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BGH · VIII ZB 8/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 8/79

a) Ein von einem französischen Gericht erlassener Arrestbefehl kann in der Bundesrepublik nach dem Europäischen Übereinkommen für vollstreckbar erklärt werden. b) Im Vollstreckungsverfahren wegen eines Arrestbefehls ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 AG EGÜbk die Rechtsbeschwerde statthaft. Oktober 1978 ohne mündliche Verhandlung einen Arrestbeschluß erlassen, durch den dinglicher Arrest gegen den Antragsgegner bis zur Höhe von 286 327,87 ffrs Hauptsache und für 25 000 ffrs Zinsen und Kosten angeordnet und als Abwendungsbetrag die Summe von 250 000 ffrs festgesetzt wurde, weil der Antragsgegner trotz Einschreibens mit Empfangsbestätigung keine Zahlungen geleistet hatte und daher Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat antragsgemäß die Vollstreckungsklausel für den französischen Arrestbeschluß erteilt. Sie ist statthaft; denn wenn die Entscheidung über die Zulassung des französischen Arrestbefehls zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland durch Endurteil ergangen wäre (§ 722 ZPO), dann wäre im vorliegenden Falle die Revision hiergegen gegeben (§ 546 ZPO), obwohl die französische Entscheidung die Anordnung eines dinglichen Arrestes betrifft; denn hier ist über die Zulassung eines ausländischen Urteils zur Vollstreckung und nicht über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes zu entscheiden (§ 545 Abs. 2 ZPO). Ob § 554 b ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 17 ff AG EGÜbk) anwendbar ist, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, diese aber nach dem Wert der Beschwer statthaft ist, kann offen bleiben, weil die vorliegende Sache auf jeden Fall grundsätzliche Bedeutung hat. Nach Art. 26 EGÜbk werden die in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen und vom Antragsgegner auch nicht als verletzt gerügten Art. 27 und 28 EGÜbk -anerkannt. Einwendungen gegen den Anspruch selbst können im Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der ausländischen Entscheidung entstanden sind (§ 14 AG EGÜbk). Arrestbefehle nach dem Europäischen Übereinkommen für vollstreckbar erklärt werden können, ergibt sich aus Art. 24, 25 EGÜbk und §§ 34, 35 AG EGÜbk. b) Hier hat der Antragsgegner die Möglichkeit, seine Enwendung, er habe die dem Arrest zugrunde liegende Bürgschaft sforderung dadurch in Wegfall gebracht, daß er die Bürgschaft selbst wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, im französischen Arrestverfahren nach Einlegung des Widerspruchs vorzutragen, um die Aufhebung des Arrestbe-fehls zu erreichen(vgl. Im Falle seines Erfolgs mit dieser Einwendung in Frankreich könnte er auch die Aufhebung der Zulassung des Arrestbeschlusses zur Zwangsvollstreckung in Deutschland erreichen (§ 29 AG EGÜbk). Der angefochtene Beschluß beruht demnach nicht auf einer Verletzung des Ausführungsgesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen, wie die Rechtsbeschwerde meint.

Zitierte Normen: § 722 ZPO
französischEGÜbkBürgschaftVollstreckungsverfahrenAntragsgegnerVollstreckungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
EGÜbk ü.d.gerichtl.Zuständigkeit u.d.Vollstreckung
 gerichtl.Entscheidungen in Zivilund Handelssachen
 vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) Art. 24. 25;
AusfG zu dem EGÜbk“ vom 29. Juli j972 (BGBl I 1328) §§ 14 Abs.1, 17
a)	Ein von einem französischen Gericht erlassener Arrestbefehl kann in der Bundesrepublik nach dem Europäischen Übereinkommen für vollstreckbar erklärt werden.
b)	Im Vollstreckungsverfahren wegen eines Arrestbefehls ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 AG EGÜbk die Rechtsbeschwerde statthaft.
c)	Einwendungen gegen die Begründetheit des Arrestbefehls, die auf vor dessen Erlaß entstandenen Umständen beruhen, können im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
BGH, Beschl.v.16.Mai 1979 - VIII ZB 8/79 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
VTT.I zb s/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 Friedhelm
in Mt
 Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Banque Nj^^^BBde FflU, S.A., 16. Boulevard des lM|HH	vertreten	durch	den	Generaldirektor,
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
chtsanwälte Dr.
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j* /
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 1979 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1979 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe
I.	Der Antragsgegner hatte am 13. September 1971 für alle Verbindlichkeiten der Firma A|HIB HoflHU^mbH, S®BBBB^Frankreich (HauptSchuldnerin) gegenüber der Antragstellerin, einer Bank, eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.
Das Landgericht Straßburg hat zugunsten der Antragstellerin am 18. Oktober 1978 ohne mündliche Verhandlung einen Arrestbeschluß erlassen, durch den dinglicher Arrest gegen den Antragsgegner bis zur Höhe von 286 327,87 ffrs Hauptsache und für 25 000 ffrs Zinsen und Kosten angeordnet und als Abwendungsbetrag die Summe von 250 000 ffrs festgesetzt wurde, weil der Antragsgegner trotz Einschreibens mit Empfangsbestätigung keine Zahlungen geleistet hatte und daher
 
im Verzug war. Die vorläufige Vollstreckung des Arrestbeschlusses ohne Sicherheitsleistung wurde vom franze-sischen Gericht angeordnet. Der Arrestbeschluß wurde dem Antragsgegner im Parteibetrieb am 24. November 1978 samt Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Entscheidung zugestellt.
Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat antragsgemäß die Vollstreckungsklausel für den französischen Arrestbeschluß erteilt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II.	Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt (§ 17 AG EBÜbk vom 29. Juli 1972 - BGBl I 1328). Sie ist statthaft; denn wenn die Entscheidung über die Zulassung des französischen Arrestbefehls zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland durch Endurteil ergangen wäre (§ 722 ZPO), dann wäre im vorliegenden Falle die Revision hiergegen gegeben (§ 546 ZPO), obwohl die französische Entscheidung die Anordnung eines dinglichen Arrestes betrifft; denn hier ist über die Zulassung eines ausländischen Urteils zur Vollstreckung und nicht über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes zu entscheiden (§ 545 Abs. 2 ZPO).
Ob § 554 b ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 17 ff AG EGÜbk) anwendbar ist, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, diese aber nach dem Wert der Beschwer statthaft ist, kann offen bleiben, weil die vorliegende Sache auf jeden Fall grundsätzliche Bedeutung hat.
III.	Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.	Mit der Rechtsbeschwerde wird vorgetragen, der Antragsgegner habe seine Bürgschaft gegenüber der Antragst ellerin wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dies habe das Beschwerdegericht zu Unrecht im Anerkennungsverfahren nach dem Europäischen Übereinkommen nicht berücksichtigt. Es handle sich hier um eine französische Gerichtsentscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Daher müsse der Antragsgegner alle Einwendungen Vorbringen können.
2.	Nach Art. 26 EGÜbk werden die in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen und vom Antragsgegner auch nicht als verletzt gerügten Art. 27 und 28 EGÜbk -anerkannt. Sie dürfen keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (Art. 29 EGÜbk). Einwendungen gegen den Anspruch selbst können im Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen nur insoweit geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der ausländischen Entscheidung entstanden sind (§ 14 AG EGÜbk). Daß auch
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Arrestbefehle nach dem Europäischen Übereinkommen für vollstreckbar erklärt werden können, ergibt sich aus Art. 24, 25 EGÜbk und §§ 34, 35 AG EGÜbk.
3.	a) Das Europäische Übereinkommen dient der Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in den Vertragsstaaten (EuGH Urteil vom 14. Juni 1977 - Rechtssache 9 und 10/77 * NJW 1978, 483, 484),
b) Hier hat der Antragsgegner die Möglichkeit, seine Enwendung, er habe die dem Arrest zugrunde liegende Bürgschaft sforderung dadurch in Wegfall gebracht, daß er die Bürgschaft selbst wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, im französischen Arrestverfahren nach Einlegung des Widerspruchs vorzutragen, um die Aufhebung des Arrestbe-fehls zu erreichen(vgl. Art. 924 des hier einschlägigen ”Code Local de Procedure Civile”). Im Falle seines Erfolgs mit dieser Einwendung in Frankreich könnte er auch die Aufhebung der Zulassung des Arrestbeschlusses zur Zwangsvollstreckung in Deutschland erreichen (§ 29 AG EGÜbk). Bei dieser Sachund Rechtslage ist es nicht gerechtfertigt, entgegen § 14 Abs. 1 AG EGÜbk im Vollstreckungsverfahren die Einwendung der Arglistanfechtung zu berücksichtigen, die auf Gründen beruht, die bereits vor dem Erlaß der Entscheidung des Landgerichts Straßburg entstanden waren. Der angefochtene Beschluß beruht demnach nicht auf einer Verletzung des Ausführungsgesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen, wie die Rechtsbeschwerde meint.
IV.	Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels treffen den Antragsgegner (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Braxmaier	ClaBen	Wolf
 Merz
Treier