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BGH

Gericht: BGH

und gegen Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Paulusch am 22. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 120 000 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wandte sich nur gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung und ihre Höhe (Art. 38 Abs. 2 EGÜbk). Aufl., § 3 An. V "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").

Zitierte Normen: § 3 ZPO
SicherheitsleistungBraxmaierGmbHRechtsbeschwerdeverfahrenStreitwertZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 8 u. 9/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Joseph D
Elevage des St.
Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ -
und
 gegen
1.	Firma	Tierzucht	GmbH,	Am	Sflldeich	MI	in	C
2.	Brüterei Süd GmbH & Co. KG, B^^BBstraße H in R
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Paulusch
 am 22. Juni 1983
beschlossen:
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
DM 120 000
festgesetzt.
Gründe :
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wandte sich nur gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung und ihre Höhe (Art. 38 Abs. 2 EGÜbk). In solchen Fällen ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bestimmen (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 41. Aufl. Anh. § 3 "Sicherheitsleistung"; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 3 Anm. V "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").
Braxmaier	Merz