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BGH · VIII ZB 7/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 7/63

Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. nlso verspätet, Berufung eingelegt« Ihren Antrag auf Wieder cinretzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 7. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß vom ?• Juni 1962 hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 23- Januar 1963 die Entscheidung des Berufung? Am 7- März 1963 reichte die Beklagte die Berufunge-begriinduRgoschrift beim Oberlandesgericht ein verbunden mit einem Anträge, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegriindungsfrist zu erteilen. Sie vertrat darin die Ansicht, der Umstand, daß sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts so lange hingezögert habe, sei als ein unabwendbarer Zufall zu bewerten, der sie an der rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert habe. Bas Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24.April 1963 das ..iedereincetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung erneut als unzulässig verworfen. Die Beklagte habe nämlich nicht mitgeteilt, wann der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1962 ab; weder die Verwerfung der Berufung als unzulässig noch dns sich an den Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. Die Beklagte ist auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht etwa dadurch entschuldigt, daß sie sich darauf verlassen hat, ihr werde eine Verlängerung der Beruf ungsbegrünclungsfrist gewährt werden. Juni 1962, ihr für die verloren gegangene erste Ausfertigung eine weitere Ausfertigung des Landrerichtsurteils zu erteilen, nicht entsprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBerufungsgerichtBeschlußBrBeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 7/63
2234 075
Beschluß
 ln dem Rechtsstreit der Firma Reinhard 10^^, Import-Export in	0,
Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Gebr. StgBBBB? Fabrik für Haushaltmaschinen in	bg.,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz:
Rechtsanwalt in
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25- September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe:
ZU ff
 Bie Beklagte hat gegen das ihr am 6. Februar 1962 stellte Urteil des Landgerichts Rottweil am 9-^ai 1962,
nlso verspätet, Berufung eingelegt« Ihren Antrag auf Wieder cinretzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 7. Juni 1962 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die Berufung als unzulässig verworfen«
Am läge vor Erlaß dieses Beschlusses» am 6, Juni 1962, hatte die Beklagte den Antrag gestellt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, Dieser Antrag ist nicht mehr fceschiederj worden.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß vom ?• Juni 1962 hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 23- Januar 1963 die Entscheidung des Berufung? gerichts aufgehoben und die Wiedereinsetzung gewährt- Der Beschluß ist dem Prczeßbevollmächtigten der Beklagten am * 21. Februar 1963 zugestellt worden«
Am 7- März 1963 reichte die Beklagte die Berufunge-begriinduRgoschrift beim Oberlandesgericht ein verbunden mit einem Anträge, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegriindungsfrist zu erteilen. Sie vertrat darin die Ansicht, der Umstand, daß sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts so lange hingezögert habe, sei als ein unabwendbarer Zufall zu bewerten, der sie an der rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert habe. Bas Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24.April 1963 das ..iedereincetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung erneut als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem frozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26, April 1963 zugestellt worden«
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Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 1963 rechtseitig eingelegte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erstrebt. Die Beschwerde ist nicht begründet•
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß der -.Vied er ei nsetzungeantrfsg unzulässig sei, weil er keine Angaben über diejenigen Tatsachen enthalte, aus denen sich die Wahrung der Frist des § 234 ZPO erkennen lasse. Die Beklagte habe nämlich nicht mitgeteilt, wann der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 1963 ihr zugestellt worden sei. Ob dem Berufungsgericht hierin zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Wiedereinsetzungsantrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf alle Fälle unbegründet, weil die Beklagte entgegen ihrer Ansicht in keiner Weise gehindert war, die Berufung rechtzeitig zu begründeno
 Die Berufungsbegründungsfrist lief, wie auch die sofortige Beschwerde nicht verkennt, am 9. Juni 1962 ab; weder die Verwerfung der Berufung als unzulässig noch dns sich an den Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. Juni 1962 anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof führte eine Unterbrechung des Fristen-laufes herbei (R.GZ 158, 195; BGH HJW 1955, 1318). Die Beklagte hätte daher die Berufung bis zu dem 9. Juni 1962 begründen müssen. Wenn sie das unterlassen hat, so hat sie sich dabei, wie die Ausführungen in ihrem Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eindeutig erkennen lassen, von ZweckmäßigkeitsgrUnden leiten lassen.
Die Beklagte ist auch entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht etwa dadurch entschuldigt, daß sie sich darauf verlassen hat, ihr werde eine Verlängerung der Beruf ungsbegrünclungsfrist gewährt werden. Wie der Bundes Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist die Partei in einem solchen Falle gehalten, sich Uber das Schicksal ihres Vcrlängerungsgesuches zu erkundigen»
Ko ist ihr als Verschulden anzurechnen, wenn sie im Vertrauen auf eine ihr günstige Entscheidung die Be-gründungsfrist ungenutzt verstreichen läßt (BGBZ 10,
 307; 12, 161). Dafür* daß im vorliegenden Falle eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu gelten hätte, fehlt. es an federn Anhaltspunkt.
Auch darauf kann sich die Beklagte nicht berufen, daß ihrem Antrag vom 5. Juni 1962, ihr für die verloren gegangene erste Ausfertigung eine weitere Ausfertigung des Landrerichtsurteils zu erteilen, nicht entsprochen worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte hätte auch diesen Antrag verfolgen müssen und bei auftauchenäen Schwierigkeiten entweder nochmals wegen Verlängerung der Berufung begründungöfrie.t vorstellig werden oder die Akten an Jcrichtsstelle einsehen müssen»
Beruht so die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nicht auf einem unabwendbaren Zufall, so konnte
 dem "i'iedereinsetzungsantrag nicht stattgegefcen werden*
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr,	Dorschei
 Dr. Mezger	Dr.	Meeener