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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Januar 1973, die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. gesetzlichen Form eingelegt, denn der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt WBBMB» hat die Beschwerdeschrift bei dem Gericht (Hanseatisches Oberlandesgericht) eingereicht, bei dem er zugelassen war (Senatsbeschluß vom 27. Juli 1972 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen, ehemals beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr.eBBP bestellt worden (§ 55 BRAO). April 1966 ausgesprochen hat, ist ein zu dem Abwickler bestellter Rechtsanwalt zwar nicht verpflichtet, im Prozeß ausdrücklich klarzustellen, daß er als Abwickler handelt. Prozeßhandlungen als Abwickler hängt jedoch davon ab, daß er die betreffende Sache als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Anwalts übernommen hat und nicht etwa nur aufgrund des ihm für das erstinstanzliche Verfahren erteilten Auftrags fortführt. Auch dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß (unter Ziff.2 b der dortigen Gründe) ausgesprochen, und der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in seinem Beschluß vom 15. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 55 BRAO § 97 ZPO
RechtsanwaltOberlandesgerichtZBBeschlußZPOBeschwerdeAbwickler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VIII ZB a/7s	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Elektrotechnikers Torsten Sl II
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 Beklagten und Beschwerdeführers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
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gegen
 die AflHHUVSHHHPeGmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand» die Herren Gottfried Hl Helmut LMMi^^und Günther	in	H(
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1973 durch die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann, öraxmaier und Hoffmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Januar 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründ e
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Januar 1973, zugestellt am 17. Januar 1973, die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 1972 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift vom 11. September 1972 nicht, wie im Gesetz (§§ 516 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) verlangt, durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) unterzeichnet gewesen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die der Beklagte durch den am 23. Januar 1973 beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz gleichen Tages eingelegt hat.
I. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie ist insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerin - in der
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gesetzlichen Form eingelegt, denn der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt WBBMB» hat die Beschwerdeschrift bei dem Gericht (Hanseatisches Oberlandesgericht) eingereicht, bei dem er zugelassen war (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1962
-	VIII ZB 6/62 = LM EG ZPO § 7 Nr. 6 = NJW 1962, 1617 = MDR 1962, 984; BGH Beschl. vom 21. April 1966
-	VII ZB 2/66 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 15 = NJW 1966,
1362 = MDR 1966, 836 = WarnRspr 1966, 198).
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die beim Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift vom 11. September 1972 war vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Wi^B MBB, unterzeichnet. Dieser war damals - im Unterschied zu seinen beiden Sozien, den Rechtsanwälten	und
G(HH - nur beim Landgericht Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen. Zwar war Rechtsanwalt Vi^B am 7. Juli 1972 zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen, ehemals beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr.eBBP bestellt worden (§ 55 BRAO). In dieser Eigenschaft oblag ihm die Abwicklung der schwebenden Geschäfte, d.h. er hatte die laufenden Aufträge fortzuführen und war innerhalb der ersten sechs Monate seit seiner Bestellung zu dem Abwickler auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen (Abs. 2 Satz 1 und 2 aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem (oben zu I mitgeteilten) Beschluß vom 21. April 1966 ausgesprochen hat, ist ein zu dem Abwickler bestellter Rechtsanwalt zwar nicht verpflichtet, im Prozeß ausdrücklich klarzustellen, daß er als Abwickler handelt. Die Rechtswirksamkeit seiner
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Prozeßhandlungen als Abwickler hängt jedoch davon ab, daß er die betreffende Sache als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Anwalts übernommen hat und nicht etwa nur aufgrund des ihm für das erstinstanzliche Verfahren erteilten Auftrags fortführt. Auch dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß (unter Ziff. 2 b der dortigen Gründe) ausgesprochen, und der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in seinem Beschluß vom 15. Juni 1966 - IV ZB 266/66 = VersR 1966, 878 gefolgt. Hiervon abzuweichen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, zu demal die Vorschrift des § 55 BRAO erkennbar zu dem Ziel hat, eine schnelle Abwicklung der Kanzlei verstorbener Anwälte zu gewährleisten.
Da Rechtsanwalt WiflHIV nicht in Abrede gestellt hat, daß er die vorliegende Sache für seine eigene Praxis übernommen hatte und ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens nicht in seiner Eigenschaft als Abwickler der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. EflHHHP ein neues Mandat erteilt worden war, konnte er - ungeachtet seiner Stellung als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen, ehemals beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr.	nicht	wirksam
 Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.
III. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar	Claßen	Mormann
 Braxmaier
Hoffmann