Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. November 1989 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie die Berufung begründet. einen Zahnarzt aufgesucht habe und erst gegen 12.00 Uhr im Büro erschienen, von dort sodann mit Schriftstücken in die Kanzlei des Rechtsanwalts RflB gegangen sei und nach Unterzeichnung der Berufungsschrift diese beim Oberlandesgericht abgegeben habe, um anschließend weitere Wege bei Gericht zu erledigen, habe sie bei ihrer Rückkehr im Büro versehentlich nicht die Abgabe der Berufungsschrift und damit den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dem sonst von ihr korrekt geführten Terminkalender vermerkt. September 1989 dem Korrespondenzanwalt Dr. WflflU lediglich eine Durchschrift mit Übersendungszettel ohne Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übersandt und es auch versäumt, diesen Termin Rechtsanwalt Dr. WflHB - wie sonst üblich - in einem gesonderten nachträglichen Schreiben "aufzugeben". Dezember 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Antrags, ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen. Dezember 1989 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiterverfolgt. Oktober 1989 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gewahrt worden ist, beruht auf einem Versehen seiner Büroangestellten HHHHI, die nach Einreichung der Berufungsschrift am 22. Dieses Versehen ist der Klägerin nicht zuzurechnen, da ihr Prozeßbevollmächtigter die Berechnung und Überwachung der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten H■■■■■, die nach den von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben seit vielen Jahren in der Kanzlei tätig ist, sich hierbei als zuverlässig erwiesen hat sowie regelmäßig überprüft wird, überlassen durfte (st. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann auch nicht, wie die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde zu Recht rügt, davon ausgegangen werden, daß den Verkehrsanwalt Dr. W4MBP in F0HHW ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. So gehört es regelmäßig noch zu den Aufgaben des Verkehrsanwalts, für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu sorgen, wobei er sich auch zu vergewissern hat, ob der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt das Mandat innerhalb der Rechtsmittelfrist angenommen hat (vgl. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 9. b) Demgemäß war hier entsprechend den unterschiedlichen beiderseitigen Pflichtenkreisen der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, nachdem er von Rechtsanwalt Dr. WflHB mit der Berufungseinlegung beauftragt worden war, für die Führung des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug und damit auch für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verantwortlich. Eine Pflicht des Verkehrsanwalts Dr. WflM, die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls zu überwachen, könnte nur angenommen werden, wenn er eine solche Fristenkontrolle übernommen hätte; dies wäre allerdings mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn Dr. WfliHI aufgrund interner Absprache anstelle des Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründung zu fertigen und damit auch deren fristgerechte Einreichung sicherzustellen hatte. November 1989, mit dem sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt als auch die eingelegte Berufung begründet wurde, enthält - abgesehen von den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben - einen offensichtlich fotokopierten und einen maschinenschriftlichen Teil. Stammte zu demindest letzterer vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, spräche dies gegen eine Verpflichtung des auswärtigen Verkehrsanwalts, die Berufungsbegründung zu fertigen und dabei die Einhaltung Andererseits ist bisher nicht klargestellt, zu welchem Zweck, wie im Wiedereinsetzungsantrag von der Klägerin selbst vorgetragen wird, Rechtsanwalt Dr. WflüB üblicherweise vom Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist in einem gesonderten nachträglichen Schreiben aufgegeben wurde. Aufgrund dieser von der Klägerin gemachten Angaben liegt die Annahme nahe, daß Rechtsanwalt Dr. WflHM aufgrund einer zwischen ihm und dem Prozeßbevollmächtigten bestehenden Absprache Pflichten bei der Erstellung der Berufungsbegründung trafen, deren Umfang jedoch bisher nicht festgestellt ist.
BUNDESGERICHTSHOF Jtt VIII ZB 7/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch die Geschäfts-führer Bankdirektor Manfred Bankkaufmann Claus Bankkaufmann Lothar UPMBBI und Bankkaufmann Gerhard SfllHHBHP, sämtlich: TflMB-HflIV-Allee Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Firma W Straße Ingo W| Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: II. Instanz: / WI 2 s(/ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Hübsch am 28. März 1990 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. Dezember 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 10.944 DM. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Ablauf des von den Parteien geschlossenen Leasingvertrages die Zahlung eines Kaufpreises von 10.944 DM nebst Zinsen für einen bisher von der Beklagten geleasten Pkw Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz-Briefes. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. August 1989 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das ihr am 23. August 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 1989, bei Gericht eingegangen am 22. September 1989, Berufung eingelegt. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch Mitteilung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts am 30. Oktober 1989 vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis gesetzt worden war, hat er am 13. November 1989 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat er vorgetragen, am 21. September 1989 sei während seines Urlaubs der Auftrag seines ständigen Korrespondenzanwalts Dr. WHH, eingegangen, gegen das Urteil des Landgerichtes Berufung einzulegen. Seine langjährige Mitarbeiterin Hflm habe daraufhin die Formularberufungsschrift gefertigt, die sie sodann am 22. September 1989 im Büro des amtlich bestellten Vertreters Rechtsanwalt RflHB habe unterzeichnen lassen und anschließend beim Oberlandesgericht abgegeben habe. Da Frau am Vormittag des 22. September 1989 wegen starker Zahnschmerzen zunächst 4 einen Zahnarzt aufgesucht habe und erst gegen 12.00 Uhr im Büro erschienen, von dort sodann mit Schriftstücken in die Kanzlei des Rechtsanwalts RflB gegangen sei und nach Unterzeichnung der Berufungsschrift diese beim Oberlandesgericht abgegeben habe, um anschließend weitere Wege bei Gericht zu erledigen, habe sie bei ihrer Rückkehr im Büro versehentlich nicht die Abgabe der Berufungsschrift und damit den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dem sonst von ihr korrekt geführten Terminkalender vermerkt. Da Frau nicht habe vorher wissen können, wann Rechtsanwalt RflHiP den Berufungsschriftsatz unterzeichnen werde, habe sie am 21. September 1989 dem Korrespondenzanwalt Dr. WflflU lediglich eine Durchschrift mit Übersendungszettel ohne Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übersandt und es auch versäumt, diesen Termin Rechtsanwalt Dr. WflHB - wie sonst üblich - in einem gesonderten nachträglichen Schreiben "aufzugeben". Durch Beschluß vom 5. Dezember 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Antrags, ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen. Gegen den ihr am 8. Dezember 1989 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 22. Dezember 1989 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) sowie formund fristgerecht eingelegt. Sie mußte auch in der Sache Erfolg haben. 1. Daß die am 23. Oktober 1989 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gewahrt worden ist, beruht auf einem Versehen seiner Büroangestellten HHHHI, die nach Einreichung der Berufungsschrift am 22. September 1989 und anschließender Rückkehr im Büro die Eintragung dieser Frist im Terminkalender vergessen hatte. Dieses Versehen ist der Klägerin nicht zuzurechnen, da ihr Prozeßbevollmächtigter die Berechnung und Überwachung der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten H■■■■■, die nach den von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben seit vielen Jahren in der Kanzlei tätig ist, sich hierbei als zuverlässig erwiesen hat sowie regelmäßig überprüft wird, überlassen durfte (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Dezember 1975 - VII ZB 13/75 = VersR 1976, 442; BGH Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 = VersR 1983, 988 f, jeweils m.w.Nachw.). 2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann auch nicht, wie die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde zu Recht rügt, davon ausgegangen werden, daß den Verkehrsanwalt Dr. W4MBP in F0HHW ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. a) Zwar ist der Verkehrsanwalt ebenfalls Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (BGH Beschluß vom 16. Juni 6 1982 - IVa ZB 2/82 = VersR 1982, 879 f). Seine Pflichten sind jedoch von denen des Prozeßbevollmächtigten zu unterscheiden, ohne daß einer der beiden Anwälte in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen tätig wird. So gehört es regelmäßig noch zu den Aufgaben des Verkehrsanwalts, für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu sorgen, wobei er sich auch zu vergewissern hat, ob der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt das Mandat innerhalb der Rechtsmittelfrist angenommen hat (vgl. BGH Beschluß vom 17. November 1979 - IV ZB 144/79 = VersR 1980, 193; BGH Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IVa ZB 17/87 = LM § 233 (Fb) ZPO Nr. 35 = BGHR ZPO § 233 Verkehrsanwalt 1 und 2; BGH Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 52/88 = FamRZ 1988, 941 f). Nach der Übernahme des Prozeßmandats durch den Prozeßbevollmächtigten trifft den Verkehrsanwalt hingegen grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, den Prozeßbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Verkehrsanwalt aufgrund besonderer Umstände aufdrängen muß, daß der Prozeßbevollmächtigte ihm obliegende Pflichten nicht erfüllt. In diesem Fall muß der Verkehrsanwalt im Rahmen seiner dem Mandanten gegenüber bestehenden Beratungspflicht diesen darauf hinweisen und auf Abhilfe dringen (BGH Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 = WM 1988, 382, 387 unter 4 b); gegebenenfalls muß der Verkehrsanwalt in dringenden Fällen selbst, wenn ihm dies möglich ist, für Abhilfe sorgen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1968 - I ZB 9/68 = VersR 1968, 1192 f; BGH Beschluß vom 7. Juli 1971 - IV ZB 11/71 = VersR 1971, 961), die lediglich die Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist betrifft nichts Gegenteiliges. b) Demgemäß war hier entsprechend den unterschiedlichen beiderseitigen Pflichtenkreisen der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, nachdem er von Rechtsanwalt Dr. WflHB mit der Berufungseinlegung beauftragt worden war, für die Führung des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug und damit auch für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verantwortlich. Eine Pflicht des Verkehrsanwalts Dr. WflM, die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls zu überwachen, könnte nur angenommen werden, wenn er eine solche Fristenkontrolle übernommen hätte; dies wäre allerdings mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn Dr. WfliHI aufgrund interner Absprache anstelle des Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründung zu fertigen und damit auch deren fristgerechte Einreichung sicherzustellen hatte. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich aber aus den Gerichtsakten für eine solche Verfahrensweise keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 1989, mit dem sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt als auch die eingelegte Berufung begründet wurde, enthält - abgesehen von den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben - einen offensichtlich fotokopierten und einen maschinenschriftlichen Teil. Stammte zu demindest letzterer vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, spräche dies gegen eine Verpflichtung des auswärtigen Verkehrsanwalts, die Berufungsbegründung zu fertigen und dabei die Einhaltung 8 der Berufungsbegründungsfrist zu überwachen. Andererseits ist bisher nicht klargestellt, zu welchem Zweck, wie im Wiedereinsetzungsantrag von der Klägerin selbst vorgetragen wird, Rechtsanwalt Dr. WflüB üblicherweise vom Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist in einem gesonderten nachträglichen Schreiben aufgegeben wurde. Aufgrund dieser von der Klägerin gemachten Angaben liegt die Annahme nahe, daß Rechtsanwalt Dr. WflHM aufgrund einer zwischen ihm und dem Prozeßbevollmächtigten bestehenden Absprache Pflichten bei der Erstellung der Berufungsbegründung trafen, deren Umfang jedoch bisher nicht festgestellt ist. 3. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Aufklärung der Pflichten, die dem Verkehrsanwalt Dr. WH9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Berufung oblagen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu befinden haben wird. Wolf Dr. Brunotte Dr. Zülch Groß Dr. Hübsch