Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Die Monatsfrist des § 519 ZPO war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, denn der Rechtsstreit ist keine Feriensache. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung durch Beschluß vom 22. Das "Gebilde” unter dem Schriftsatz - £in in einem leichten Bogen verlaufender Abstrich, ein längerer leicht schräg verlaufender Aufstrich, ein senkrechter Abstrich und eine sich daran anschließende waagerechte leicht gewellte Linie - lasse allenfalls den Buchstaben "H" erkennen und weise keine sonstigen individuellen Merkmale auf, die eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwerten. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Begründungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden mußte (vgl. Juli 1982 - VIII ZB 21/82, VersR 1982, 973; BGH Urteil vom 25. Oktober 1983 - VII ZB 9/83, VersR 1984, 142; weitergehend, wonach es auf die Erkennbarkeit der einzelnen Buchstaben nicht ankommt, BGH Beschluß vom 24. Die Folge von Abstrich, Aufstrich und Abstrich am Anfang des Schriftzugs kann noch als ein ,,HH gedeutet werden, mit dem der aus vier Buchstaben bestehende Name des Prozeßbevollmächtigten beginnt, Der Umstand, daß sich nur noch eine waagerechte leicht gewellte Linie anschließt, gibt dem Schriftzug nicht den Charakter eines bloßen Handzeichens, Bei dieser Beurteilung war zu berücksichtigen, daß es sich um einen kurzen Namen handelt und der Schriftzug sich etwa über die doppelte Länge des Worts ,,Rechtsanwalt,, erstreckt, unter das er gesetzt worden ist. Daneben ist nicht mehr von Belang, ob die Unterschrift unter der Berufungsbegründung ein Schriftbild bietet, wie es von Rechtsanwalt H.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 8/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Heinz Dieter Li Inhaber der Service Station, K| traße, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Herrn Robert W lstraße( Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22. Februar 1984 aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli 1983, seinen Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 2. August 1983, zur Zahlung von 3 800 DM nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ging am 12. August 1983, die Berufungsbegründung am 14. September 1983 beim Oberlandesgericht ein. Die Monatsfrist des § 519 ZPO war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, denn der Rechtsstreit ist keine Feriensache. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung durch Beschluß vom 22. Februar 1984 als unzulässig verworfen, weil der Begründungsschriftsatz keine Unterschrift trage. Das "Gebilde” unter dem Schriftsatz - £in in einem leichten Bogen verlaufender Abstrich, ein längerer leicht schräg verlaufender Aufstrich, ein senkrechter Abstrich und eine sich daran anschließende waagerechte leicht gewellte Linie - lasse allenfalls den Buchstaben "H" erkennen und weise keine sonstigen individuellen Merkmale auf, die eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwerten. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Begründungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden mußte (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1982 - VIII ZB 21/82, VersR 1982, 973; BGH Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79, LM ZPO § 519 Nr. 70 = VersR 1980, 186). Die Unterschrift braucht - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein; es genügt, daß wenigstens einzelne Buchstaben andeutungsweise erkennbar sind und das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert (Senatsbeschluß vom 7. Juli 1982 aaO; BGH Beschluß vom 27. Oktober 1983 - VII ZB 9/83, VersR 1984, 142; weitergehend, wonach es auf die Erkennbarkeit der einzelnen Buchstaben nicht ankommt, BGH Beschluß vom 24. Februar 1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; ähnlich BAG, AP ZPO § 518 Nr. 46 = NJW 1982, 1016 - Ls.). 2. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Schriftzug unter der Berufungsbegründung als Unterschrift anzusehen. Die Folge von Abstrich, Aufstrich und Abstrich am Anfang des Schriftzugs kann noch als ein ,,HH gedeutet werden, mit dem der aus vier Buchstaben bestehende Name des Prozeßbevollmächtigten beginnt, Der Umstand, daß sich nur noch eine waagerechte leicht gewellte Linie anschließt, gibt dem Schriftzug nicht den Charakter eines bloßen Handzeichens, 4 das allerdings als Unterschrift nicht ausreichen würde. Bei dieser Beurteilung war zu berücksichtigen, daß es sich um einen kurzen Namen handelt und der Schriftzug sich etwa über die doppelte Länge des Worts ,,Rechtsanwalt,, erstreckt, unter das er gesetzt worden ist. Der Schriftzug ist insgesamt zwar einfach strukturiert, wie das Berufungsgericht meint, aber noch so individuell ausgeführt, daß ihm der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann. Daneben ist nicht mehr von Belang, ob die Unterschrift unter der Berufungsbegründung ein Schriftbild bietet, wie es von Rechtsanwalt H. in diesem Rechtsstreit mit gleichbleibender Ähnlichkeit bei sämtlichen Unterschriften benutzt worden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt die Beschlüsse vom 24. Februar 1983 und 27. Oktober 1983 aaO). Die angefochtene Entscheidung ist infolgedessen aufzuheben (z. Behandlung der Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443). Braxmaier Wolf Dr. Skibbe Dr. Zülch Dr. Paulusch