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BGH · VIII ZB 6/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 6/94

Der abgelehnte Richter habe damit zu demindest den Anschein von "Günstlingswirtschaft" begründet und sei deshalb auch nicht in der Lage, die Leistungen und die Befangenheit des - vom Beklagten erfolglos abgelehnten -Sachverständigen unvoreingenommen zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. Objektiv willkürlich sei es darüber hinaus, daß der angefochtene Beschluß auf den vom Beklagten weiter vorgebrachten Ablehnungsgrund, der Zivilsenat habe mit "auffälliger Zielstrebigkeit" auf die Verwirkung des Ablehnungsrechts des Beklagten "hingearbeitet", nicht einmal erwähne. Schließlich erscheine die angefochtene Entscheidung bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, denn "mit ihrer Entscheidung (stellten) sich die Richter des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis hinter das Fehlverhalten ihres Richterkollegen" . Das gilt auch für Entscheidungen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (BGH, Beschluß vom 14. Das Rechtsmittel ist auch nicht ausnahmsweise als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 = NJW 1990, 1794 unter II 2 e) - Voraussetzung dann gegeben, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f; BGH, Beschluß vom 14. Das Oberlandesgericht hat - wie vom Gesetz vorgesehen (§§ 45 f ZPO) - über das Ablehnungsgesuch des Beklagten entschieden und die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß ausführlich begründet. Ob es sich hierbei mit den vom Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründen lückenlos befaßt und in den Gründen der getroffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, denn auf bloße Begründungsmängel kann eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht mit Erfolg gestützt werden. Da das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen hat, die vorgebrachten Ablehnungsgründe rechtfertigten nicht die Annahme der Befangenheit der abgelehnten Richter, kann auch keine Rede davon sein, die angefochtene Entscheidung sei bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
OberlandesgerichtZBBeschlußangefochten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 6/94
vom 9. März 1994 in dem Rechtsstreit
 Siegfried S(
-Straße A
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt
 gegen
CMB pflBi GmbH, schäftsführerin Gisela S
gesetzlich vertreten durch die Ge-NMHistraße 4B, S(
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Prof. Kollegen,
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1994
durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1993 wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 136.760,53 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der Beklagte hat die Mitglieder des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies u.a. damit begründet, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner habe "mit der Beauftragung des Sachverständigen HflB einem Mitglied der Kanzlei, der
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auch der ihm sportlich und privat verbundene Rechtsanwalt Dr. BMB angehöre, einen lukrativen Gutachtensauftrag zugeschanzt". Der abgelehnte Richter habe damit zu demindest den Anschein von "Günstlingswirtschaft" begründet und sei deshalb auch nicht in der Lage, die Leistungen und die Befangenheit des - vom Beklagten erfolglos abgelehnten -Sachverständigen unvoreingenommen zu beurteilen.
Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. Dezember 1993 für unbegründet erklärt und in bezug auf den vorstehend wiedergegebenen Ablehnungsgrund ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten entbehre jeden objektiven sachlichen Anhalts und übersteige damit deutlich die Grenze einer noch nachvollziehbaren Wahrnehmung eigener Belange (Beschlußumdruck S. 13 Mitte).
Diese Begründung hält der Beklagte für willkürlich, weil die "innere Abhängigkeit", in die sich der abgelehnte Richter begeben habe, "eindeutig mit den Händen zu greifen" sei. Objektiv willkürlich sei es darüber hinaus, daß der angefochtene Beschluß auf den vom Beklagten weiter vorgebrachten Ablehnungsgrund, der Zivilsenat habe mit "auffälliger Zielstrebigkeit" auf die Verwirkung des Ablehnungsrechts des Beklagten "hingearbeitet", nicht einmal erwähne. Schließlich erscheine die angefochtene Entscheidung bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, denn "mit ihrer Entscheidung (stellten) sich die Richter des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis hinter das Fehlverhalten ihres Richterkollegen" .
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II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1.	Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 4 ZPO eine Beschwerde - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig. Das gilt auch für Entscheidungen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 = NJW 1992, 983 unter 1 m.w.Nachw.). Das Rechtsmittel ist auch nicht ausnahmsweise als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte (Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 = NJW 1990, 1794 unter II 2 e) - Voraussetzung dann gegeben, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f; BGH, Beschluß vom 14. November 1991 aaO; Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865 unter II 2; Beschluß vom 16. September 1993 - IX ZB 45/93 = WM 1994, 182 unter b).
2.	Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen offensichtlich nicht. Das Oberlandesgericht hat - wie vom Gesetz vorgesehen (§§ 45 f ZPO) - über das Ablehnungsgesuch des Beklagten entschieden und die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß ausführlich begründet. Ob es sich hierbei mit den vom Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründen lückenlos befaßt und in den Gründen der getroffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, denn auf bloße
 Begründungsmängel kann eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht mit Erfolg gestützt werden. Da das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen hat, die vorgebrachten Ablehnungsgründe rechtfertigten nicht die Annahme der Befangenheit der abgelehnten Richter, kann auch keine Rede davon sein, die angefochtene Entscheidung sei bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar.
Dr. Zülch
 Ball