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BGH · VIII zb 7/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII zb 7/76

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Die Beklagten hatten durch Rechtsanwalt MflM gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Br fertigte indessen gleichwohl die Berufungsbegründung, ordnete aber an, daß diese erst dann eingereicht werden dürfe, wenn der Vorschuß bezahlt sei. November 1975» den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung machte er glaubhaft, daß die Berufungsbegründungsfrist zwar in dem Fristenkalender nicht vermerkt wor den war, daß er aber der zuverlässigen Anwaltsgehilfin November 1973 den Auftrag erteilt hatte, die Berufungsbegründung "heute noch" bzw. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt B^0, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Erledigung seines Auftrages, die Berufungsbegründung "heute noch" oder "jetzt" zu dem Oberlandesgericht zu bringen, unter den gegebenen Umständen zu überwachen hatte, was er nicht tat. In jedem Falle hatte Rechtsanwalt die äußerste, ihm nach Lage der Dinge zuzu demutende Sorgfalt nicht gewahrt, weil er nicht dafür sorgte, daß die Be-rufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen wurde. November 1975 endende Berufungsbegründungsfrist auch dann infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden wäre, wenn diese Frist in dem Fristenkalender eingetragen gewesen wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristBerufungsbegründungsfristBerufungsbegründungBeschlußZPOFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII zb 7/76 BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
1.
2.
Anton S Maria S
9
beide in
9
Beklagten und Beschwerdeführer,
- Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Mathilde Stel
'9
Iweg
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II« Instanz;
Rechtsanwalt hstraße
 in
9
A
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe s
Die Beklagten hatten durch Rechtsanwalt MflM gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1975 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde bis 15. November 1975 verlängert und lief am Montag, dem 17. November 1975 ab. Am 10. oder 11. November 1975 beauftragte der Beklagte zu 1) Rechtsanwalt BB mit der Begründung der Berufung. Dieser machte die Fertigung der Berufungsbegründung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Br fertigte indessen gleichwohl die Berufungsbegründung, ordnete aber an, daß diese erst dann eingereicht werden dürfe, wenn der Vorschuß bezahlt sei. Obwohl der Vorschuß am 14. November 1975 bezahlt worden war, ging die Berufungsbegründung erst am 18. November 1975 beim Oberlandesgericht ein. Rechtsanwalt BflB beantragte am 28. November 1975» den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung machte er glaubhaft, daß die Berufungsbegründungsfrist zwar in dem Fristenkalender nicht vermerkt wor den war, daß er aber der zuverlässigen Anwaltsgehilfin
 
SchflB am Freitag, dem 14. November 1973 den Auftrag erteilt hatte, die Berufungsbegründung "heute noch" bzw. "jetzt" zu dem Oberlandesgericht zu bringen, was die Anwaltsgehilfin nicht getan hatte.
Das Berufungsgericht versagte mit Beschluß vom 12. Dezember 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt B^0, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Erledigung seines Auftrages, die Berufungsbegründung "heute noch" oder "jetzt" zu dem Oberlandesgericht zu bringen, unter den gegebenen Umständen zu überwachen hatte, was er nicht tat.
2.	In jedem Falle hatte Rechtsanwalt	die
 äußerste, ihm nach Lage der Dinge zuzu demutende Sorgfalt nicht gewahrt, weil er nicht dafür sorgte, daß die Be-rufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen wurde. Denn zu den erforderlichen Anordnungen, die eine Überwachung der Fristen ermöglichen und geeignet sind, eine Partei vor den Gefahren einer Fristversäumung zu schützen, gehört insbesondere die Eintragung der Fristsachen in einen Fristenkalender (BGH Beschluß vom 6. Dezember 1950 - IV ZB 106/50 = LM ZPO § 233 Nr. 1). Daß die am Montag, dem 17. November 1975 endende Berufungsbegründungsfrist auch dann infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden wäre, wenn diese Frist in dem Fristenkalender eingetragen gewesen wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
 
3. Da demnach ein unabwendbares des § 233 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt, Beschwerde mit der Kostenfolge des § sen.
Merz
 Ereignis im Sinne war die sofortige 97 ZPO zurUckzuwei-
Treier
 Braxmaier
Hoffmann
 Wolf