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BGH · VIII ZB 7/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 7/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 12. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter entsprechender Glaubhaftmachung vorgebracht, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe die generelle Anweisung, daß die gesamte für Gerichte bestimmte Post in einem offenen Umschlag gesammelt und am Abend eines jeden Tages von seinem Prozeßbevollmächtigten oder in Ausnahmefällen von dessen Kanzleiangestellten in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg eingeworfen werde. November 1992 habe sich sein Prozeßbevollmächtigter davon überzeugen können, daß bei Sortierung der Unterschriftenmappe die Gerichtspost auf einen gesonderten Stapel gelegt worden sei. November 1992 bei ihm tätig sei, bereiterklärt, nicht nur wie üblich die Briefpost in den Postbriefkasten, sondern auch die Gerichtspost in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle einzuwerfen. Daß sie im konkreten Fall die Berufungsbegründungsschrift als normale Briefpost behandelt habe, beruhe daher auf einem Büroversehen, das seinem Prozeßbevollmächtigten nicht anzulasten sei. Der Kläger müsse sich unter den gegebenen Umständen ein Überwachungsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, das darin zu sehen sei, daß dieser am Abend des 16. November 1992 nicht kontrolliert habe, ob sich die Begründungsschrift in dem für die Gerichtspost bestimmten Umschlag befunden habe, den die Angestellte zu dem Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle habe bringen wollen. Er habe sich nicht schon nach 14-tägiger Tätigkeit der jungen Angestellten in seinem Büro auf diese verlassen und von jeder Kontrolle im Vertrauen darauf abse-hen dürfen, daß sie den fristwahrenden Schriftsatz weisungsgemäß als Gerichtspost behandele. Dies gelte um so mehr, als es sich bei der Angestellten um das einzige Büropersonal gehandelt habe und sie infolgedessen auch nur von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers allein habe an- Die Versäumung der Begründungsfrist durch den Kläger führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Berufung. Ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlicher Sorgfaltsverstoß seines Prozeßbevollmächtigten, den sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müßte' (§ 85 Abs. 2 ZPO), könnte - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - lediglich darin erblickt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte am Abend des 16. November 1992 den Inhalt des für den Einwurf in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle bestimmten Umschlags nicht darauf untersuchte, ob sich auch die in Rede stehende Berufungsbegründung darin befand.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ProzeßbevollmächtigteUmschlagFallBerufungsbegründungGerichtspostKlägerProzeßbevollmächtigtenAngestellteBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/A
BESCHLUSS
VIII ZB 7/93
vom 12. Mai 1993
in dem Rechtsstreit
 Immobilienmakler Heinz
 itraße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Bank	I<——i-Service GmbH, vertreten durch
 die Geschäftsführer Heinz-H. RflBI und Peter-Paul
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 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
S-
//
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
 am 12. Mai 1993
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 22. Dezember 1992 aufgehoben .
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Gründe:
I.	Gegen das die Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin hat der Kläger rechtzeitig am 3. September 1992 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist aber nicht innerhalb der bis zu dem 16. November 1992 verlängerten Frist, sondern erst am 17. November 1992 per Briefpost beim Kammergericht eingegangen. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter am 20. November 1992 über den verspäte-
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ten Eingang der Begründungsschrift in Kenntnis gesetzt worden war, hat der Kläger am 1. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter entsprechender Glaubhaftmachung vorgebracht, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe die generelle Anweisung, daß die gesamte für Gerichte bestimmte Post in einem offenen Umschlag gesammelt und am Abend eines jeden Tages von seinem Prozeßbevollmächtigten oder in Ausnahmefällen von dessen Kanzleiangestellten in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg eingeworfen werde. Auch am späten Nachmittag des 16. November 1992 habe sich sein Prozeßbevollmächtigter davon überzeugen können, daß bei Sortierung der Unterschriftenmappe die Gerichtspost auf einen gesonderten Stapel gelegt worden sei. Die Berufungsbegründung sei am Nachmittag des 16. November 1992 von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben worden. Da dieser am Abend des 16. November 1992 länger als sonst im Büro habe bleiben müssen, habe sich seine - einzige - Kanzleiangestellte, die nach Ablegung ihrer Rechtsanwaltsgehilfenprüfung im Juni 1992 seit dem 1. November 1992 bei ihm tätig sei, bereiterklärt, nicht nur wie üblich die Briefpost in den Postbriefkasten, sondern auch die Gerichtspost in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle einzuwerfen. Als die Angestellte, der die Bedeutung der Berufungsbegründung bewußt gewesen sei, gegen 18 Uhr das Büro verlassen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte sie ausdrücklich nach der Berufungsbegründung in vorliegender Sache gefragt. Sie habe ihm dar-
aufhin den Umschlag mit der Gerichtspost gezeigt, dessen Inhalt er allerdings nicht kontrolliert habe. Die Büroangestellte, der genau bekannt gewesen sei, wie Gerichtspost zu behandeln sei, habe - wie der Prozeßbevollmächtigte durch Überprüfungen festgestellt habe - in den vergangenen zwei Wochen solche Post stets in den zu dem Einwurf bei der gemeinsamen Briefannahmestelle bestimmten Umschlag gelegt. Daß sie im konkreten Fall die Berufungsbegründungsschrift als normale Briefpost behandelt habe, beruhe daher auf einem Büroversehen, das seinem Prozeßbevollmächtigten nicht anzulasten sei.
II.	Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht unverschuldet. Der Kläger müsse sich unter den gegebenen Umständen ein Überwachungsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, das darin zu sehen sei, daß dieser am Abend des 16. November 1992 nicht kontrolliert habe, ob sich die Begründungsschrift in dem für die Gerichtspost bestimmten Umschlag befunden habe, den die Angestellte zu dem Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle habe bringen wollen. Er habe sich nicht schon nach 14-tägiger Tätigkeit der jungen Angestellten in seinem Büro auf diese verlassen und von jeder Kontrolle im Vertrauen darauf abse-hen dürfen, daß sie den fristwahrenden Schriftsatz weisungsgemäß als Gerichtspost behandele. Dies gelte um so mehr, als es sich bei der Angestellten um das einzige Büropersonal gehandelt habe und sie infolgedessen auch nur von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers allein habe an-
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gewiesen und überwacht werden können. Daß es in den ersten zwei Wochen zu keinen Beanstandungen gekommen sei, recht-fertige angesichts der Kürze dieser Zeit keine andere Beurteilung.
III.	Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Versäumung der Begründungsfrist durch den Kläger führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Berufung. Ihm ist vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das ist hier der Fall.
Ein eigenes Verschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlicher Sorgfaltsverstoß seines Prozeßbevollmächtigten, den sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müßte' (§ 85 Abs. 2 ZPO), könnte - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - lediglich darin erblickt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte am Abend des 16. November 1992 den Inhalt des für den Einwurf in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle bestimmten Umschlags nicht darauf untersuchte, ob sich auch die in Rede stehende Berufungsbegründung darin befand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozeßbevollmächtigten eine solche Kontrollpflicht nach Lage des Falles indessen nicht. Auch bei einer erst kürzere Zeit in seinem Büro beschäftigten Anwaltsgehilfin darf der Anwalt sich darauf verlassen, daß einfache Vorgänge - wie hier die
SS
 
Behandlung von Gerichtspost - weisungsgemäß erledigt werden, wenn sich, was vorliegend der Fall ist, die Gehilfin in der zurückliegenden, wenn auch kurzen Beschäftigungszeit stets an die entsprechende Anweisung gehalten hat und zudem - wie hier - die Befolgung der Anweisung auch in der konkreten Sache auf gezieltes Fragen des Anwalts hin bestätigt.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr. Paulusch
 Groß	Wiechers