Die Kläger haben gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18» Oktober 1961 Berufung eingelegt, diese aber erst nach Ablauf der bis zu dem 14o Januar 1962 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet«* Durch Beschluß vom 12o Februar 1962 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung eines Wiedereinset-zungsantrages der Kläger vom 16» Januar 1962 ihre Berufung als unzulässig verworfen» Gegen diesen, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger: . am 20» Februar 1962 zuge-stolltcn Beschluß haben die Kläger durch eine am 8«, März 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stattzugebeno Nachdem der Prozcßbevollmächtigte der Kläger durch Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof vom 19° März 1962 darauf hingev/iesen wprden war, daß auch die sofortige Beschwerde verspätet sei, haben die Kläger durch denselben Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt° Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist darf nach § 253 Abs» 1 ZPO nur dann erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist» Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten- Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen» Im vorliegenden Falle handelte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger offensichtlich, und wie er selbst nicht einmal in Abrede stellt, schuldhaft, indem er den ihm am 20» Februar 1962 zugestellten Beschluß dos Oberlandes-gerichto entgegennahm, ohne sofort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß die Beschwerdefrist des § 577 /ibsc 2 ZPO in einem in jedem Anwaltsbüro zu führenden Fristcnkalender eingetragen wurde» Den ihm dann einige Tage später unterlaufenen Irrtum, daß er nämlich selbst die Frist falsch orrechnete und den 8» März 1962 als Ablauf stag notierten hat er ebenfalls zu vertreten Denn bei einer von ihm zu fordernden sorgfältigen Bearbeitung der Sache hätte ihm auch nach Eingang einer rv/eiteren Abschrift des angefochtenen Beschlusses nicht entgehen dürfen, Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, so daß eine Yu'iedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann« Das hat zur Folge, daß die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden muß«
VIII__ZB^8/62 Beschluß in Sachen p Inhaber der Firma "0 Kaffee” in BflHHo 0 der Frau Hildegard des Herrn Heinz S Konditorei und T( weg flHIp Klägers Beschwerdeführer und Antragstellers Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br in gegen Fräulein Hosemarie in VflHHIHP Str. M Beklagtes Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Br und m hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4° April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mozger, Br. Messner und Mormann beschlossen; Ber Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Februar 1962, zugestellt am 20o Februar 1962, wird zurückgewiesen. Bic sofortige Beschwerde der Kläger gegen den angeführten Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Bremen wird als unzulässig verworfen« Bie Kläger haben die Kosten des Wiedereinsetzungs-Verfahrens und des Beschwerdoverfahrens zu tragen. Die Kläger haben gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18» Oktober 1961 Berufung eingelegt, diese aber erst nach Ablauf der bis zu dem 14o Januar 1962 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet«* Durch Beschluß vom 12o Februar 1962 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung eines Wiedereinset-zungsantrages der Kläger vom 16» Januar 1962 ihre Berufung als unzulässig verworfen» Gegen diesen, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger: . am 20» Februar 1962 zuge-stolltcn Beschluß haben die Kläger durch eine am 8«, März 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stattzugebeno Nachdem der Prozcßbevollmächtigte der Kläger durch Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof vom 19° März 1962 darauf hingev/iesen wprden war, daß auch die sofortige Beschwerde verspätet sei, haben die Kläger durch denselben Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt° Diesen Antrag hat der Prozcßbevollmächtigte wie folgt begründet: Er habe die ihm am 20° Februar 1962 zugestellte. Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses mit den Akten in seinem Arbeitszimmer liegen lassen, ohne seinem Angestellten Anweisung zu geben, die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde einzutragen« Er selbst habe den Ablauf der Beschwerdefrist einige Tage später auf den 8. März 1962 notierte Zu dieser falschen Berechnung sei er dadurch gekommen, daß ihm am 23° Februar 1962 eine weitere Abschrift des Beschlusses zugegangen sei, auf der ein Stempel der Anwaltszentrale Bfl| 3 aufgedruckt gewesen sei, aus dem sich der 22. Februar 1962 als Zustellungsdatum ergeben habe» Es handele sich, so führt der prozeßbevollmächtigte abschließend aus, um einen ausschließlich ihm selbst unterlaufenen In^tum» Erst als er in der Zeit zwischen dem 17» und 19* März 1962 eine Ergänzung zu seiner sofortigen Beschwerde habe fertrii:? : wollen, habe er gemerkt, daß er bei der Berechnung der Beschwerdefrist von einem falschen Zustellungsdatum ausge-gangen sei» Die Kläger haben die Frist gemäß § 577 Abs» 2 ZPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gewahrte Da der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20» Februar 1962 zugestellt wurde, war die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 8. März 1962 verspätet» Da auch dem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden kann, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig» Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist darf nach § 253 Abs» 1 ZPO nur dann erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist» Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten- Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen» Im vorliegenden Falle handelte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger offensichtlich, und wie er selbst nicht einmal in Abrede stellt, schuldhaft, indem er den ihm am 20» Februar 1962 zugestellten Beschluß dos Oberlandes-gerichto entgegennahm, ohne sofort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß die Beschwerdefrist des 4 § 577 /ibsc 2 ZPO in einem in jedem Anwaltsbüro zu führenden Fristcnkalender eingetragen wurde» Den ihm dann einige Tage später unterlaufenen Irrtum, daß er nämlich selbst die Frist falsch orrechnete und den 8» März 1962 als Ablauf stag notierten hat er ebenfalls zu vertreten Denn bei einer von ihm zu fordernden sorgfältigen Bearbeitung der Sache hätte ihm auch nach Eingang einer rv/eiteren Abschrift des angefochtenen Beschlusses nicht entgehen dürfen, « daß ihm einige Tage vorher eine Ausfertigung zugestellt worden war« Eine schlüssige Erklärung, die ihn entschuldigen könnte, vermag denn auch der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht zu geben« Auf seine Erkrankung und die damit verbundene zeitweise Verhinderung, auf dem Büro zu arbeiten, kann er sich nicht berufen, da ihm der Irrtum gerade während der Bürotätigkeit unterlaufen ist« Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, so daß eine Yu'iedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann« Das hat zur Folge, daß die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden muß« Die Kosten des V/iederein3otzungsverfahrens fallen gemäß § 238 Abs., 3 ZPO den Klägern zur Last„ Im übrigen beruht die Kootenontseheidung auf § 97 ZPO° Dr„ Kaidinger Dr» Messner Artl Dr. Mezger ist durch seinen Urlaub an der Hermann Unterzeichnung verhindert Dr0 Haidinger