Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist legten die bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Mandat nieder und bestellten sich die Rechtsanwälte Efll und Dr. Schr^H als Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz. Dezember 1981 beantragten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist, weil dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht stattgegeben worden sei. Januar 1982 wies das Berufungsgericht die Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. 1. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, seine Prozeßbevollmächtigten hätten darauf vertrauen dürfen, das Berufungsgericht werde ihnen vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mitteilen, daß die Gerichtsakten nicht zur Verfügung stünden. Da eine derartige Nachricht nicht erfolgt sei, sei es "zu demindest auch durch ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts" zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, so daß dem Antrag auf nochmalige Fristverlängerung bzw. 2. a) Es war indessen Sache der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu überwachen und erforderlichenfalls vor Fristablauf eine erneute Fristverlängerung zu beantragen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, im Hinblick darauf, daß die Gerichtsakten nicht eingegangen waren, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf den Ablauf der Berufungs-begründungsfrist hinzuweisen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ohne Einsichtnahme in die Gerichtsakten möglich gewesen, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine nochmalige Fristverlängerung zu beantragen und zu erreichen, wenn der Fristablauf ordnungsgemäß vermerkt und überwacht worden wäre.
ySS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 6/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Reinhard Sch^HHIy gHH Straße V in mMHMB, Beklagter zu 1) und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHIHH “ 2. - gegen Ernst Schw—1 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst SchwflBB, K^Mstraße V in RflBIB, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. in (■■■■■ - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 5. Mai 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Gründe : Für den Beklagten zu 1) (künftig Beklagter) wurde gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1981 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist legten die bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das Mandat nieder und bestellten sich die Rechtsanwälte Efll und Dr. Schr^H als Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz. Sie baten gleichzeitig um Überlassung der Gerichtsakten und beantragten "für den Fall, daß laufende Fristen, die diesseits nicht bekannt sind, ablaufen, ... rein vorsorglich eine Fristverlängerung bis zu gewährter Akteneinsicht". Das Berufungsgericht verlängerte die Berufungsbegründungsfrist am 11. November 1981 bis 7. Dezember 1981 und ordnete an, die Gerichtsakten nach deren Eingang den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu übersenden. Die Gerichtsakten gingen in der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht nicht ein. Am 15. Dezember 1981 beantragten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist, weil dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht stattgegeben worden sei. Mit Beschluß vom 21. Januar 1982 wies das Berufungsgericht die Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, seine Prozeßbevollmächtigten hätten darauf vertrauen dürfen, das Berufungsgericht werde ihnen vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mitteilen, daß die Gerichtsakten nicht zur Verfügung stünden. Da eine derartige Nachricht nicht erfolgt sei, sei es "zu demindest auch durch ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts" zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen, so daß dem Antrag auf nochmalige Fristverlängerung bzw. dem Wiedereinsetzungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. 2. a) Es war indessen Sache der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu überwachen und erforderlichenfalls vor Fristablauf eine erneute Fristverlängerung zu beantragen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, im Hinblick darauf, daß die Gerichtsakten nicht eingegangen waren, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf den Ablauf der Berufungs-begründungsfrist hinzuweisen. Das Berufungsgericht trifft daher kein "vorwerfbares Verhalten" an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Beklagten nicht gewährt werden, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ohne Einsichtnahme in die Gerichtsakten möglich gewesen, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine nochmalige Fristverlängerung zu beantragen und zu erreichen, wenn der Fristablauf ordnungsgemäß vermerkt und überwacht worden wäre. 3. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Wolf freier Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann