgfaltspflicht, daß Rechtsanwalt Dr. St. vor der Unterzeichnung des zur Information der Rechtsmittelanwälte bestimmten Schreibens kontrollierte, ob das im Text nur indirekt angegebene Zustellungsdatum für den Empfänger des Schreibens zutreffend und zweifelsfrei zu erkennen war. Dazu hätte es eines Vergleichs des Datums des Informationsschreibens mit dem in den Handakten oder anderweitig vermerkten Zustellungsdatum bedurft. Einer derartigen Überprüfung hat Rechtsanwalt Dr. St. das Informationsschreiben nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Beklagten nicht unterzogen. Der von ihm statt dessen allein vorgenommene Vergleich des aus dem Informationsschreiben ersichtlichen - unrichtigen - Zustellungsdatums mit dem dort angegebenen Ablaufdatum der Berufungsfrist vermochte eine Fehlinformation des Berufungsanwalts über den Zeitpunkt der Urteilszu- » Stellung, insbesondere den hier eingetretenen Fall nicht auszuschließen, daß durch die Datierung des Informationsschreibens der Zustellungszeitpunkt unrichtig angegeben und der Ablauf der Berufungsfrist dem unrichtigen Zustellungsdatum - wie die Beklagte nunmehr geltend macht - unbewußt oder "reflexartig" angepaßt wurde. Aber auch bei unveränderter Übernahme des diktierten Fristablaufdatums barg die von Rechtsanwalt Dr. St. praktizierte Information über den Zeitpunkt der Urteilszustellung die Gefahr in sich, daß bei der Unterzeichnung des Informationsschreibens die mangelnde Übereinstimmung zwischen dem nur indirekt angegebenen Zustellungsdatum und dem Ablauf der Berufungsfrist übersehen und damit das Ziel einer möglichst zweifelsfreien Unterrichtung des Berufungsanwalts über den Zeitpunkt der Urteilszustellung verfehlt werden konnte. Diese Art der Mitteilung des Zustellungszeitpunkts ist deshalb schlechthin als nicht ausreichend zuverlässig anzusehen, eine darauf beruhende Fehlinformation über den Lauf der Berufungsfrist mithin nicht unverschuldet. III. Da der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung somit im Ergebnis zu Recht versagt worden ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Ball Dr. Zülch Wiechers Dr. Hübsch