Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 8. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Dezember 1994 Berufung eingelegt, zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 10. Zur Begründung des vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorgetragen und an Eides Statt versichert, sie habe sich vom 28. November 1994, mit der sie über den Inhalt des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet sowie um Mitteilung gebeten worden sei, ob Berufung eingelegt werden solle, sie erst am 29. Januar 1995 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, zu deren Begründung sie auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 13. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Oberlandesgerieht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig angesehen. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu Recht versagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (z.B. Beschluß vom 29. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagten bekannt, daß gegen sie ein Zivilprozeß geführt wurde und daß auf den Verhandlungstermin vom 20. - auch vorsorglich - Rechtsmittelauftrag erteilen oder aber sicherstellen müssen, daß sie dies vor Ablauf der Berufungsfrist von ihrem Urlaubsort aus würde tun können. Aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6/95 vom 8. März 1995 in dem Rechtsstreit Alexandra Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, T gegen Max S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Straße 7, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Straße 43, V 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 8. März 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.710,11 DM. Gründe: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Oktober 1994 zur Zahlung von 10.710,11 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 26. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Dezember 1994 Berufung eingelegt, zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 10. Januar 1995 verlängerten Frist begründet. Sie hat in erster Linie die Auffassung vertreten, die Berufungsfrist sei gewahrt, weil das 3 ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Exemplar des landgerichtlichen Urteils nicht ordnungsgemäß ausgefertigt sei. Der Ausfertigungsvermerk lasse nicht erkennen, ob er von Justizhauptsekretär oder Justizhauptsekretär stamme. Er sei darüber hinaus nicht unterzeichnet, weil das unter dem Vermerk angebrachte Namenszeichen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift genüge. Schließlich sei auch nicht deutlich, ob Justizhauptse-kretär S. tatsächlich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts V. sei, wozu die Beklagte sich lediglich mit Nichtwissen erklären könne. Zur Begründung des vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorgetragen und an Eides Statt versichert, sie habe sich vom 28. Oktober 1994 bis zu dem 28. November 1994 zu einem Urlaub in Kolumbien aufge-halten. Aus diesem Grunde habe die Mitteilung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 3. November 1994, mit der sie über den Inhalt des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet sowie um Mitteilung gebeten worden sei, ob Berufung eingelegt werden solle, sie erst am 29. November 1994 erreicht. II. Das Berufungsgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters des Landgerichts V. mit Beschluß vom 17. Januar 1995 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, zu deren Begründung sie auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 13. De- 4 zember 1994 und vom 6. Januar 1995 verweist. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. III. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Oberlandesgerieht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig angesehen. 2. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu Recht versagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (z.B. Beschluß vom 29. September 1983 - III ZB 14/83 - VersR 1983, 1082 m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagten bekannt, daß gegen sie ein Zivilprozeß geführt wurde und daß auf den Verhandlungstermin vom 20. September 1994 hin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11. Oktober 1994 anberaumt worden war. Bei dieser Sachlage hätte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, entweder schon vor ihrer Abreise - auch vorsorglich - Rechtsmittelauftrag erteilen oder aber sicherstellen müssen, daß sie dies vor Ablauf der Berufungsfrist von ihrem Urlaubsort aus würde tun können. Daß 5 dergleichen geschehen sei, macht die Beklagte nicht geltend. Auf diesem schuldhaften Versäumnis beruht die verspätete Rechtsmitteleinlegung. Aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 (BVerfGE 41, 332 = NJW 1976, 1537) kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Die Entscheidung betrifft den Fall des "ersten Zugangs" zu dem Gericht nach Erlaß eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls. Die dort entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn in einem Zivilrechtsstreit Zustellungen erfolgen, nachdem beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt und mündlich verhandelt worden ist (BGH, Beschluß vom 29. September 1983 aaO). Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball