und gegen Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Paulusch am 22. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 120 000 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wandte sich nur gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung und ihre Höhe (Art. 38 Abs. 2 EGÜbk). Aufl., § 3 An. V "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 8 u. 9/83 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Joseph D Elevage des St. Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ - und gegen 1. Firma Tierzucht GmbH, Am Sflldeich MI in C 2. Brüterei Süd GmbH & Co. KG, B^^BBstraße H in R Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Paulusch am 22. Juni 1983 beschlossen: Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 120 000 festgesetzt. Gründe : Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wandte sich nur gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung und ihre Höhe (Art. 38 Abs. 2 EGÜbk). In solchen Fällen ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bestimmen (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 41. Aufl. Anh. § 3 "Sicherheitsleistung"; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 3 Anm. V "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung"). Braxmaier Merz