* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde damit begründet, der Rechtsreferendar der bei ihrem Prozeßbevollmächtigten ständig beschäftigt und durch das Oberlandesgericht zu dessen Vertreter bestellt worden sei, habe es übersehen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einzutragen. In der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars OfH) versicherte dieser, daß er im Büro dos Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung und Eintragung von Notund Ausschlußfristen verantwortlich sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Versehen des amtlich bestellten Vertreters gemäß § 232 Abs. 2 ZPO der Beklagten anzurechnen und deshalb die Versäumung der Frist von ihr zu vertreten sei. und die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung, Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht in Widerspruch zu den Angaben des Wicdcrcinsetzungsgcsucho über die Verantwortlichkeit für die Eintragungen von Notfristen und ist mit diesen Angaben nicht vereinbar» Der Unstand, daß der Prozcßbevollmächtigto der Beklagten im Wiedcreinsetzungsvcrfahron ersichtlich davon ausgegangen ist, ein Verschulden des Rechtsreferendars sei der vertrcteiien Partei nicht gemäß § 232 Abs» 2 ZPO anzurechnen, vermag es nicht zu rechtfertigen, die völlig neue Darstellung über die Büroorganisation und die danach bestehende Verantwortlichkeit für die Versäumung der Frist zu berücksichtigen» Im übrigen könnte auch durch das neue Vorbringen im Hinblick auf die Angaben im V/ie-dcroinsetzungsgesuch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine klare Regelung über die Verantwortlichkeit für die Eintragung von Notfristen getroffen hatte» Nach den von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts war Rechts referendar nach § 53 Abs* 3r, 4 BRAnwO als Vertreter des Prozeßbevollmächtigtcn der Beklagten bestellt worden. Damit standen ihm als allgemeinem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse dos Prozcßbovollmächtigten zu \§ 53 Abs 7 BRAnwO) o Das Verschulden des Vertreters bei der Versäumung einer Frist muß sich die vertretene Partei gemäß § 232 Abs« 2 ZPO anrechnen lassen»

Zitierte Normen: § 232 ZPO
EintragungFristVertreterangebenBeschlußZPOBegründungdosProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

2138 073
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb ?/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der
Autovermittlung Oskar HBP in M|
traße
 Beklagten5 Berufungsklägorin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r
in
 gegen
Frank	in	MBiS,	RflBstraße	B,
Kläger, Berufungsbeklagton und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BHP in
 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidingcr sowie der Bundesrichter Artlj Dr. Messner» Dr» Weber und Mormann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Januar 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
0_r_ü_n_d_e_^
Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte durch ihren Prozcßbovollmächtigten rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur Begründung dos Rechtsmittels wurde bis zu dem 24. November 1967 verlängert. Da die Berufung innerhalb dieser Frist nicht begründet wurde» verwarf sie das Berufungsgericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1967 als unzulässig.
Am 12. Dezember 1967 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsbogründungsfrist und holte gleichzeitig die Beruf ungsbegründung nach. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde damit begründet, der Rechtsreferendar	der	bei
 ihrem Prozeßbevollmächtigten ständig beschäftigt und durch das Oberlandesgericht zu dessen Vertreter bestellt worden sei, habe es übersehen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Zur Wahrung von wichtigen Auc-schlußfristen und Notfristen habe der Prozeßbevollmächtig-to nicht das Büropersonal beauftragt, sondern den ober-
*1
landgerichtlich bestellten Vertreter. In der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars OfH) versicherte dieser, daß er im Büro dos Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung und Eintragung von Notund Ausschlußfristen verantwortlich sei. Als die Begründungsfriot am 6» November 1967 ein weiteres Mal verlängert worden sei, habe er versehentlich nicht eine entsprechende Eintragung gemacht.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Versehen des amtlich bestellten Vertreters gemäß § 232 Abs. 2 ZPO der Beklagten anzurechnen und deshalb die Versäumung der Frist von ihr zu vertreten sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. In ihr wird abweichend von der Begründung des Wiederoinsetzungsgesuchs behauptet, die im Büro des Prozeßbevollmächtigten als Sekretärin beschäftigte Anwaltsgchilfin Anita Stahl hätte die schriftliche Mitteilung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bearbeiten und den Ablauf der Frist im Terminkalender vormerken müssen. Rechtsreferendar OÜP habe es lediglich versäumt, die von ihm entgegengenommene mündliche Mitteilung dos Gerichts über die erfolgte Fristverlängerung zu dem Anlaß zu nehmen, sie im Kalender vorzu demer-kon oder eintragen zu lassen. Nach Lage der Sache sei aber eine solche Maßnahme nicht geboten gewesen.
Diese neue Darstellung kann die sofortige Beschwerde, die gemäß § 238 Abs. 2 ZPO zulässig ist, nicht rechtfertigen. Nach § 236 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der sie begründenden Tatsachen enthalten
4
und die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung, Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht in Widerspruch zu den Angaben des Wicdcrcinsetzungsgcsucho über die Verantwortlichkeit für die Eintragungen von Notfristen und ist mit diesen Angaben nicht vereinbar» Der Unstand, daß der Prozcßbevollmächtigto der Beklagten im Wiedcreinsetzungsvcrfahron ersichtlich davon ausgegangen ist, ein Verschulden des Rechtsreferendars	sei	der
 vertrcteiien Partei nicht gemäß § 232 Abs» 2 ZPO anzurechnen, vermag es nicht zu rechtfertigen, die völlig neue Darstellung über die Büroorganisation und die danach bestehende Verantwortlichkeit für die Versäumung der Frist zu berücksichtigen» Im übrigen könnte auch durch das neue Vorbringen im Hinblick auf die Angaben im V/ie-dcroinsetzungsgesuch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine klare Regelung über die Verantwortlichkeit für die Eintragung von Notfristen getroffen hatte»
Nach den von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts war Rechts referendar	nach	§	53	Abs*	3r, 4 BRAnwO als Vertreter
 des Prozeßbevollmächtigtcn der Beklagten bestellt worden. Damit standen ihm als allgemeinem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse dos Prozcßbovollmächtigten zu \§ 53 Abs 7 BRAnwO) o Das Verschulden des Vertreters bei der Versäumung einer Frist muß sich die vertretene Partei gemäß § 232 Abs« 2 ZPO anrechnen lassen»
Die sofortige Beschwerde ist demnach unbegründet und auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen«
Dr» Haidinger	Artl
 Dra Messner
 Dr» Weber
 Mormann