Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/taain vom 28. am 6, Oktober 1956 zugestellt worden ist, am 3* November 1956 durch Einreichung eines Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten, den dieser versehentlich nicht unterzeichnet hatte, und unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Berufung mit einem beim Oberlandesgericht am 5. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig verworfen, der dem Kläger am 13. Die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Oberlandesgericht am 22, März 1957 eingegangen. Sie ist rechtzeitig (§§ 5695 577 Abs 2 ZPO) und nach § 519 b Abs 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 547 Ziff 1 ZPO zulässig, weil nach dieser Vorschrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen, dass der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz vom 3- November 1956 durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben worden ist, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers handschriftlich vollzogen worden war (RGZ 119, 62; BGH Beschluss vom 5« März 1954 - VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 - (14) * ZZP 1954, 312)« Der Kläger hat die Einlegung der Berufung aus dem Grunde wiederholt, weil er den Mangel der fehlenden Unterschrift bei der am 3* November 1956 eingelegten Berufung hierdurch beheben wollte r In einem solchen Palle hängt die Bedeutung des zweiten Einlegungsaktes von der Wirksamkeit und dem Wirksambleiben des ersten Einlegungsaktes ab. le hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 5« Dezember '956, mit dem er die Berufung begründete, zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht, dass nur der von ihm am 5* November 1956 eingereichte, mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehene Schriftsatz vom 3. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts lässt die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Möglichkeit der Einlegung einer zweiten Berufung trotz Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ersten Berufung ausser acht (vgl RGZ 158, 53, 56) und wird auch nicht durch die Erwägungen gestützt, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat. Demgemäss war der sofortigen Beschwerde des Klägers stattzugeben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Be-
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz? ZPO §§ 518. 519 Rechtssatz: Ist eine zweite Berufungsschrift nur deshalb eingereicht worden, weil Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der ersten Berufungseinlegung bestanden, und war die erste Berufung wirksam eingelegt worden, so ist die zweite Einlegung der Berufung zunächst wirkungslos. Wird die erste Berufungseinlegung unwirksam, z.B. durch Rücknahme, so erlangt die innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß eingelegte zweite Berufung volle Wirksamkeit, so dass die Frist zur Begründung der Berufung nach dem Eingang der zweiten Berufungsschrift zu bestimmen ist. Aktenzeichen: VIII ZB 7/57 Beschluss des BGH vom 3> Mai 1957 OLG Frankfurt^!. - Zivilsenat in Darmstadt In Sachen des Schlossers Helmut L in ^Pstrasse Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers? - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma und von zur MI , R^^trasse 0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter 1. Instanz: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» &rußmann und der Bundesrichter Artl, Dr.Dorschei, Liesecke und Dr. Mezger beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/taain vom 28. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Der Kläger hat gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1956, das Grün d e : am 6, Oktober 1956 zugestellt worden ist, am 3* November 1956 durch Einreichung eines Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten, den dieser versehentlich nicht unterzeichnet hatte, und unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift Berufung eingelegt. Der Beglaubigungsvermerk war von dem Prozessbevollmächtigten .^es Klägers unterschrieben worden. Auf fernmündlichen Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat dieser am 5» November 1956 einen von ihm Unterzeichneten Durchschlag der Berufungsschrift vom 3* November 1956 eingereicht. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hat daraufhin bescheinigt, dass die Berufungsschrift am 3* bzw. 5» November 1956 eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Berufung mit einem beim Oberlandesgericht am 5. Dezember 1956 eingegangenen Schriftsatz begründet und in diesem einleitend erklärt, die Urschrift seiner Berufung vom 3, November 1956 sei bei der Geschäftsstelle am 5 Dezember 1956 eingegangen, die Prist zur Berüfungsbegründung ende daher am 5'c Dezember 1956, Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig verworfen, der dem Kläger am 13. März 1957 zugestellt worden ist. Die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Oberlandesgericht am 22, März 1957 eingegangen. Sie ist rechtzeitig (§§ 5695 577 Abs 2 ZPO) und nach § 519 b Abs 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 547 Ziff 1 ZPO zulässig, weil nach dieser Vorschrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die sofortige Beschwerde xmterzeichnet hat, da er sie beim Berufungsgericht eingelegt hat. Der angefochtene Beschluss sieht die Berufung deshalb als unzulässig an, weil die Berufungsbegründung verspätet eingereicht worden sei. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen, dass der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz vom 3- November 1956 durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben worden ist, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers handschriftlich vollzogen worden war (RGZ 119, 62; RG JW 1930, 2953; RG JW 1934, 420; RG JW 1938, 2237; BGH Beschluss vom 5« März 1954 - VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 - (14) * ZZP 1954, 312)« Der Kläger hat die Einlegung der Berufung aus dem Grunde wiederholt, weil er den Mangel der fehlenden Unterschrift bei der am 3* November 1956 eingelegten Berufung hierdurch beheben wollte r In einem solchen Palle hängt die Bedeutung des zweiten Einlegungsaktes von der Wirksamkeit und dem Wirksambleiben des ersten Einlegungsaktes ab. War die erste Berufungseinlegung wirksam, so war die zweite Berufungseinlegung zunächst wegen des Schwebens der ersten Berufung wirkungslos. Verlor die erste Berufungseinlegung ihre Kraft, z.B-, gemäss § 515 ZPO durch Rücknahme, so wurde die zweite Berufungseinlegung wirksam (RGZ 102, 364, 365; 120, 243, 247; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl, § 518 1,3; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7. Aufl, § 135, III,1; Habscheid ZZP 65, 388; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts offensichtlich auch Baumbach-Lauterbach, ZPO 24. Aufl, § 518 Anm 1, wo auf RGZ 102, 365 verwiesen wird). Im vorliegenden Pal- le hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 5« Dezember '956, mit dem er die Berufung begründete, zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht, dass nur der von ihm am 5* November 1956 eingereichte, mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehene Schriftsatz vom 3. November 1956 als Berufung gelten sollte. Er hat damit gleichzeitig die bereits am 3» November 1956 wirksam eingelegte Berufung zurückgenommen, Damit wurde die zweite Einlegung der Berufung voll wirksam. Infolgedessen war die Berufungsbegründung als rechtzeitig anzusehen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts lässt die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Möglichkeit der Einlegung einer zweiten Berufung trotz Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ersten Berufung ausser acht (vgl RGZ 158, 53, 56) und wird auch nicht durch die Erwägungen gestützt, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat. Für eine Verwerfung der am 3* November 1956 eingelegten Berufung war deshalb kein Raum, weil diese vorher zurückgenommen worden war. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sie andernfalls einer Verwerfung zugänglich gewesen wäre (vgl hierzu Rß DR 1940, 1786 Nr 20). Demgemäss war der sofortigen Beschwerde des Klägers stattzugeben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen? dem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überlassen war. Dr, großmann Artl Dr* Dorschei Liesecke Dr, Mezger