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BGH · VIII ZB 7/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 7/67

ZPO § 519 Die Prist zur Begründung der Berufung läuft auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist (Bestätigung von RGZ 158, 195; RG WarnRspr 1939 Nr- 24)« September 1966 Berufung eingelegt» Die Berufung wurde durch Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1966 verworfen, weil angenommen wurde, daß die Berufungsfrist versäumt war und die von den Beklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die angenommene Versäumung der Frist nicht gewährt werden könne. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob der Senat durch Beschluß vom 14» Dezember 1966 - VIII ZB 46/66 - den Beschluß vom 6» Oktober 1966 auf, weil das Urteil des Landgerichts im Parteibetriebe am 10. September 1966, einem Montag, rechtzeitig eingelegt worden war» In dem Beschluß des Senats war bemerkt, daß die Prüfung der Frage, ob die Berufung nachträglich deshalb unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde, dem Berufungsgericht überlassen bleibe» Das Kammergericht hat dann durch Beschluß vom 9» Februar 1967 die Berufung erneut als unzulässig verworfen, und zwar diesmal mit der Begründung, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei, weil die Begründung bis zu dem Ablauf des 17» Oktober 1966 habe erfolgen müssen, die Berufung jedoch erst am 8a Februar 1967 begründet worden ist» Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführer meinen, die Frist für die Berufungsbegründung, die mit Rücksicht auf die Gerichts-ferien am 16, September 1966 zu laufen begann, soi durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kamraergerichts vom 6. Es sei, so führt die Beschwerdebegründung aus, weder sinnvoll noch den praktischen Gegebenheiten angemessen, die Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung zu einem Zeitpunkt zu verlangen, nach dem die ohne Begründung eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Danach läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann weiter, wenn eine Berufung als unzulässig verworfen wird.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungFristBeschlußunzulässigBegründungsofortig

Volltext der Entscheidung

2088 075
Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
ZPO § 519
Die Prist zur Begründung der Berufung läuft auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist (Bestätigung von RGZ 158, 195; RG WarnRspr 1939 Nr- 24)«
BGH, Besohl-v- 5- April 1967 - VIII ZB 7/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
ZB 7/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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des Kaufmanns Heinz 2) der Frau Margarete P
beide in	(
- Prozeßbevollmächtigter:
istraße
 Beklagten9 Berufungskläger und Beschwerdef(Ihrer 0
Rechtsanwalt Bruno Straße v -
gegen
 den Hauseigentümer Otto Fi BMHBNtraße £
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Karl Bars von
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Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 5* April 1967 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Weber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des; Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Gründe :
Die Beklagten haben gegen das am 30» Juni 1966 verkündete Urteil des Landgerichts am 12. September 1966 Berufung eingelegt» Die Berufung wurde durch Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1966 verworfen, weil angenommen wurde, daß die Berufungsfrist versäumt war und die von den Beklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die angenommene Versäumung der Frist nicht gewährt werden könne. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob der Senat durch Beschluß vom 14» Dezember 1966 - VIII ZB 46/66 - den Beschluß vom 6» Oktober 1966 auf, weil das Urteil des Landgerichts im Parteibetriebe am 10. August 1966 zugestellt und die Berufung am 12. September 1966, einem Montag, rechtzeitig eingelegt worden war» In dem Beschluß des Senats war bemerkt, daß die Prüfung der Frage, ob die Berufung nachträglich deshalb unzulässig geworden ist, weil sie nicht begründet wurde, dem Berufungsgericht überlassen bleibe»
 
Das Kammergericht hat dann durch Beschluß vom 9» Februar 1967 die Berufung erneut als unzulässig verworfen, und zwar diesmal mit der Begründung, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei, weil die Begründung bis zu dem Ablauf des 17» Oktober 1966 habe erfolgen müssen, die Berufung jedoch erst am 8a Februar 1967 begründet worden ist» Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt,
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Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beschwerdeführer meinen, die Frist für die Berufungsbegründung, die mit Rücksicht auf die Gerichts-ferien am 16, September 1966 zu laufen begann, soi durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kamraergerichts vom 6. Oktober 1966, der ihnen, den Beschwerdeführern, am 14« Oktober 1966 zugestellt worden ist, unterbrochen worden. Es sei, so führt die Beschwerdebegründung aus, weder sinnvoll noch den praktischen Gegebenheiten angemessen, die Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung zu einem Zeitpunkt zu verlangen, nach dem die ohne Begründung eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Dieses Verlangen stelle einen übertriebenen Formalismus dar, der weder vom Gesetzgeber beabsichtigt sein könne noch den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen entspreche.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde durch den die Berufung
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(T
als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kammergorichts vom 6. Oktober 1966 nicht unterbrochen. Eine solche Unterbrechung ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung. Dies hat das Reichsgericht in RGZ 158,
195 mit eingehender Begründung dargelegt, auf die verwiesen wird. Dieser Auffassung ist auch der IV. Zivilsenat des Reichsgerichts in dem Beschluß vom 10. November 1958 (WarnRspr 1939 Nr. 24) beigetreten. Danach läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann weiter, wenn eine Berufung als unzulässig verworfen wird. Die Ausführungen der Beschwerdobegründung ergeben keine rechtlichen Bedenken gegen diese Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ihr schließt sich daher auch der erkennende Senat an. Deshalb hätte die Berufung bis zu dem Ablauf des 17. Oktober 1966, oinem Montag, begründet sein müssen. Das ist abor nicht geschehen. Die Beru-
fungsbegründungsfrist ist somit0 wie der angefochtene Beschluß mit Recht annimmt9 versäumt worden» Demnach v/ar die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten (§97 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen <>
Dr. Haidinger	Br»	Gelhaar	Artl
 Br. Mezger
 Br. Weber