Burch Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 17c Bezember 1956 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1«952,68 BM zu zahlen« Bie Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht am 19® -Januar 1957 Berufung eingelegt. satz begründet und gleichzeitig beantragt; ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren» Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt begründete Ihr Prozeßbevollmächtigter des ersten Bechtszuges habe eine mit Gründen versehene Ausfertigung des Urteils des Landgerichts dem .Brozeßbevollmäch-tigten des zweiten Kecittszuges erst am 16 T* Februar 1957 übersandt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten» Ihr Prozeßbevollmächtigter des zweiten Bechts zuges hätte für Fälle plötzlicher Erkrankung gerade der einzigen und wichtigen Hilfskraft Vorsorge treffen müssen» Ferner wäre die Fristversäumnis abwendbar- gewesen, wenn ihm nicht der Fristablauf am 19« Februar 1957 entgangen wäre. ergab, daß an diesem Tage die erforderlichen Kanzlei-arbeiten nicht ausgeführt werden könnten0 War es nicht möglich, daß die diktierte Berufungsbegründung noch an diesem Tage in Reinschrift übertragen wurde, so war er verpflichtet, eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu beantragen* Dafür, daß einem solchen Antrag, wenn der Prozeßbevollmächtigte ihn rechtzeitig am 19« Februar 1957 bei dem Oberlandesgericht - notfalls persönlich - angebracht hätte, nicht an diesem Tage stat^gege-ben worden wäre, liegt nicht der geringste Anhalt vor* Zur Wirksamkeit einer solchen Verfügung genügt die formlose Mitteilung (BGHZ 14*148,150)» Der Prozeßbevollmäch’-tigte der Beklagten hätte daher darauf hinwirken müssen* daß ihm die Verfügung persönlich oder zu dem mindesten durch Fernsprecher (vgl BGH aaO) noch im Laufe des 19* Februar 1957 bekannt gegeben werde» Hatte der Prozeßbevollmächtigte beabsichtigt, die Berufung erst am letzten Tag der Frist zu begründen, und erwies sich der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist als notwendig, so war er verpflichtet, besondere Sorgfalt au'fzuwenden,. Recht hat der angefochtene Beschluß es dem Prozeßbevoil-mächtigten der Beklagten als Verschulden ungerechnet, daß er den Ablauf der Frist am 19* Februar 1957 übersehen und deshalb die genannten Maßnahmen, die zur Wah-. Der Beklagten ist daher zutreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden* Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht mit Recht als unzulässig verworfen*
2313 096 ! VIII ZB 8- 5Y Beschluß der Firma A( in W( In dem Rechtsstreit _l* Inhaberin Frau Rosemarie A^straße 09 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, ?£Ozeßbevo^|^g^^^^r Rechtsanwalt Br« Kurt gegen Autoteile-Großhandel, in B Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - ?rozeßbevollmachtigter I. Instanza Rechtsanwalt Br«, in t^Jgasse 0 - hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 3. Mai 19-57 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Br® Großmann und der Bundesrichter Artl, Br® Bor-schel» Lieseoke und Br® Mezger beschlossen) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichtb in Frank-furt/Main vom 13, März 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgeWiesen® i Gründe t Burch Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 17c Bezember 1956 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1«952,68 BM zu zahlen« Bie Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht am 19® -Januar 1957 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 21, Februar 1957 bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main eingegangenen Schrift- r satz begründet und gleichzeitig beantragt; ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren» Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde . kc«E£ ©keinen Erfolg haben» Die Beklagte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt begründete Ihr Prozeßbevollmächtigter des ersten Bechtszuges habe eine mit Gründen versehene Ausfertigung des Urteils des Landgerichts dem .Brozeßbevollmäch-tigten des zweiten Kecittszuges erst am 16 T* Februar 1957 übersandt. Dieser habe die Berufungsbegründung im Konzept am 17» oder 18» Februar 1957 fertiggestellt. Die einzige Stenotypistin, die er habe? sei am 19* Februar 1957 unerwartet wegen einer Erkrankung nicht zu dem Dienst erschienen» Sein Lehrling habe wegen einer Operation ebenfalls gefehlt» Die Berufungsbegründung habe daher nicht, wie vorgesehen,. am 19o, sondern erst nach Büokkehr der Stenotypistin am 21» Februar 1957 geschrieben werden können» Die Berufungsbegründungsfrist sei bei ihm auf den 12» Februar 1957 notiert gewesen» Seit dem 15» Februar 1957 hätten d$e Akten auf seinem Schreibtisch gelegen» Am 20» Februar 1957 habe er die FristVersäumnis gemerkt» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten» Ihr Prozeßbevollmächtigter des zweiten Bechts zuges hätte für Fälle plötzlicher Erkrankung gerade der einzigen und wichtigen Hilfskraft Vorsorge treffen müssen» Ferner wäre die Fristversäumnis abwendbar- gewesen, wenn ihm nicht der Fristablauf am 19« Februar 1957 entgangen wäre. r s T ■ **' fX. . ti-' Der Beklagten mag zugegeben werden, daß im allgemeinen von einem Anwalt, der nur eine einzige Hilfskraft beschäftigt, nicht wird verlangt werden können, er solle Vorsorge für den Fall einer nicht voraussehbaren Erkrankung dieser Hilfskraft treffen.. Die ange-fochtene Entscheidung rechtfertigt sich aber, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten,, dessen Verschulden sie sich anrechnen lassen muß, nicht die ihm zu demutbare Sorgfalt aufgewendet hat, als sich am 19? Februar 195? ergab, daß an diesem Tage die erforderlichen Kanzlei-arbeiten nicht ausgeführt werden könnten0 War es nicht möglich, daß die diktierte Berufungsbegründung noch an diesem Tage in Reinschrift übertragen wurde, so war er verpflichtet, eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu beantragen* Dafür, daß einem solchen Antrag, wenn der Prozeßbevollmächtigte ihn rechtzeitig am 19« Februar 1957 bei dem Oberlandesgericht - notfalls persönlich - angebracht hätte, nicht an diesem Tage stat^gege-ben worden wäre, liegt nicht der geringste Anhalt vor* Wenn die Beklagte meint, eine Verfügung, durch welche die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden wäre, hätte ihrem Prozeßbevöllmächtigten nicht mehr rechtzeitig zugehen können, so kann dem nicht gefolgt werden* Zur Wirksamkeit einer solchen Verfügung genügt die formlose Mitteilung (BGHZ 14*148,150)» Der Prozeßbevollmäch’-tigte der Beklagten hätte daher darauf hinwirken müssen* daß ihm die Verfügung persönlich oder zu dem mindesten durch Fernsprecher (vgl BGH aaO) noch im Laufe des 19* Februar 1957 bekannt gegeben werde» Hatte der Prozeßbevollmächtigte beabsichtigt, die Berufung erst am letzten Tag der Frist zu begründen, und erwies sich der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist als notwendig, so war er verpflichtet, besondere Sorgfalt au'fzuwenden,. um zu erreichen, daß ihm die Verfügung über die Verlängerung noch rechtzeitig zugestellt wurde» Mit .. x : f'-i % ■i'M •■4*1 •iVv :. * i - A - Recht hat der angefochtene Beschluß es dem Prozeßbevoil-mächtigten der Beklagten als Verschulden ungerechnet, daß er den Ablauf der Frist am 19* Februar 1957 übersehen und deshalb die genannten Maßnahmen, die zur Wah-. rung der Berufungsbegründungsfrist gedient hätten? nicht ergriffen hat# Der Beklagten ist daher zutreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden* Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht mit Recht als unzulässig verworfen* Die RostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr*Großmann Artl DreDorschel Liesecke Dr.Mezger