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BGH · VIII ZB 8/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 8/70

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesriohter Dr. Mczger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier in der Sitzung vom 8. Dem Kläger wird Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Im übrigen hätte der Prozeßbevollmächtigte hier dafür sorgen müssen«: daß die Akte zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ihm selbst vorgelegt werde, weil es sich wegen der Hemmung durch die Gerichtsferien nicht um eine Routinefrist gehandelt habe (BGHZ 43, 148)» b) Einer Vorlegung der Akte an den Prozeßbevollmächtigten zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist bedurfte es nicht» Geschultem und zuverlässigen Büropersonal kann der Rechtsanwalt die Berechnung häufig vorkommender sogenannter Routinefristen überlassen (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluß vom 3» November 1965 - VIII ZB 15/65 = VersR 1966, 185)» Dazu gehört bei dem Büro eines beim Oberlandesgericht zugelassencn Rechtsanwaltes - wie hier - auch die Berechnung einer Berufungsbegründungsfrist, wenn die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt wird, die Frist also nach § 223 Abs» 1 Satz 3 ZPO erst nach Ablauf der Gerichteferien, am 16o September, zu laufen beginnt (BGH Beschluß vom 29o Januar 1969 - III ZB 34/68 = Anw Bl 1969, 159)o Dieser Auffassung steht der Beschluß des VII„Zivilsenats vom 12o Juni 1969 (VII ZB 12/69 = VersR 1969? 834) nicht entgegen; denn dort war die Berufung noch vor den Gerichtsferien eingelegt worden» Die Berechnung der durch die Gerichtsferien gehemmten Berufungsbegründungsfrist bietet aber erfahrungsgemäß Schwierigkeiten, die deren Überlassung auch an geschultes und zuverlässiges Personal jedenfalls im Regelfall verbieten (vgl„ auch BGHZ 43, 148, 152)» 4o Da ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht festzustellen ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren o

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 8/70
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Kapitäns Johann Postfach <9:,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers, Itechtsanv/alt
 gegen
die Ehefrau YJilma SHA,	S|^BB®stra.ßc
Beklagte und Beschv/erdegegneri
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt IIo Instanz:
2

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesriohter Dr. Mczger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier in der Sitzung vom 8. April 1970
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2« Zivilsenats des Oberlandes-gorichts Oldenburg vom 23« Dezember 1969 aufgehoben»
Dem Kläger wird Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Gründe :
1. Der Kläger hat am 4» August 1969 Berufung eingelegt. Die Versäumung der wegen der Gerichtsferien erst am 15. Oktober 1969 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist (BGHZ 59 275) beruht nach den glaubhaft gemachten Sachverhalt darauf, daß die Frist nicht im Fristenkalender notiert worden ist. Im Büro des Prozeßbe-vollraächtigten des Klägers besteht die allgemeine An-
 
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Ordnung, daß der Durchschlag der Berufungsschrift mit einem Stempel zu versehen ist, der die Verfügung zur Notierung der Berufungshegründungsfrist und zur Wiedervorlage enthält, und daß er mit der Empfangsquittung des Gerichts der Bürovorsteherin oder deren Stellvertreter zur Notierung der Frist vorzulegen iste Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gelangte im vorliegenden Fall der Durchschlag der Berufungsschrift mit Stempel und Empfangsquittung jedoch nicht zur Bürovorsteherin o
20 Den Wiedercinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht abgelehnt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, es sei weder behauptet noch glaubhaft gemacht, ob und auf welche Weise der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Ausführung seiner die Notierung der Fristen be-treffenden Anordnung Uberv/acht habe«. Im übrigen hätte der Prozeßbevollmächtigte hier dafür sorgen müssen«: daß die Akte zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ihm selbst vorgelegt werde, weil es sich wegen der Hemmung durch die Gerichtsferien nicht um eine Routinefrist gehandelt habe (BGHZ 43, 148)»
3o Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg,
a) Aus dem in zulässiger Weise ergänzten und glaubhaft gemachten Sachverhalt (BGHZ 2,342,345; BGH - Beschluß vom 13. Mai 1966 - V ZB 10/66 = VersR 1966,763 a Betrieb 1966, 1092) ergibt sich, daß alle Post- und
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Gerichtseingänge von der seit elf Jahren beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellten und seit drei Jahren als Bürovorsteherin tätigen Frau Steingräber auf vorkommende Fristen und Termine durchgesehen und nach Vorverfügung der etv/aigen Fristen und Termine anschließend in wöchentlichem Wechsel sofort dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder dessen Sozius vorgelegt werden, die Prist- und Terminsachen in einem roten, die übrigen Sachen in einem gelben Eingangskorb» Die Rechtsanwälte überprüfen dabei die vorverfügten Fristen und Termine und auch, ob der gelbe Eingangskorb nicht versehentlich Post mit Fristsachen enthält» Die frist- und terminsgebundenen Sachen gelangen anschließend an die Bürovorsteherin zurück, die sofort die Fristen einschließlich der Vorfristen in den Terminskalender einträgt und die geschehene Eintragung auf dem Schriftstück vermerkt» Die Einhaltung und Befolgung dieses auf allgemeiner Anordnung beruhenden Systems zur Y/ahrung der Fristen und Termine ist nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch die Anwälte der Sozietät häufig kontrolliert v/orden, wobei sich bisher keine Beanstandungen ergeben haben»
Unter diesen Umständen ist der Vorwurf mangelnder Büroorganisation nicht gerechtfertigt» Insbesondere gewährleistet die allgemein getroffene und auch überwachte Anordnung, daß alle Eingänge der geschulten und zuverlässigen Bürovorsteherin zur Prüfung über Vorkommen de Termine und Fristen vorzulegen sind, eine rechtzeitige Fristenberechnung und deren Notierung»
 
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b) Einer Vorlegung der Akte an den Prozeßbevollmächtigten zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist bedurfte es nicht» Geschultem und zuverlässigen Büropersonal kann der Rechtsanwalt die Berechnung häufig vorkommender sogenannter Routinefristen überlassen (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluß vom 3» November 1965 - VIII ZB 15/65 = VersR 1966, 185)» Dazu gehört bei dem Büro eines beim Oberlandesgericht zugelassencn Rechtsanwaltes - wie hier - auch die Berechnung einer Berufungsbegründungsfrist, wenn die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt wird, die Frist also nach § 223 Abs» 1 Satz 3 ZPO erst nach Ablauf der Gerichteferien, am 16o September, zu laufen beginnt (BGH Beschluß vom 29o Januar 1969 - III ZB 34/68 = Anw Bl 1969, 159)o Dieser Auffassung steht der Beschluß des VII„Zivilsenats vom 12o Juni 1969 (VII ZB 12/69 = VersR 1969? 834) nicht entgegen; denn dort war die Berufung noch vor den Gerichtsferien eingelegt worden» Die Berechnung der durch die Gerichtsferien gehemmten Berufungsbegründungsfrist bietet aber erfahrungsgemäß Schwierigkeiten, die deren Überlassung auch an geschultes und zuverlässiges Personal jedenfalls im Regelfall verbieten (vgl„ auch BGHZ 43, 148, 152)»
 
4o Da ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht festzustellen ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren o
Dr» Haidinger	Dr«,	Mezger	Dr«	Messner
 Mormann
Braxmaier