Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 16. Januar 1993 aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 49.764,63 DM nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnauslagen an die Klägerin verurteilt worden ist. Dezember 1993 durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. habe anschließend den mit der Fristenerfassung und -Überwachung betrauten Bürovorsteher Grunitz angewiesen, "die Berufungsfrist" im Fristenkalender zu notieren. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß vor Fristablauf noch "die entsprechende Sendung" aus dem Büro von Rechtsanwalt B. November 1993 eingegangenen Schreiben sei nicht nur Berufungsauftrag in der vorliegenden Sache (4 0 505/92) erteilt worden, sondern auch in einer Parallelsache (4 o 502/92). Dabei habe er nicht bemerkt, daß zwei Urteile in zwei verschiedenen Verfahren übermittelt worden seien und er deswegen zu der schon notierten Frist eine weitere Berufungsfrist im Fristenkalender hätte eintragen müssen. Dagegen sei die nicht gesondert erfaßte Berufungsfrist in der vorliegenden Sache versäumt worden. Das Berufungsgericht hat - unter gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die offenkundige Nachlässigkeit des Bürovorstehers weise auf ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hin, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die relativ kurze Ausbildungszeit und sicherlich noch fehlende Erfahrung des Bürovorstehers G.habe für den Anwalt Anlaß sein müssen, selbst noch Überprüfungen vorzunehmen. Februar 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen hat, der Bürovorsteher G.habe zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt bereits über ein Jahr lang fehlerfrei gearbeitet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. zu dem Verschulden, daß er den Bürovorsteher nicht angewiesen hat, ungeachtet des gleichzeitigen Fristablaufs für jedes der beiden Rechtsmittel eine gesonderte Frist zu notieren (vgl. nicht bereits fernmündlich darauf aufmerksam gemacht worden, daß in zwei Parallelsachen Berufung einzulegen sei, mag zwar das in dieser Fehlinformation liegende Verschulden von Rechtsanwalt B. jedoch insoweit ein Verschulden, als er - auch hierzu läßt sich dem Vortrag des Beklagten nichts entnehmen - entweder bei Vorlage des Schreibens von Rechtsanwalt B.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 7/94 vom 16. März 1994 in dem Rechtsstreit Klaus SM, Ri I-Straße Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, gegen Firma R^P Radio- und Fernsehfachgroßhandel GmbH und Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin, Firma Rfli Radio-und Fernsehfachgroßhandel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter S( Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 16. März 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 49.764,63 DM. Gründe: I. Durch Urteil vom 27. August 1993 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle das Versäumnisurteil der Kammer vom 12. Januar 1993 aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 49.764,63 DM nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnauslagen an die Klägerin verurteilt worden ist. Gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch- 3 tigten am 7. Oktober 1993 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Dezember 1993 durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat der Beklagte unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt BflHI habe seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt telefonisch un- ter Hinweis auf den Fristablauf am 7. November 1993 "ein Mandat" angekündigt. Rechtsanwalt H. habe anschließend den mit der Fristenerfassung und -Überwachung betrauten Bürovorsteher Grunitz angewiesen, "die Berufungsfrist" im Fristenkalender zu notieren. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß vor Fristablauf noch "die entsprechende Sendung" aus dem Büro von Rechtsanwalt B. kommen werde. In dem am 5. November 1993 eingegangenen Schreiben sei nicht nur Berufungsauftrag in der vorliegenden Sache (4 0 505/92) erteilt worden, sondern auch in einer Parallelsache (4 o 502/92). Der Bürovorsteher G., dem die Sichtung der eingehenden Post zur Fristenerfassung obliege, habe "auf die in der Sendung befindlichen Urteile" den EingangsStempel gesetzt. Dabei habe er nicht bemerkt, daß zwei Urteile in zwei verschiedenen Verfahren übermittelt worden seien und er deswegen zu der schon notierten Frist eine weitere Berufungsfrist im Fristenkalender hätte eintragen müssen. Das Versehen des Bürovorstehers beruhe vermutlich darauf, daß die beiden Urteile "von ihrem äußeren Bild völlig identisch aufgebaut" seien, sich lediglich durch das Aktenzeichen unterschieden und es sich im einen Fall (4 0 502/92) um die 4 Kopie einer Ausfertigung und im anderen Fall (4 0 505/92) um die Kopie einer Abschrift gehandelt habe, die regelmäßig der zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt sei. In der Parallelsache, in der die Kopie der Urteilsausfertigung übersandt worden sei, sei die Berufungsfrist eingehalten worden. Dagegen sei die nicht gesondert erfaßte Berufungsfrist in der vorliegenden Sache versäumt worden. Dies sei erst durch einen Anruf aus dem Büro von Rechtsanwalt B. am 23. November 1993 erkannt worden. Der Bürovorsteher G., der früher Verwaltungsleiter einer aufgelösten Kreispoliklinik gewesen sei, sei nach seiner Einstellung als Bürovorsteher über mehrere Tage hinweg im Celler Büro der mit Rechtsanwalt H. soziierten Rechtsanwälte durch die dortige, langjährig erfahrene Bürovorsteherin ausgebildet und seither mehrfach stichprobenartig überprüft worden. Er habe sich als außerordentlich zuverlässig und gewissenhaft erwiesen. Außer der Frist in vorliegender Sache sei bisher keine Frist versäumt worden. Das Berufungsgericht hat - unter gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die offenkundige Nachlässigkeit des Bürovorstehers weise auf ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hin, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Anwalt sei seiner Sorgfaltspflicht nicht in genügendem Maße nachgekommen. Da ihm Berufungsauftrag in zwei Sachen erteilt worden sei, habe er sich auch bei zwei übersandten Urteilen mit identischem Rubrum unabhängig davon, ob es Kopien von Abschriften oder Ausfertigungen gewesen seien, überzeugen müssen, ob es 5 um ein und dieselbe Sache gehe. Gemäß dem Grundsatz, daß der Anwalt Rechtsmittelfristen stets persönlich prüfen solle, habe er im vorliegenden Fall sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht gehabt. Die relativ kurze Ausbildungszeit und sicherlich noch fehlende Erfahrung des Bürovorstehers G. habe für den Anwalt Anlaß sein müssen, selbst noch Überprüfungen vorzunehmen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht habe auch wegen der Fristausnutzung bis zu dem letzten Tag bestanden. Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 24. Januar 1994 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 7. Februar 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen hat, der Bürovorsteher G. habe zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt bereits über ein Jahr lang fehlerfrei gearbeitet. Angesichts dessen könne - auch unter Berücksichtigung der besonderen Personalverhältnisse und ÜbergangsSchwierigkeiten in den neuen Bundesländern - weder ein Anwalts- noch ein Organisationsverschulden angenommen werden, wenn der Bürovorsteher in einem Einzelfall nicht hinreichend sorgfältig gearbeitet habe. II. Die statthafte, formund fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt H. auf die ordnungsgemäße Erledigung der dem Bürovorsteher G. übertragenen Aufgaben vertrauen durfte. Unabhängig davon 20 beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dem Vortrag des Beklagten läßt sich nicht entnehmen, ob Rechtsanwalt H. von Rechtsanwalt B. bereits bei dem Ferngespräch, das dem schriftlichen Berufungsauftrag vorangegangen ist, darauf hingewiesen worden ist, daß in zwei Parallelsachen Berufung einzulegen sei. Ist dieser Hinweis erfolgt, gereicht es Rechtsanwalt H. zu dem Verschulden, daß er den Bürovorsteher nicht angewiesen hat, ungeachtet des gleichzeitigen Fristablaufs für jedes der beiden Rechtsmittel eine gesonderte Frist zu notieren (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 3). Ist Rechtsanwalt H. dagegen von Rechtsanwalt B. nicht bereits fernmündlich darauf aufmerksam gemacht worden, daß in zwei Parallelsachen Berufung einzulegen sei, mag zwar das in dieser Fehlinformation liegende Verschulden von Rechtsanwalt B. durch dessen nachfolgendes Schreiben mit dem zweifachen Berufungsauftrag geheilt sein. In diesem Fall trifft Rechtsanwalt H. jedoch insoweit ein Verschulden, als er - auch hierzu läßt sich dem Vortrag des Beklagten nichts entnehmen - entweder bei Vorlage des Schreibens von Rechtsanwalt B. - wie der Bürovorsteher G. - den zweifachen Berufungsauftrag nicht erkannt oder diesen zwar erkannt, aber das nicht zu dem Anlaß genommen hat, nachzuprüfen, ob der Bürovorsteher G. ebenfalls den zweifachen Berufungsauftrag bemerkt und dementsprechend eine zweite Frist im Fristenkalender eingetragen hatte. Hierzu bestand im Hinblick auf die sich durch das Schreiben nachträglich als unrichtig erwiesene Anweisung an 7 den Bürovorsteher, (nur) eine Berufungsfrist im Fristenkalender einzutragen, Veranlassung. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß Wiechers